Kaufrecht Gewährleistungsrechte - Zivilrecht VI
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Aufbauschema Gewährleistungsrechte IV<br />
III.<br />
Gewährleistungsanspruch durchsetzbar<br />
1. Verjährung, § 438 BGB<br />
→ gem. § 195 BGB können nur Ansprüche verjähren (z. B. Nacherfüllungs- und<br />
Schadensersatzanspruch):<br />
gem. § 438 I Nr. 3 in 2 Jahren ab Lieferung<br />
gem. § 438 I Nr. 2 in 5 Jahren ab Lieferung (sofern bauwerksbezogen)<br />
→ im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels gilt nach § 438 III BGB<br />
die regelmäßige Verjährung der §§ 195 ff. BGB<br />
2. Unwirksamkeit, § 438 IV iVm § 218 BGB<br />
→ betrifft Gestaltungsrechte wie den Rücktritt oder die Minderung<br />
Beachte § 215 BGB!