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Multimedia- Installationen der electrosuisse - Cablecom GmbH

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6 Bewilligungspflicht für Installationsarbeiten<br />

an Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationen<br />

Wer elektrische <strong>Installationen</strong> erstellt,<br />

än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> instand stellt und wer elektrische<br />

Erzeugnisse an elektrische <strong>Installationen</strong><br />

fest anschliesst o<strong>der</strong> solche Anschlüsse<br />

unterbricht, än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> instand<br />

stellt, braucht gemäss <strong>der</strong> Verordnung<br />

über elektrische Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationen<br />

NIV [40] (Ausgabe 1. Januar 2010)<br />

eine Installationsbewilligung des Eidgenössischen<br />

Starkstrominspektorates.<br />

Allgemeine Installationsbewilligungen<br />

können, wenn die Voraussetzungen gemäss<br />

NIV [40] erfüllt sind, von natürlichen<br />

Personen o<strong>der</strong> Betrieben erworben werden<br />

(NIV, 2. Abschnitt). Je nach Tätigkeit<br />

besteht auch die Möglichkeit, eine eingeschränkte<br />

Installationsbewilligung zu beantragen.<br />

Die Voraussetzungen sind im<br />

3. Abschnitt <strong>der</strong> NIV aufgeführt.<br />

6.1 Wer darf Arbeiten an Kommunikationsinfrastrukturen,<br />

die in<br />

diesem Handbuch beschrieben<br />

sind, vornehmen<br />

Es ist Sache des jeweiligen Netzzugangsanbieters,<br />

die Installationsfirmen<br />

nach eigenen Kriterien auszuwählen.<br />

Voraussetzung ist es, die Qualität einzuhalten,<br />

die in den entsprechenden Richtlinien<br />

des Netzzugangsanbieters gefor<strong>der</strong>t<br />

werden.<br />

Allgemeine Informationen können im<br />

Internet unter www.esti.admin.ch entnommen<br />

werden. Entsprechende Antragsformulare<br />

für zum Beispiel Installationsbewilligungen<br />

finden sich unter<br />

Dokumentationen, Formulare NIV.<br />

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