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Entwurf des VdAK - Physio.de

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1. Der Vertrag regelt:<br />

§ 1<br />

Gegenstand <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertrages<br />

a) die Einzelheiten <strong>de</strong>r Versorgung <strong>de</strong>r Versicherten <strong>de</strong>r Mitgliedskassen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>VdAK</strong>/AEV mit<br />

Leistungen <strong>de</strong>r Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gemäß § 32 Abs. 1 SGB V;<br />

b) die Vergütung <strong>de</strong>r Leistungen und <strong>de</strong>ren Abrechnung.<br />

2. Die Einzelheiten richten sich nach <strong>de</strong>n Anlagen 1 - 3<br />

a) Leistungsbeschreibung (Anlage 1),<br />

b) Einrichtungs-Richtlinien (Anlage 2),<br />

c) Vergütungslisten (Anlage 3).<br />

3. Mitgliedskassen <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>VdAK</strong>/AEV sind:<br />

Barmer Ersatzkasse (BARMER), Wuppertal<br />

Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), Hamburg<br />

Techniker Krankenkasse (TK), Hamburg<br />

Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Hannover<br />

Hamburg Münchener Krankenkasse (HMK), Hamburg<br />

HEK - Hanseatische Krankenkasse (HEK), Hamburg<br />

Han<strong>de</strong>lskrankenkasse (hkk), Bremen<br />

Gmün<strong>de</strong>r ErsatzKasse (GEK), Schwäbisch Gmünd<br />

HZK - Krankenkasse für Bau- und Holzberufe (HZK), Hamburg<br />

KEH Ersatzkasse, Heusenstamm<br />

4. Grundlage dieses Vertrages ist § 125 Abs. 2 SGB V.<br />

5. Die Bestimmungen dieses Vertrages auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>r Bestimmungen <strong>de</strong>r Heilmittel-Richtlinien<br />

nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V sowie <strong>de</strong>r Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V sind<br />

bei <strong>de</strong>r Abgabe von Heilmitteln durch Zugelassene nach § 124 Abs. 2 SGB V und <strong>de</strong>ren gemäß <strong>de</strong>n<br />

Gemeinsamen Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V berufsrechtlich qualifizierten Mitarbeitern zu<br />

beachten und anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 2<br />

Organisatorische Voraussetzungen<br />

1. Der Zugelassene/fachliche Leiter hat grundsätzlich an min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens vier Arbeitstagen in <strong>de</strong>r Woche<br />

als Behandler in <strong>de</strong>r Praxis/Einrichtung zur Verfügung zu stehen o<strong>de</strong>r die qualifizierte Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Behandlung <strong>de</strong>r Versicherten <strong>de</strong>r Ersatzkassen in seiner Praxis sicherzustellen. Hiervon ausgenommen<br />

sind Zeiten von Krankheit, Urlaub o<strong>de</strong>r beruflicher Fortbildung bis zur Dauer von 8 Wochen.<br />

2. Der Zugelassene/fachliche Leiter kann bis zur Dauer von sechs Monaten bei Verhin<strong>de</strong>rung durch<br />

Krankheit, Urlaub o<strong>de</strong>r Fortbildung sowie bei Schwangerschaft/Mutterschaft entsprechend <strong>de</strong>r Dauer<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Mutterschutzes/Erziehungsurlaubes nach <strong>de</strong>m Mutterschutzgesetz/Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>erziehungsgeldgesetz<br />

o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n ergänzen<strong>de</strong>n Regelungen in einzelnen<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>län<strong>de</strong>rn in seiner Praxis vertreten wer<strong>de</strong>n. Der Vertreter muss persönlich die Voraussetzungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 124 Abs. 2 Nr. 1 (Ausbildung und Erlaubnis zur Führung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung) SGB V<br />

erfüllen. Die zuständige Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>vertretung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>VdAK</strong>/AEV (im folgen<strong>de</strong>n LV genannt) ist über die<br />

Vertretung und <strong>de</strong>n voraussichtlichen Zeitraum zuvor schriftlich zu informieren; die Nachweise über<br />

die Qualifikation <strong><strong>de</strong>s</strong> Vertreters sind <strong>de</strong>r Mitteilung an die LV beizufügen.<br />

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