12.07.2015 Aufrufe

Sachverhalte - Zivilrecht VI - Universität Bayreuth

Sachverhalte - Zivilrecht VI - Universität Bayreuth

Sachverhalte - Zivilrecht VI - Universität Bayreuth

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

UNIVERSITÄT BAYREUTHPROF. DR. PETER W. HEERMANN, LL.M.LEHRSTUHL FÜRBÜRGERLICHES RECHT,HANDELS- UNDWIRTSCHAFTSRECHT,RECHTSVERGLEICHUNG,SPORTRECHTSommersemester 2010Examinatorium SachenrechtInhalt: Immobiliarsachenrecht, MobiliarsachenrechtTermin: MI, 10-12 Uhr, S 57 (RW)Gliederungsübersicht§ 1 Immobiliarsachenrecht........................................................................................................... 31. Teil Grundeigentum und Grundbuch................................................................................. 3Fall 1 Der großzügige Vater...................................................................... 3Fall 2 Überstürzter Hausverkauf ............................................................... 3Fall 3 Notar in Zeitnot............................................................................... 4Fall 4 Die unverdaulichen Golfbälle ......................................................... 42. Teil Immobiliarsicherheiten: Grundpfandrechte ............................................................... 5Fall 5 Blasse Theorie................................................................................. 5Fall 6 Hypothek auf Abwegen................................................................... 6Fall 7 Grundschuld auf Abwegen.............................................................. 6Fall 8 Ausgleichende Gerechtigkeit .......................................................... 63. Teil Vormerkung und Widerspruch................................................................................... 8Fall 9 Teurer Rückkauf.............................................................................. 8Fall 10 Voll und ganz gesichert................................................................... 8Fall 11 Vormerkung auf Abwegen.............................................................. 9Fall 12 Unerwarteter Geldsegen.................................................................. 94. Teil Vorkaufsrecht............................................................................................................. 9Fall 13 Blumenhändler auf Expansionskurs................................................ 9


Gliederungsübersicht 2§ 2 Mobiliarsachenrecht ............................................................................................................. 111. Teil Prinzipien des Sachenrechts; Arten von Sachen und dinglichen Rechten ............... 112. Teil Der Besitz................................................................................................................. 11Fall 14 Der eigensinnige Vermieter .......................................................... 113. Teil Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen ................................... 11Fall 15 Geschäftstüchtiger Student ........................................................... 11Fall 16 Menzelbilder ................................................................................. 12Fall 17 Fräsmaschine auf Abwegen .......................................................... 124. Teil Der Schutz des Eigentums, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis .................................. 12Fall 18 Jungbullen ..................................................................................... 12Fall 19 Die 100-Pfund-Banknote .............................................................. 135. Teil Mobiliarsicherheiten – Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung,Sicherungszession, Pfandrechte ............................................................................... 14Fall 20 Unbezahlte Reparaturrechnung..................................................... 14


3§ 1 Immobiliarsachenrecht1. Teil Grundeigentum und GrundbuchFall 1 Der großzügige VaterDer großzügige verwitwete Vater Viktor will die Konfirmation seines 15jährigen Sohnes Stefanzum Anlass nehmen, diesem ein bebautes Grundstück zu schenken. Er wendet sich mit seinemAnliegen an das Bauträgerunternehmen Hofer-GmbH, deren auch zu Grundstücksverkäufenbefugter Prokurist Paul ein guter Bekannter von Viktor ist.Paul, der den wenig arbeitnehmerfreundlichen Teilhabern der Hofer-GmbH schon länger „einsauswischen“ möchte, bietet Viktor ein exzellent gelegenes, bebautes Grundstück (Wert:400.000 €), das im Eigentum der GmbH steht, für 250.000 € an. Viktor erkennt, dass der äußerstniedrige Preis auch mit dem Konflikt zwischen Paul und seiner Arbeitgeberin zu tun hat, will sichaber die günstige Gelegenheit nicht entgehen lassen. Das Grundstück wird von Paul an Viktor imNamen der Hofer-GmbH formgerecht verkauft und aufgelassen; bis zur Konfirmation ist es nocheinige Zeit; Auflassung und Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erfolgen zunächst u.a. aussteuerlichen Gründen zugunsten des Viktor, der das Grundstück langfristig vermietet.Anlässlich der Konfirmation von Stefan schenkt Viktor dem Stefan formgerecht das Grundstück.Wenige Tage später erfolgt die ebenfalls formgerechte Auflassung des (derzeit vermieteten)Grundstücks durch Viktor an Stefan, wobei Stefan durch Viktor vertreten wird. Kurz nach derEintragung des Stefan als Eigentümer im Grundbuch entdeckt die Geschäftsführung der Hofer-GmbH das Geschäft zwischen Paul und Viktor und die unangemessene Preisgestaltung.Hat die Hofer-GmbH gegen Stefan einen Anspruch auf Bewilligung ihrer Wiedereintragung indas Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks?Fall 2 Überstürzter HausverkaufBucheigentümer Bernd Bechthold (B) möchte „sein“ Grundstück, auf dem sich auch einigesZubehör befindet, baldmöglichst veräußern, da er die alsbaldige Entdeckung der Unrichtigkeitseiner Eintragung durch den wahren Eigentümer Emil Ernst (E) befürchtet. Deshalb lässt er dasGrundstück am 22.7.2006 nach kurzen Vertragsverhandlungen gegen Zahlung eines auffallendniedrigen Kaufpreises an Konrad Kauffmann (K) auf. Am 1.8.2006 geht beim Grundbuchamt derAntrag auf Eintragung des K als Eigentümer ein. Am 5.8.2006 nimmt K das Grundstück undZubehör in Besitz. Zwischenzeitlich hatte er allerdings bereits Nachforschungen angestellt,weshalb B so überstürzt und zu einem so niedrigen Preis verkauft hatte. Zwei Tage vor seinerEintragung als Eigentümer, welche am 10.9.2006 erfolgt, erfährt K, dass B niemals Eigentümerwar. Am 17.9.2006 verlangt E von K Räumung des Grundstücks und Herausgabe des Zubehörsaus § 985 BGB.Zu Recht?


§ 1 Immobiliarsachenrecht 4Fall 3 Notar in ZeitnotV verkauft am 3.4. sein Grundstück durch notariellen Kaufvertrag zu einem recht günstigen Preisan seinen Sohn S. Bei der am 17.5. erfolgenden Auflassung nimmt der Notar die Erklärungen derParteien nicht ordnungsgemäß entgegen, sondern lässt aus Zeitmangel nur einen seinerBüroangestellten auftreten; der Notar selbst unterzeichnet später lediglich die über dieAuflassung aufgenommene Niederschrift. Kurz nach der Eintragung des S als Eigentümer tretenzwischen V und S Verstimmungen auf. V, der sich an die Unregelmäßigkeiten bei der Auflassungerinnert, verlangt nunmehr von S die Zustimmung zur Wiedereintragung von sich – des V – alsEigentümer. S hingegen kümmert sich nicht um dieses Verlangen des V und ist entschlossen, dasGrundstück in den nächsten Tagen gewinnbringend weiterzuveräußern.Was ist V zu raten?Fall 4 Die unverdaulichen GolfbälleLandwirt L ist Eigentümer eines Weidegrundstücks, auf dem im Sommer seine Milchkühegrasen. An das Weidegrundstück grenzt ein Golfplatz. Nach dem plötzlichen Tod mehrerer Tierestellt sich heraus, dass diese verschlagene Golfbälle gefressen hatten und daran verendet sind.Welche Ansprüche hat Landwirt L gegen den Betreiber des Golfplatzes G?


§ 1 Immobiliarsachenrecht 52. Teil Immobiliarsicherheiten: GrundpfandrechteFall 5 Blasse TheorieDas folgende Thema ist zum Gegenstand einer Darstellung (Aufsatz) zu machen:„Hypothek und Sicherungsgrundschuld als Mittel der Kreditsicherung“.Dabei ist auf die folgenden Problemkreise unter Angabe der einschlägigen gesetzlichenVorschriften einzugehen:1. Welche Arten lassen sich bei der Hypothek unterscheiden?Welche dieser Unterscheidungen finden sich auch bei der Sicherungsgrundschuld?2. Wie wird die Hypothek bestellt?Was ist bei der Sicherungsgrundschuld anders?3. Wie wird eine Hypothek übertragena) vom Berechtigten,b) vom Nichtberechtigten?Was ist bei der Sicherungsgrundschuld anders?4. Wie wirkt eine Tilgung der gesicherten Forderung bei der Hypothek; wie bei derSicherungsgrundschuld? Stellt es jeweils einen Unterschied dar, ob der Eigentümer oder derpersönliche Schuldner zahlt?5. Wie nennt man die Verbindung der zu sichernden Forderung mit der Hypothek; in welchenVorschriften zeigt sich diese Verbindung?Worauf beruht demgegenüber die Verbindung der Sicherungsgrundschuld mit der zusichernden Forderung?6. Was gewährt dem Gläubiger mehr Sicherheit, eine Hypothek oder eineSicherungsgrundschuld?7. In der Praxis verdrängt die Sicherungsgrundschuld die Hypothek immer stärker. Worauf kanndas beruhen?8. Wie beurteilen Sie Hypothek und Sicherungsgrundschuld im Verhältnis zu anderenKreditsicherungsmitteln?9. Warum wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch Hypothek und Grundschuld aufgenommen?


§ 1 Immobiliarsachenrecht 6Fall 6 Hypothek auf AbwegenS möchte, dass ihm die Bank H ein Darlehen in Höhe von 100.000 € gewährt. Deshalb bittet erden E, der H an seinem Grundstück als Sicherheit eine Hypothek zu bestellen. Am 7.4.2002 wirdauf dem Grundstück des E für H eine Hypothek eingetragen, wobei E und H vereinbaren, dass Hden Hypothekenbrief gleich vom Grundbuchamt erhält. Nach der am 1.7.2002 entsprechend denVereinbarungen zwischen S und H erfolgten Auszahlung des Darlehens an S tritt H dieForderung in öffentlich beglaubigter Form unter Übergabe des Hypothekenbriefes an H 1 ab.Als S später der fälligen Darlehensrückforderung nicht nachkommen kann, zahlt E am15.12.2002 zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück 100.000 € an H 1 .Dieser tritt jedoch kurz darauf die angebliche Forderung gegen S schriftlich an H 2 ab, welchervon der Zahlung des E an H 1 nichts weiß, und übergibt H 2 den Hypothekenbrief.1. Kann H 2 jetzt gegen E die Zwangsvollstreckung betreiben?2. Können E und/oder H 2 den S auf Zahlung von 100.000 € in Anspruch nehmen?Fall 7 Grundschuld auf AbwegenS nimmt von der Bank B regelmäßig kurzfristige Kredite in Anspruch. Zur Sicherung einesDarlehens über 20.000 € bestellt S der B an seinem Grundstück eine erstrangige Grundschuld.Als weitere Belastungen des Grundstücks sind auf den folgenden Rängen noch zwei Hypothekenanderer Gläubiger eingetragen.Bei Fälligkeit der Forderung zahlt S den geschuldeten Betrag von 20.000 € an B. Kurz darauf trittB die Grundschuld schriftlich unter Übergabe des Briefes an G ab, der von der Zahlung des S anB keine Kenntnis hat.1. Welche Ansprüche hat G gegen S?2. Was kann S seinerseits von B verlangen?Fall 8 Ausgleichende GerechtigkeitSigmund Seidel möchte eine Buchhandlung eröffnen und benötigt deswegen dringendStartkapital. Das Bankhaus Geiger erklärt sich nach längeren Verhandlungen grundsätzlich bereit,ihm zu diesem Zweck einen Kredit von 200.000 € zu gewähren, verlangt aber dafür hinreichendeSicherheiten. Sigmund, der seinen Lebenstraum gefährdet sieht, wendet sich in seinerVerzweiflung an seine Ehefrau Bernadette Berner, mit der ihn allerdings außer der gemeinsamenWohnung nichts mehr verbindet. Er erzählt Bernadette am 2.6.2006, er würde nunmehr ihren,Bernadettes, Vorschlag verwirklichen wollen und ein Bistro eröffnen. Dafür sei er aber auf eineBürgschaft in Höhe von 200.000 € von ihr angewiesen. Bernadette, die durch eine Erbschaft überein sehr großes Vermögen verfügt, stimmt diesem Ansinnen zu, sieht sie hierin doch dieMöglichkeit, endlich ihren Plan zu verwirklichen, Sigmund hinter der Theke eines Bistros zusehen. Bernadette, die wegen einer heftigen Grippe ihre Wohnung nicht verlassen kann, wird aufihren eigenen Wunsch hin am 4.6.2006 durch den zuständigen und zeichnungsberechtigtenBankangestellten Andreas Achenbach aufgesucht. Hier unterzeichnet sie noch am gleichen Tagdie von Andreas Achenbach bereits ausgefüllte Bürgschaftsurkunde, in der es u.a. heißt:


§ 1 Immobiliarsachenrecht 7„...§ 1: Bernadette Berner übernimmt gegenüber dem Bankhaus Geiger eineselbstschuldnerische Bürgschaft im Umfang von 200.000 €.§ 2: Die Bürgschaft wird zugunsten von Sigmund Seibold bestellt und sichert allekünftigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Bankhaus Geiger bis zu einer Höhe von200.000 € zuzüglich aller Zinsen....“In der Folge besteht das Bankhaus Geiger indessen auf weiteren Sicherheiten, ohne derenVorliegen man das Anliegen des Sigmund nicht weiter bearbeiten könne. Nach längeremÜberlegen sucht Sigmund Hilfe bei seiner Tante Tanja Trautner, die im Grundbuch alsEigentümerin eines großen Grundstücks eingetragen ist. Tanja Trautner erklärt sich dann auchschnell bereit, ihrem Lieblingsneffen Sigmund zu helfen. Am 13.7.2006 wird daraufhinzugunsten des Bankhauses Geiger formwirksam eine Buchgrundschuld in Höhe von 200.000 €bestellt, die am 15.7.2006 ordnungsgemäß in das Grundbuch eingetragen wird. Einen Tag später,am 16.7.2006, meldet sich im Bankhaus Geiger der empörte Emil Emmer, der Bruder der Tanja,und erklärt dem verdutzten Andreas Achenbach, das Grundbuch sei unrichtig, denn alleinaufgrund eines Versehens sei seinerzeit nicht er, sondern Tanja Trautner als Eigentümerineingetragen worden. Diese Darstellung erweist sich als richtig, wie Achenbach nach Durchsichtder von Emil Emmer vorgelegten Dokumente zugesteht. Trotzdem wird am 16.7.2006 dieDarlehenssumme an Sigmund ausgezahlt.In der Folgezeit entwickeln sich die Geschäfte des Sigmund allerdings sehr schlecht. Bereits imMärz 2007 ist er zahlungsunfähig. Bei dieser Gelegenheit erfährt Bernadette Berner erstmals,dass Sigmund kein Bistro, sondern eine Buchhandlung betrieben hat. Daraufhin erklärt siegegenüber dem Bankhaus Geiger, sie „widerrufe“ den Bürgschaftsvertrag, jedenfalls fechte sieihn „wegen Betruges“ an. Das Bankhaus Geiger wendet sich an Emil Emmer, der mittlerweile alsEigentümer des Grundstücks eingetragen worden ist, und verlangt die Zahlung von 200.000 €oder seine Zustimmung zur Duldung der Zwangsvollstreckung. Emil Emmer zahlt daraufhin dieverlangte Summe, verlangt aber nunmehr seinerseits von Bernadette Berner Zahlung von200.000 €. Bernadette Berner verweigert die Zahlung. Eine Verpflichtung ihrerseits besteheschon deswegen nicht, weil das Bankhaus Geiger niemals eine Grundschuld erworben habe;wenn Emmer sich trotzdem auf eine Zahlung eingelassen habe, dann solle er sich an die Bankhalten. Im Übrigen sei es schlechthin verfassungswidrig und daher sittenwidrig, wenn Ehefrauenfür die Schulden ihrer Ehemänner einstehen müssten.Emmer lässt daraufhin formgerecht Klage gegen Bernadette Berner auf Zahlung von 200.000 €beim örtlich zuständigen Landgericht einreichen. Im Termin zur mündlichen Verhandlungerscheinen der Anwalt des Emmer und die ordnungsgemäß geladene Bernadette Berner, die „ausKostengründen“ ausdrücklich auf einen Anwalt verzichtet hat. Sie beantragt Klageabweisung.Daraufhin stellt der Anwalt des Emmer Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils.Wie wird das Gericht entscheiden?


§ 1 Immobiliarsachenrecht 83. Teil Vormerkung und WiderspruchFall 9 Teurer RückkaufB hat Interesse am Erwerb des Hausgrundstücks des A. Es wird ein formwirksamer Kaufvertraggeschlossen mit einem Kaufpreis von 500.000 €. Ferner bewilligt A eine Auflassungsvormerkungzugunsten des B, die auch ins Grundbuch eingetragen wird. Danach veräußert A noch vor derKaufpreiszahlung und Auflassung das Grundstück an C, der ihm für das Grundstück einenbesseren Preis bietet als B. C wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Als B davonerfährt, verlangt er von A „sein Grundstück“ und bietet ihm die Zahlung des vereinbartenKaufpreises an. C ist dagegen zur Rückgewähr des Grundstücks an A nur gegen Zahlung von15.000.000 € bereit; vor diesem Hintergrund verweigert A gegenüber B die Vertragserfüllung.Kann B Eigentümer des Hausgrundstücks werden und wie kann er dies gegebenenfallsbewerkstelligen?Fall 10 Voll und ganz gesichertAnton Achenbach (A) ist im Grundbuch der Gemeinde G als Eigentümer des Grundstückes Flur12, Flurstück 120 (im Folgenden „Grundstück“), eingetragen. A verkauft das Grundstück am29.7.2006 formgerecht an Bertram Bechtle (B). Auch die Auflassung wird vor dem Notar erklärt,und A bewilligt B ebenso eine Auflassungsvormerkung. Die Eintragung dieser Vormerkungbeantragt der bevollmächtigte Notar am 12.8.2006; sie erfolgt am 15.8.2006. Am Tag darauf, am16.8.2006, wird auf Antrag von Erich Erichsen (E) ein Widerspruch gegen die Richtigkeit desGrundbuches eingetragen: Nicht A, sondern E ist wahrer Alleinerbe des früherenGrundstückseigentümers Herbert Hensen (H). Im Wege der Grundbuchberichtigung wird E am29.8.2006 als Eigentümer in das Grundbuch von G eingetragen. Trotz der Ereignisse, von denenB nunmehr Kenntnis erlangt, zahlt dieser dann den Kaufpreis an A, so dass der bevollmächtigteNotar vereinbarungsgemäß am 10.9.2006 den Antrag auf Eintragung des B als Eigentümer desGrundstückes beim zuständigen Grundbuchamt stellt. Das Grundbuchamt verweist jedoch auf diefehlende Bewilligung des voreingetragenen E, § 19 GBO. E möchte das Grundstück um jedenPreis behalten. Er ist daher zur Bewilligung der Eintragung des B als Eigentümer keinesfallsbereit.Kann B von E verlangen, die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung dennoch zu erteilen?AbwandlungUm an Geld zu kommen, tritt B am 17.8.2006 in notariell beurkundetem Vertrag alle Ansprücheaus dem mit A geschlossenen Kaufvertrag an Carsten Carstensen (C) ab und erklärt zugleich auchdie Auflassung an C. Der Widerspruch des E gegen die Richtigkeit des Grundbuches wird erst am19.8.2006 eingetragen. B waren jedoch bereits am 10.8.2006 Tatsachen bekannt, die ihn an derErbenstellung des A zweifeln ließen. Nach Antrag am 10.9.2006 wird C am 16.9.2006 alsEigentümer des Grundstückes ins Grundbuch eingetragen, ohne dass E es zuvor geschafft hätte,seinen Grundbuchberichtigungsanspruch durchzusetzen.Kann E von C Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen?


§ 1 Immobiliarsachenrecht 9Fall 11 Vormerkung auf AbwegenDer im Grundbuch als Eigentümer eingetragene N verkauft das Hausgrundstück des Eformgerecht an den bösgläubigen K unter Bewilligung einer Auflassungsvormerkung. NachEintragung dieser Vormerkung am 5.6.2003 tritt K den Anspruch auf Übereignung desGrundstücks am nächsten Tag an den gutgläubigen G ab. Am 10.6.2003 vermietet N das auf demGrundstück stehende Wohnhaus für fünf Jahre an M und übergibt es diesem. Später lässt N dasHausgrundstück an G auf, der am 30.6.2003 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Gmeint, gegen M einen Vindikationsanspruch zu haben.Hat G Recht?Fall 12 Unerwarteter GeldsegenDer Grundstückseigentümer A verkaufte am 1.3.2002 sein Grundstück formgerecht an B. AlsKaufpreis wurden 2.000.000 € vereinbart. Gleichzeitig bewilligte A eine Vormerkung zurSicherung des Anspruchs des B auf Übertragung des Eigentums. Daraufhin beantragte B sogleichdie Eintragung dieser Vormerkung, die am 10.4.2002 erfolgte. Noch vor Vollzug desKaufvertrags stellte B fest, dass er die 2.000.000 € für das Grundstück nicht aufbringen kann. Ahatte inzwischen einen neuen Käufer für das Grundstück gefunden, der ihm sogar mehr als Bzahlen wollte. Demzufolge hatte A ebenfalls kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung desVertrags. Deshalb vereinbarten A und B am 10.5.2002 privatschriftlich einen Aufhebungsvertrag,um den Kaufvertrag über das Grundstück aufzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt war dieAuflassung noch nicht erfolgt. Nachdem der Verkauf an B gescheitert ist, wird das Grundstückam 20.5.2002 mit einer Grundschuld zugunsten des C belastet. Inzwischen ist B einumfangreicher Geldsegen zuteil geworden. Als er sich an den Grundstückskaufvertrag und anseine Vormerkung erinnert, entschließt er sich kurzfristig am 10.6.2002, mit A einen neuenformgerechten Kaufvertrag über das Grundstück abzuschließen. Am gleichen Tag bewilligt Azugunsten des B erneut eine inhaltsgleiche Auflassungsvormerkung. Da die bereits am 1.3.2002bewilligte Vormerkung als fortbestehend gelten soll, ersparte man sich eine neue Eintragung.Kann B von C Zustimmung zur Löschung der Grundschuld verlangen?4. Teil VorkaufsrechtFall 13 Blumenhändler auf ExpansionskursKarlheinz Kaufmann (K) betreibt ein florierendes Blumengeschäft. Um seinen Expansionskursfortführen zu können, möchte er das Nachbargrundstück erwerben. Der im Grundbuch alsEigentümer eingetragene Besitzer Nino Niemand (N) ist zu einem Verkauf nicht bereit. Indesräumt er K gegen Zahlung von 5.000 € ein dingliches Vorkaufsrecht ein. Damit ist Keinverstanden. Es wird ein entsprechender Vertrag privatschriftlich geschlossen. Daraufhinerfolgt die Einigung über die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts und dessen Eintragungins Grundbuch. Wenig später bezahlt K an N die vereinbarte Geldsumme von 5.000 €.


§ 1 Immobiliarsachenrecht 10Nach einiger Zeit stellt sich heraus, dass nicht N, sondern Emil Emmer (E) Eigentümer desGrundstücks ist. Davon wusste weder K noch N etwas. Das Grundbuch wird entsprechendberichtigt. E vereinbart mit Dietmar Diedrichsen (D) einen formwirksamen Kaufvertrag über dasGrundstück zum Preis von 500.000 €. Die von D geäußerten Bedenken wegen des eingetragenenVorkaufsrechts zerstreut E mit dem Hinweis auf sein Eigentum.Nach Zahlung von 400.000 € an E lässt dieser das Grundstück an D auf und räumt ihm den Besitzein. Im Grundbuch wird D als Eigentümer eingetragen. Der Restbetrag von 100.000 € soll am2.5.2003 bezahlt werden. Zur Sicherung dieser Restkaufpreisforderung bestellt D entsprechendder kaufvertraglichen Vereinbarung eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 100.000 €, die imGrundbuch eingetragen wird.K braucht nunmehr unbedingt Raum für seine Pflanzen und möchte daher das Grundstückerwerben. Er übt deshalb mittels eingeschriebenen Briefs an E sein Vorkaufsrecht aus. Dhingegen möchte das Grundstück in jedem Fall behalten.1a. Welche Ansprüche hat K gegen E?1b. Welche Gegenrechte und Gegenansprüche hat E gegen K?2a. Welche Ansprüche stehen K gegen D zu?2b. Welche Gegenrechte und Gegenansprüche hat D gegen K?3. Welche Ansprüche hat E gegen N?


11§ 2 Mobiliarsachenrecht1. Teil Prinzipien des Sachenrechts; Arten von Sachen und dinglichen Rechten2. Teil Der BesitzFall 14 Der eigensinnige VermieterDie Witwe W ist Mieterin einer Fünfzimmerwohnung im Haus des E. Ein Zimmer bewohnt sieselbst; die übrigen vermietet sie mit ihren Möbeln ausgestattet an Studenten. Infolge ihreraufwendigen Lebensführung zahlt W jedoch die Miete an E nicht. Als ein Rückstand von 2.400 €erreicht ist, erwirkt E gegen W ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Als W daraufhin nichtfreiwillig auszieht, nutzt E eine urlaubsbedingte Abwesenheit der W, räumt ihr Zimmer, zu demer einen Zweitschlüssel besitzt, und schafft die Habe der W in einen Schuppen auf seinemGrundstück. Die Möbel in den vier untervermieteten Zimmern behält er dagegen wegen desMietrückstandes zurück. Die Studenten bleiben wohnen und zahlen den mit W als Untermietzinsvereinbarten Betrag hinfort an E.Sechs Monate später klagt W gegen E auf Wiedereinräumung. Jedenfalls verlangt sie dieHerausgabe der in den vier Studentenzimmern befindlichen Möbel. Sie trägt vor, E erzieledeshalb, weil er die Zimmer mit ihren Möbeln vermietet habe, je Zimmer und Monat 100 €höhere Mieteinnahmen. Diesen Betrag müsse E ihr vergüten. Sie rechne hiermit gegen dieForderung auf den rückständigen Mietzins auf. E bestreitet die um 100 € pro Zimmer höherenMieteinnahmen nicht.1. Welche Rechte hat W gegen E?2. Würde sich etwas ändern, wenn man annähme, dass W die Aufrechnung nicht ausdrücklicherklärt hätte?3. Teil Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen SachenFall 15 Geschäftstüchtiger StudentDer geschäftstüchtige Student U geht einem lukrativen Nebenerwerb nach: Er handelt mit antikenMöbeln. Da U selbst keine Transportmöglichkeit hat und seine „Betriebskosten“ möglichst geringhalten will, geht er bei seinem Geschäft so vor, dass er die bei Privatleuten aufgespürten undgebrauchstauglichen Möbelstücke unter Belassung an Ort und Stelle erwirbt, um sie demjeweiligen Käufer dann auf Selbstabholung zu verkaufen. Auf diese Weise veräußert U einenalten Bauernschrank, den er bei dem Bauern B entdeckt hatte, an den Schreiner S. S ist – was Unicht weiß – von seinem Freund F beauftragt worden, ihm solche Möbel zu beschaffen. Dienotwendigen Auslagen sollen dem S später durch F erstattet werden. Auf telefonische Weisung


§ 2 Mobiliarsachenrecht 12des U händigt B den Bauernschrank dem S aus, der im Anschluss daran den Kaufpreis abzüglicheiner bereits getätigten Anzahlung an U überweist.Wer ist Eigentümer des Bauernschrankes?AbwandlungWie ändert sich die Rechtslage, wenn S bei Übergabe des Schranks an ihn entschlossen ist,denselben für sich zu behalten, obwohl F ihm – anders als im Ausgangsfall – die Auslagenvorweg erstattet hat?Fall 16 MenzelbilderIm Jahre 1908 hatte die Nichte (N) des Malers Adolf von Menzel 66 von ihrem Onkel geerbteOriginalwerke der Münchener Pinakothek geschenkt. Mehr als zehn Jahre später verlangte derVormund die Bilder vom bayerischen Staat (B) als Träger der Pinakothek heraus, denn N war beiVornahme der Schenkung unerkannt geisteskrank gewesen.Hat N einen Anspruch gegen den Freistaat Bayern wegen der Bilder?Hinweis: Der Fall ist auf Grundlage der Rechtsvorschriften in der Fassung vom 1.1.2002 zulösen. Auf Fragen der Vormundschaft bzw. Betreuung ist nicht einzugehen.Fall 17 Fräsmaschine auf AbwegenVolker Vogt (V) verkauft eine Fräsmaschine an Karlheinz Konrad (K) und liefert sie unterEigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der BankCarlos Credit (C) Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die Fräsmaschine unterVereinbarung eines Besitzkonstituts; dabei gibt sich K als Eigentümer aus. Danach veräußert Cdie Maschine durch Abtretung aller Rechte aus der Sicherungsübereignung an Dieter Demel (D).Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine?4. Teil Der Schutz des Eigentums, Eigentümer-Besitzer-VerhältnisFall 18 JungbullenDieb D stiehlt dem Landwirt L zwei Jungbullen und verkauft diese zum Marktwert in Höhe von1.000 € an den völlig ahnungslosen Gustav Grantl (G). G verarbeitet die Jungbullen nach derenSchlachtung in seiner Fleischwarenfabrik zu Dosenwurst. Da D nicht ausfindig zu machen ist,wendet sich L an G. G verweigert jedoch jedwede Leistung. Erstens seien die Jungbullennunmehr Dosenwurst und zweitens habe er schließlich 1.000 € Kaufpreis an D bezahlt.Was kann L von G verlangen?


§ 2 Mobiliarsachenrecht 13Fall 19 Die 100-Pfund-BanknoteDer 14-jährige Klaus sieht auf dem Schreibtisch seines Vaters Viktor, der gerade von einerGeschäftsreise aus England zurückgekehrt ist, eine 100-Pfund-Banknote liegen. Kurzentschlossen nimmt Klaus den Geldschein an sich.Wenig später trifft er den 17jährigen Nachbarsjungen Norbert, dem er stolz den 100-Pfund-Schein zeigt, wobei er behauptet, er habe diesen von einem Onkel aus England zum Geburtstaggeschenkt bekommen, was Norbert auch glaubt. Als Klaus Norbert fragt, wie viel 100 Pfundüberhaupt wert seien, wittert Norbert die Gelegenheit zu einem guten Geschäft. Obwohl ertäglich den Wirtschaftsteil der Zeitung liest und daher über die aktuellen Wechselkurse bestensinformiert ist, erklärt er bewusst wahrheitswidrig, ein Pfund sei nach dramatischen Kursverlustenderzeit nur noch 1 Euro wert, ein weiteres Absinken sei nicht unwahrscheinlich. Zufällig benötigeer – Norbert – gerade Pfund, da er in Kürze mit seinen Eltern für 14 Tage nach London in Urlaubfahren werde. Er sei daher bereit, den 100-Pfund-Schein in 100 Euro einzutauschen.Klaus, der den Angaben des Norbert vertraut, ist einverstanden. Er übergibt Norbert den 100-Pfund-Schein und erhält dafür einen 100-Euro-Schein, den Norbert am Tag zuvor von seinenEltern als Taschengeld bekommen hatte.Norbert begibt sich daraufhin sofort zur nächstgelegenen Sparkassenfiliale, wo er amSortenschalter von der Bankangestellten Angelika entsprechend dem aktuellen Wechselkurs113,39 Euro ausbezahlt erhält.Norberts Freude über den schnellen Gewinn ist jedoch nur von kurzer Dauer. Zu Hause angelangtmuss er nämlich feststellen, dass er unterwegs seine Brieftasche mit dem gesamten Geld verlorenhat.Als Viktor am Abend das Verschwinden seines 100-Pfund-Scheines bemerkt, stellt er Klaus zurRede. Dieser gesteht reumütig, das Geld entwendet und bei Norbert umgetauscht zu haben.Daraufhin begibt sich Viktor mit Klaus zu Norbert und dessen Eltern, wo der restlicheSachverhalt aufgeklärt wird. Empört darüber, dass Norbert die Naivität seines Sohnes ausgenutzthat, erklärt Viktor gegenüber Norbert und dessen Eltern, er sei mit dem zwischen Klaus undNorbert erfolgten Umtauschgeschäft in keinem Fall einverstanden und fechte dieses im Namendes Klaus an.Norberts Eltern erwidern, auch sie seien mit diesem Geschäft nicht einverstanden, Klaus müssedaher den als einzigen Schein noch in seinem Besitz befindlichen 100-Euro-Schein an Norbertherausgeben.1. Welche Ansprüche stehen Viktor gegen Klaus und Norbert zu?2. Hat Norbert gegen Klaus einen Anspruch auf Herausgabe des noch im Besitz des Klausbefindlichen 100 Euro-Scheins?


§ 2 Mobiliarsachenrecht 145. Teil Mobiliarsicherheiten – Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung,Sicherungszession, PfandrechteFall 20 Unbezahlte ReparaturrechnungBerthold Berner (B) nimmt bei einer Sparkasse (S) ein größeres Darlehen auf, um seinengewohnten Lebensstil beibehalten zu können. Zur Sicherheit übereignet B den ihm gehörendenBMW Z4 an S. Infolge seines rasanten Fahrstils wird der Wagen beschädigt. Zum Zwecke derReparatur bringt B den Wagen in die Reparaturwerkstatt des Rupert Rumpel (R). Nach Abschlussder Reparatur kündigt S das Darlehen wirksam und verlangt von R Herausgabe des Autos. R istdazu nur gegen Begleichung der Reparaturrechnung in Höhe von 2.500 € bereit, die B wegenGeldmangels nicht begleicht.Zu Recht?

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!