Entwurf des VdAK - Physio.de
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2. Die §§ 35, 37 SGB I, § 284 SGB V sowie die §§ 67 bis 85 SGB X sind zu beachten.<br />
§ 11<br />
Verwendung <strong><strong>de</strong>s</strong> Institutionskennzeichens<br />
1. Je<strong>de</strong>r Zugelassene verfügt gemäß § 293 SGB V über ein Institutionskennzeichen (IK), das er bei <strong>de</strong>r<br />
Abrechnung mit <strong>de</strong>n Ersatzkassen verwen<strong>de</strong>t. Für je<strong>de</strong> (Zweit-)Praxis ist ein geson<strong>de</strong>rtes IK zu führen.<br />
2. Das IK ist bei <strong>de</strong>r Sammel- und Verteilungsstelle IK <strong>de</strong>r Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen<br />
(SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>m IK gespeicherten Daten sind ausschließlich <strong>de</strong>r SVI unverzüglich mitzuteilen.<br />
Mitteilungen an die Ersatzkassen o<strong>de</strong>r ihre mit <strong>de</strong>r Abrechnungsprüfung beauftragten Dienstleister<br />
wer<strong>de</strong>n nicht berücksichtigt.<br />
3. Das gegenüber <strong>de</strong>n Ersatzkassen eingesetzte IK ist <strong>de</strong>r <strong>VdAK</strong>/AEV-Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>vertretung bei <strong>de</strong>r Zulassung<br />
mitzuteilen. Abrechnungen mit <strong>de</strong>n Ersatzkassen erfolgen ausschließlich unter diesem IK, das<br />
in je<strong>de</strong>r Abrechnung und im Schriftwechsel mit <strong>de</strong>n Ersatzkassen anzugeben ist.<br />
Abrechnungen ohne IK o<strong>de</strong>r mit fehlerhaftem IK wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Ersatzkassen abgewiesen. Gleiches<br />
gilt für Abrechnungen mit einem <strong>de</strong>r Ersatzkasse unbekannten IK.<br />
Die unter <strong>de</strong>m gegenüber <strong>de</strong>n Ersatzkassen verwandten IK bei <strong>de</strong>r SVI gespeicherten Angaben,<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Bank- und Kontoverbindung, sind verbindlich für die Abrechnungsbegleichung<br />
durch die Ersatzkassen. An<strong>de</strong>re Bank- und Kontoverbindungen wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Ersatzkassen bei<br />
<strong>de</strong>r Abrechnung nicht berücksichtigt.<br />
§ 12<br />
Abrechnungsregelung<br />
1. Für die Abrechnung gelten die Richtlinien <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen über Form und<br />
Inhalt <strong><strong>de</strong>s</strong> Abrechnungsverfahrens mit sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2 SGB V (im<br />
folgen<strong>de</strong>n Richtlinien genannt) in <strong>de</strong>r jeweils aktuellen Fassung. Abrechnungen, die <strong>de</strong>m nicht entsprechen,<br />
wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Ersatzkassen abgewiesen. Die Abrechnung hat folgen<strong>de</strong> Bestandteile:<br />
• Abrechnungsdaten,<br />
• Urbelege (Verordnungsblätter, einschließlich <strong>de</strong>r vollständigen Angaben im Abrechnungsteil,<br />
jeweils im Original),<br />
• ggf. Leistungszusagen <strong>de</strong>r Krankenkassen im Original,<br />
• Gesamtaufstellung <strong>de</strong>r Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung),<br />
• Begleitzettel für Urbelege (bei maschineller Abrechnung).<br />
Nach § 302 Abs. 1 SGB V sind die Leistungserbringer verpflichtet, <strong>de</strong>n Krankenkassen die Abrechnungen<br />
im Wege elektronischer Datenübertragung o<strong>de</strong>r maschinell verwertbar auf Datenträgern zu<br />
übermitteln. Wer<strong>de</strong>n die Abrechnungen nicht im Wege elektronischer Datenübertragung o<strong>de</strong>r maschinell<br />
verwertbarer Datenträger übermittelt, haben die Krankenkassen gem. § 303 Abs. 3 SGB V<br />
die Daten nachzuerfassen. Die durch die Nacherfassung entstehen<strong>de</strong>n Kosten haben die Krankenkassen<br />
<strong>de</strong>n betroffenen Leistungserbringern durch eine pauschale Rechnungskürzung in Höhe von<br />
bis zu 5 v.H. <strong><strong>de</strong>s</strong> Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen, falls <strong>de</strong>r Leistungserbringer die Grün<strong>de</strong><br />
für die nicht maschinell verwertbare Datenübermittlung zu vertreten hat.<br />
2. Je<strong>de</strong>r neu Zugelassene ist verpflichtet, sich vor <strong>de</strong>r erstmaligen Datenlieferung nach Abs. 1 bei <strong>de</strong>r<br />
"Kopfstelle" <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>VdAK</strong>/AEV, Postfach, 53719 Siegburg, anzumel<strong>de</strong>n. Dies gilt auch, wenn ein Abrechnungszentrum<br />
mit <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Abrechnung beauftragt wur<strong>de</strong>.<br />
3. Zur Sicherstellung <strong>de</strong>r Vergütung erbrachter Leistungen ist bei <strong>de</strong>r Aufnahme <strong><strong>de</strong>s</strong> maschinellen Abrechnungsverfahrens<br />
vom einzelnen neu Zugelassenen zunächst eine Erprobungsphase mit <strong>de</strong>n<br />
einzelnen Ersatzkassen durchzuführen. In <strong>de</strong>r Erprobungsphase erfolgt eine parallele Übermittlung<br />
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