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Von Melkmaschinen und Traktoren ... - Zivilrecht VI

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Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Teil 1Milchbauer Miller (M) erwirbt eine mobile Melkmaschine vomLandmaschinenfabrikanten Langmann (L). Da M angesichtsder ins Bodenlose gefallenen Milchpreise knapp bei Kasse ist<strong>und</strong> die Melkmaschine nicht sofort bar bezahlen kann,vereinbaren M <strong>und</strong> L, dass M den Kaufpreis in monatlichenRaten „abstottert“. L soll so lange Eigentümer derMelkmaschine bleiben. L lässt sich darüber hinaus von Munterschreiben, dass M die Melkmaschine nicht zuSicherungszwecken gegenüber anderen Kreditgeberneinsetzen wird.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Sachverhalt1


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Um seinen Hof noch halbwegs wirtschaftlich betreiben zukönnen, muss M jedoch auch noch seinen Milchviehbestandausweiten. Da die Anschaffungskosten für die erforderlichenMilchkühe die Ersparnisse des M weit übersteigen, nimmt erbei seiner Bank (B) einen langfristigen Kredit zur Finanzierungder Ausweitung seines Viehbestandes auf. Als Sicherheit fürden Kredit muss M der B die kürzlich von L erworbeneMelkmaschine übereignen. Die Maschine selbst verbleibt zurbestimmungsgemäßen Verwendung im Kuhstall des M.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Sachverhalt2


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Da die Kühe des M wegen der besonders angenehmen„Behandlung“ durch die nagelneue Melkmaschine deutlichmehr Milch geben als zuvor <strong>und</strong> auch der Milchpreis wiederanzieht, kann sich M in der Folgezeit nicht über mangelndeEinnahmen beklagen. M zahlt daher bereits nach wenigenMonaten die letzte Kaufpreisrate an L. Sein Kredit bei der Bläuft dagegen weiter.Wer ist jetzt Eigentümer der Melkmaschine?<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Sachverhalt3


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Lösungsskizze – Teil 1I. Ursprünglich war L EigentümerII. Übereignung von L an M gem. § 929 S. 1?(-), da nur bedingte Übereignung (Eigentumsvorbehalt,§ 449 I BGB) nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB <strong>und</strong> keinBedingungseintritt (vollständige Kaufpreiszahlung)III. Eigentumserwerb der B gem. §§ 929 S. 1, 930?1) Dingliche Einigung M-B gem. § 929 S. 1 (+)<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze4


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.3) Einigsein im Zeitpunkt des Übergabesurrogats (+)4) Berechtigung des M?- Eigentümer war L, nicht M- Ermächtigung gem. § 185 I BGB war nicht erteilt Berechtigung des M (-)5) Überwindung der fehlenden Berechtigung durch gutgläubigen Erwerb?a) Verkehrsgeschäft (+)<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze6


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.b) Übergabe gem. § 933? M gab nicht jeglichen Besitzrest auf, also Übergabe (-)Ergebnis: Kein Eigentumserwerb der B gem. §§ 929 S. 1, 930<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze7


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.IV.Eigentumserwerb der B durch Erstarken desAnwartschaftsrechts zum Vollrecht?1) Entstehung des Anwartschaftsrechts bei M?durch dingliche Einigung über Eigentumsübergang unteraufschiebender Bedingung, §§ 929 S. 1, 158 I (+)= mehraktiger Erwerbstatbestand, gesicherteRechtsposition des M, die L nicht mehr einseitigverhindern kann(§§ 161 I, III i.V.m. 936 I 3, III, 162 I)<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze8


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.2) Übertragung des Anwartschaftsrechts von M auf B, §§ 929 S. 1,930 analog?a) Anwartschaftsrecht als „wesensgleiches Minus“ wie dasEigentum übertragbar, also Anwendbarkeit der §§ 929 ff.analogb) Dingliche Einigung M-B, § 929 S. 1 analog?- Einigung betraf zwar Eigentum- nach Parteiwillen ist aber zumindest die Übertragungdes AnwR gewolltBegr.: e.A.: Umdeutung gem. § 140a.A.: ergänzende Vertragsauslegung, §§ 133, 157<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze9


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.3) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat gem. § 930 (vgl. oben)4) Einigsein im Zeitpunkt des Übergabesurrogats (+)5) Berechtigung des M?- wenn M Inhaber des Anwartschaftsrechts war, hier (+)- keine Beschränkung der Verfügungsberechtigung durchVereinbarung, dass die Melkmaschine nicht zuSicherungszwecken gegenüber anderen Kreditgeberneingesetzt wird, da § 137 S. 1 Übergang des Anwartschaftsrechts auf B<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze10


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.6) Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht?mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate Eintritt deraufschiebenden Bedingung, § 158 I (+)Anwartschaftsrecht erstarkt immer in der Person zumVollrecht, die das Anwartschaftsrecht im Zeitpunkt desErstarkens innehat, hier also bei B (+)Gesamtergebnis zu Teil 1: B ist Eigentümerin der Melkmaschine.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze11


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Teil 2Beim Weinbauern Wildmeier (W) läuft es aufgr<strong>und</strong> dermeist verregneten Sommermonate der vergangenenJahre wirtschaftlich dagegen nicht ganz so gut. Erbenötigt deshalb ebenfalls einen Kredit, um über dieR<strong>und</strong>en zu kommen, <strong>und</strong> wendet sich vertrauensvoll andie Sparkasse (S). Die S wittert ein gutes Geschäft, dadie vielen Sonnenst<strong>und</strong>en im letzten Sommer wiedereinmal einen besseren Jahrgang erwarten lassen als inden Jahren zuvor.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Sachverhalt12


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Als der Getreidebauer Gerstner (G) – der Nachbar des W– Probleme mit seiner alten Zugmaschine hat, bittet erseinen langjährigen Fre<strong>und</strong> W um Hilfe. Da W denTraktor, den er der S zur Sicherheit übereignet hat,momentan ohnehin nicht selbst benötigt, vermietet erdiesen an G. Aus fre<strong>und</strong>schaftlicher Verb<strong>und</strong>enheitvereinbaren sie, dass – sollte der Traktor bei Gbeschädigt werden – G nur für Vorsatz <strong>und</strong> grobeFahrlässigkeit haften soll.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Sachverhalt14


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Als sich G nach einem anstrengenden Arbeitstag auf demFeld schon auf das wohlverdiente Weißbier auf seinemLieblingsplatz am Kamin in der guten Stube freut <strong>und</strong> mitdem von W gemieteten Traktor zurück auf seinen Hoffährt, bleibt er mit dem für ihn noch etwas ungewohntenFahrzeug aufgr<strong>und</strong> einer leichten Unachtsamkeit an derHofeinfahrt an einer Mauer hängen, wodurch dieVorderachse des Traktors Schaden nimmt.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Sachverhalt15


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Kann die S bezüglich des beschädigten Traktors vonG Schadensersatz verlangen?(§ 1007 bleibt außer Betracht.)<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Sachverhalt16


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Lösungsskizze – Teil 2I. Vertragliche <strong>und</strong> vertragsähnliche Ansprüche sind nicht ersichtlichII. Schadensersatzanspruch gem. §§ 989, 990 I1) Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung?a) Eigentum der S?- ursprünglich W Eigentümer, aber an Ssicherungsübereignet gem. §§ 929 S. 1, 930<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze17


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.b) Besitz des G (+)c) Kein Recht zum Besitz des G?- Mietvertrag zwischen G <strong>und</strong> W? (-), wegen Relativität der Schuldverhältnisse- abgeleitetes Besitzrecht gem. § 986 I 1 Var. 2? (-), da gegenteilige Absprache zwischen W <strong>und</strong> S<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze18


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.2) Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit?a) Rechtshängigkeit gem. §§ 253, 261 ZPO (-)b) Bösgläubigkeit des G? Bezugspunkt: eigenes Recht zum Besitz Maßstab: § 932 IIhier:- G gutgläubig, beachte insb. auch Vermutungsregel- auch keine spätere positive Kenntnis, § 990 I 2Ergebnis: Kein Anspruch der S gegen G aus §§ 989, 990 I.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze19


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.III. Schadensersatzanspruch gem. §§ 991 II, 9891) Vindikationslage zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (+)2) Gutgläubigkeit des G bei Besitzerwerb (+), vgl. oben3) Verantwortlichkeit gegenüber W (= mittelbarer Besitzer)?a) mittelbarer Besitz des W?- Besitzmittlungsverhältnis zwischen G <strong>und</strong> W: § 535- G ist Fremdbesitzer- W hat einen Herausgabeanspruch gem. § 546 I<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze20


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.b) Haftung gegenüber W?- Schadensersatzanspruch W gegen G aus §§ 280 I, 535, grds. (+)- Problem: - Vereinbarung, dass G nur für Vorsatz <strong>und</strong>grobe Fahrlässigkeit haften soll- G handelte aber nur leicht fahrlässig damit kein Vertretenmüssen gem. § 280 I 2Übertragung des Haftungsmaßstabs zwischen G <strong>und</strong> W auf dieHaftung G gegenüber S, § 991 IIErgebnis: Kein Anspruch S gegen G gem. §§ 991 II, 989.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze21


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.IV. Schadensersatzanspruch gem. §§ 992, 823(-) G hat Besitz weder durch verbotene Eigenmacht nochdurch eine Straftat erlangtV. Schadensersatzanspruch gem. § 823(-) Sperrwirkung des § 993 I a.E., welche den Schutz desgutgläubigen <strong>und</strong> unverklagten Besitzers bezwecktGesamtergebnis zu Teil 2:S hat gegen G keinen Anspruch aufSchadensersatz.<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze22

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