Entwurf des VdAK - Physio.de
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lassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Ausbildung und Erlaubnis zur Führung<br />
<strong>de</strong>r Berufsbezeichnung) sind;<br />
b) für je<strong>de</strong>n gleichzeitig in <strong>de</strong>r Einrichtung tätigen Mitarbeiter die in <strong>de</strong>n Gemeinsamen Empfehlungen<br />
<strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen nach § 124 Abs. 4 SGB V genannten<br />
Behandlungsräume bzw. Behandlungsflächen vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
5. Von freien Mitarbeitern erbrachte Behandlungen können als Leistungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Zugelassenen abgerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
6. Der Zugelassene haftet im gesetzlichen Rahmen für von fest angestellten und freien Mitarbeitern<br />
erbrachte Leistungen in gleichem Umfange wie für seine eigenen Leistungen. Er hat sich dafür regelmäßig<br />
<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Überblick über <strong>de</strong>n Praxisablauf zu verschaffen.<br />
7. Die Leistungen sind ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen. Sie haben <strong>de</strong>m gemäß<br />
§ 70 SGB V allgemein anerkannten Stand <strong>de</strong>r medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und<br />
<strong>de</strong>n medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass die Leistungen nur<br />
im notwendigen Umfang in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
8. Der Zugelassene/fachliche Leiter, seine freien Mitarbeiter und angestellten Mitarbeiter haben sich im<br />
Interesse einer stets aktuellen fachlichen Qualifikation beruflich min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens alle 2 Jahre in <strong>de</strong>r Regel<br />
extern fachspezifisch fort- o<strong>de</strong>r weiterzubil<strong>de</strong>n. Der Nachweis hierüber ist auf Anfor<strong>de</strong>rung seines<br />
Berufsverban<strong><strong>de</strong>s</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r LV zu erbringen.<br />
§ 5<br />
Maßnahmen zur Qualitätssicherung<br />
1. Der Heilmittelerbringer ist verpflichtet, sich an Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beteiligen.<br />
2. Der <strong>VdAK</strong>/AEV ist je<strong>de</strong>rzeit berechtigt, im Rahmen <strong>de</strong>r Qualitätssicherung die Erfüllung <strong>de</strong>r sich aus<br />
diesem Vertrag ergeben<strong>de</strong>n Pflichten zu prüfen und entsprechen<strong>de</strong> Maßnahmen einzuleiten. Die<br />
Maßnahmen <strong>de</strong>r Qualitätssicherung beziehen sich auf die Prozeß-, Struktur- und Ergebnisqualität,<br />
jedoch nicht auf die medizinische Qualität <strong>de</strong>r Therapie als solcher. Die Prüfung im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Qualitätssicherung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Ersatzkassen. Die<br />
Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spätestens 14 Tage vor <strong>de</strong>r Prüfung erfolgen.<br />
Mit Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungserbringers kann von Satz 3 abgewichen wer<strong>de</strong>n. Auf Wunsch<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Zugelassenen ist <strong><strong>de</strong>s</strong>sen Berufsverband hinzuzuziehen. Soweit eine Praxisbegehung stattfin<strong>de</strong>t,<br />
ist <strong>de</strong>m Prüfen<strong>de</strong>n innerhalb <strong>de</strong>r Praxiszeiten Zugang zur Praxis zu gewähren. Die Vertreter <strong>de</strong>r<br />
Ersatzkassen haben sich auszuweisen. Der Leistungserbringer hat die für die Prüfung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Der Umfang und das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung sind in<br />
einem Bericht festzuhalten. Das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung ist <strong>de</strong>m Leistungserbringer schriftlich mitzuteilen;<br />
die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>m Leistungserbringer<br />
zugehen. Die Mitteilung ist vom Leistungserbringer bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.<br />
Strukturqualität<br />
3. Die Strukturqualität beschreibt die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>s</strong> Therapeuten, auf Grund seiner individuellen Qualifikation,<br />
im Rahmen seines Arbeitsfel<strong><strong>de</strong>s</strong> und unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Infrastruktur<br />
qualitativ hochwertige Therapieleistungen zu erbringen. Die Strukturqualität umfasst insbeson<strong>de</strong>re<br />
die organisatorischen, personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen für das Therapiegeschehen.<br />
Prozessqualität<br />
4. Die Prozessqualität beschreibt die Güte <strong>de</strong>r ablaufen<strong>de</strong>n Therapieprozesse.<br />
5. Zur Sicherung <strong>de</strong>r Prozessqualität hat <strong>de</strong>r Heilmittelerbringer insbeson<strong>de</strong>re Folgen<strong><strong>de</strong>s</strong> zu gewährleisten:<br />
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