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Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

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1Prof. Dr. Diethelm Klippel Sommersemester 2008Tutorium zum Schuldrecht4. Arbeitspapier für die Tutoren: BereicherungsrechtVorbemerkung(Es ist nicht notwendig und auch nicht möglich, Studenten im zweiten Semester die Feinabstufungendes Bereicherungsrechtes nahezubringen. Teile dieses Papieres dienen daher vorwiegendder Vorbereitung der Tutoren und dürften nur zur Verwirrung der Studenten beitragen,wenn man sie vollständig erörtert.)Sinn und Zweck des Bereicherungsrechts ist der Ausgleich von ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen.Dabei gibt es keinen einheitlichen Tatbestand der ungerechtfertigtenBereicherung, die Rückabwicklungstatbestände werden getrennt nach Leistungs- und Nichtleistungskondiktion.Für die Leistungskondiktion ist der Sinn und Zweck des Bereicherungsrechtesauch im Abstraktionsgrundsatz zu suchen, der den rechtlichen Bestand des Verfügungsgeschäftesunabhängig vom Kausalgeschäft sieht. Für die Leistungs- und Nichtleistungskondiktiongibt es jeweils fünf Rückabwicklungstatbestände: einen Grundtatbestandund vier Spezialtatbestände.Grundtatbestand bei der Leistungskondiktion ist § 812 I 1 Alt. 1 (sog. condictio indebiti),[Sondertatbestände sind § 812 I 2 Alt. 1 (condictio ob causam finitam), § 812 I 2 <strong>Fall</strong> 2 (condictioob rem), § 813 (Spezialfall der condictio indebiti) und § 817, 2 (condictio ob turpem veliniustam causa).]Bei der Nichtleistungskondiktion ist der Grundtatbestand die Eingriffs-/Rückgriffs-/Verwendungskondiktiondes § 812 I 1 <strong>Fall</strong> 2 („Bereicherung in sonstiger Weise“). Sondertatbeständesind in § 816 I 1, § 816 I 2, § 816 II und § 822 zu finden.Das Arbeitspapier beschränkt sich im wesentlichen auf die Leistungskondiktion. Deswegen istes angebracht, den Studenten ein paar Beispiele für Nichtleistungskondiktionen im Rahmendes § 812 zu nennen: Verbrauch fremder Sachen, Gebrauch fremder Rechte (Eingriffskondiktion),Begünstigung durch Drittleistung nach § 267 (Rückgriffskondiktion), Genuß von Sachen,die ein anderer auf seine Kosten verbessert hat, ohne zu leisten (Verwendungskondiktion).


2Frage 1: Was bedeutet “Leistung“ im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1?Nach dem modernen Leistungsbegriff ist Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts jede aufbewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens gerichtete Zuwendung. Die unbewußteVermehrung fremden Vermögens kann dagegen höchstens einen Anspruch aus Bereicherung“in sonstiger Weise“ gem. § 812 I 1 Alt. 2 rechtfertigen.Eine Leistung stellt häufig eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Leistenden dar, die er aufgrundeiner zwischen ihm und dem Empfänger bestehenden oder zumindest angenommenenLeistungsbeziehung erbringt. Sie kann auch in einem rein tatsächlichen Handeln bestehen,solange dadurch ein Vermögenswert vom Leistenden auf den Empfänger übertragen wird.Weiter muß die Mehrung des Vermögens des Leistungsempfängers bewußt (willentlich, inKenntnis der Leistung) und zweckgerichtet (z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit) geschehen.In problematischen Fällen bestimmt sich die Zweckrichtung einer Leistung nach demobjektiven Empfängerhorizont analog § 133.Frage 2: A fährt mit der Straßenbahn, ohne sich eine Fahrkarte gekauft zu haben. Die Fahrkartehätte 1 Euro gekostet. Was hat er erlangt?Der BGH hat in dem berühmten Flugreisefall (BGHZ 55, 128) entschieden, daß in einem solchen<strong>Fall</strong> die Bereicherung des Schwarzfahrers (bzw. -fliegers) in den ersparten Aufwendungenliege. A hätte demnach eine Ersparnis an Aufwendungen von 1 Euro erlangt, also die Ersparnisder Gegenleistung, die er für die Fahrkarte hätte erbringen müssen.Erlangt ist in einem solchen <strong>Fall</strong> jedoch der Gebrauchsvorteil, hier die Fahrt mit der Straßenbahn.Ob der Bereicherte damit auch tatsächlich Aufwendungen erspart hat, wird erst bei derFrage des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 III) relevant. Dies darf aber nicht mit dem Problemvermischt werden, was zunächst erlangt wurde. (Vgl. aber auch BGHZ 99, 244: Dortsieht der BGH in dem erlangten Etwas ebenfalls den Gebrauchsvorteil!)Herauszugeben ist dann (wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe eines Gebrauchsvorteils)nach § 818 II der Verkehrswert des Gebrauchsvorteils, der im vorliegenden <strong>Fall</strong> ebenfalls bei1 Euro liegen dürfte.(Probleme bei der <strong>Fall</strong>ösung kann es bei der ersten Ansicht geben, wenn der Bereicherte bösgläubigwar − § 819 I − und falls man bei Anwendung der Saldotheorie zu einem Punktkommt, an dem man die eigene Entreicherung von einem an sich bestehenden Kondiktionsanspruchabziehen will.)„Etwas“: jede vermögenswerte Position = ein Vermögensvorteil: z.B. Rechte, Besitz, unrichtigeGrundbucheintragung, Befreiung von Verbindlichkeiten, Nichtentstehung von Verbindlichkeiten,ersparte Aufwendungen.


3<strong>Fall</strong> 1: Der Maschinenhersteller M verkauft einen Traktor an den LandmaschinenhändlerH. Noch ehe M geliefert hat, gelingt H der Weiterverkauf an den Landwirt L. Hbittet nun M, direkt an L zu liefern. M tut dies dann auch. Später stellen sich aberals nichtig heraus:a) Der Kaufvertrag M-Hb) Der Kaufvertrag H-Lc) Beide KaufverträgeWie ist die Rechtslage ?Lösung zu a)A. Ansprüche des M gegen LI. Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich.II. Anspruch auf Herausgabe gem. § 985M müßte Eigentümer des Traktors sein. Ursprünglich war er Eigentümer, er könnte jedochsein Eigentum am Traktor verloren haben, als dieser an den L ausgeliefert wurde.1) Zunächst könnte M sein Eigentum am Traktor durch Übereignung an L gem. § 929, 1 verlorenhaben. Dazu sind Einigung, Übergabe, Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und dieBerechtigung des Verfügenden erforderlich. Fraglich ist bereits, ob eine dingliche Einigungzwischen M und L vorlag. (Eine Übergabe des Traktors von M an L, also die Übertragung desunmittelbaren Besitzes unter Aufgabe jeder eigenen Besitzposition, liegt unzweifelhaft vor −soweit kommt man in der Subsumtion des § 929 S. 1 aber gar nicht mehr). Die Frage, ob diedafür erforderlichen Willenserklärungen vorlagen, muß durch Auslegung gem. §§ 133, 157beantwortet werden. Für L war nicht ersichtlich, ob M Eigentümer des Traktors war oder bloßeine zwischengeschaltete Beförderungsperson, der Besitzdiener oder Besitzmittler des VeräußerersH ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte L nicht davon ausgehen, daß Msein Eigentum an dem Traktor auf ihn übertragen wollte, also von M ein Angebot zur Eigentumsübertragungvorliegt. Umgekehrt konnte M in der Entgegennahme des Traktors durchden Empfänger L nicht die Annahme einer Übereignungsofferte erblicken, da er in der Regelnicht weiß, ob L den Traktor unbedingt oder unter Eigentumsvorbehalt oder gar nur als Mieterbzw. Entleiher erhalten soll. Durch Auslegung ergibt sich also, daß keine dingliche Einigungzwischen M und L vorliegt (Ausnahme: M und L sind über alle Umstände informiert). M hatfolglich sein Eigentum am Traktor nicht gem. § 929 S. 1 an L übertragen.2) M könnte aber sein Eigentum am Traktor gem. § 929 S. 1 an H verloren haben.a) Einigung: Die dingliche Einigung zwischen M und H ist spätestens darin zu sehen, daß Hden M anwies, den Traktor an L zu liefern und M dies dann befolgte.b) Übergabe:(Anmerkung: Die Bearbeitung dieses Punktes wird jüngere Semester, die noch keine Vorlesungim Sachenrecht gehört haben, überfordern. Da es an dieser Stelle nicht darum geht, den


4Studenten den Geheißerwerb zu erläutern, sollte das Ergebnis vorgegeben werden. Bei Nachfragenbeschränke man sich auf das Notwendigste.)M übertrug seinen unmittelbaren Besitz am Traktor auf L und nicht auf H. Fraglich ist, obdarin trotzdem eine Übergabe an H i.S.v. § 929, 1 gesehen werden kann. So setzt die Übergabenicht voraus, daß die Sache dem Erwerber vom Veräußerer selbst übergeben wird. Es genügt,wenn die Sache an einen Besitzmittler (§ 868) oder an eine sog. Geheißperson übergebenwird. M übergab die Sache auf Wunsch des H an den von diesem benannten L. Aus seinerSicht stellte die Übergabe an L eine Übergabe an die Geheißperson des H dar (sog. Geheißpersonauf Erwerberseite). So liegt auch im Verhältnis M-H eine Übergabe vor.c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+)d) M war als Eigentümer der Sache auch zur Übereignung berechtigt.Folglich hat er das Eigentum an dem Traktor an H übertragen.Demnach hat M das Eigentum am Traktor verloren.Demnach ist M nicht mehr Eigentümer und daher auch nicht mehr Anspruchsberechtigternach § 985.Ein Anspruch gegen L aus § 985 auf Herausgabe des Traktors scheidet also aus.III. Anspruch auf Herausgabe des Traktors aus Bereicherungsrecht gem. § 812 I 1 Alt. 1M könnte gegen L einen Herausgabeanspruch aus § 812 I 1 haben.1) Erlangtes Etwas: L hat unzweifelhaft den Besitz am Traktor erhalten, fraglich ist, ob erauch das Eigentum daran erhalten hat. Eine direkte Übereignung von M an L liegt nicht vor(s.o.). Es könnte aber eine Übereignung von H an L gem. § 929, 1 nach den Regeln des Geheißerwerbsstattgefunden haben.a) Einigung: Entweder liegt eine antizipierte dingliche Einigung zwischen H und L schon beiAbschluß des Kaufvertrages vor oder M überbringt als Bote bzw. konkludent mit der Lieferungdes Traktors das Einigungsangebot, welches L konkludent mit der Entgegennahme desTraktors annimmt (Zugang ggf. entbehrlich gem. § 151).b) Übergabe: H hat nie selbst Besitz am Traktor gehabt. Fraglich ist, ob in der Übertragungdes unmittelbaren Besitzes von M an L eine Übergabe von H an L i.S.v. § 929, 1 gesehenwerden kann. M hat für L erkennbar auf Geheiß des H den Traktor übergeben (sog. Geheißpersonauf der Veräußererseite). Für L war klar, daß seine Besitzerlangung von H in Erfüllungdes Kaufvertrages initiiert war. Somit liegt eine Übergabe von H an L i.S.v. § 929, 1 vor.c) Einigsein (+)d) Berechtigung des H: Ursprünglich war M Eigentümer des Traktors. Fraglich ist, ob H deshalbim Augenblick der Übergabe zum Zweck der Übereignung Nichtberechtigter war. Durch


5die Lieferung an L erfolgte zugleich eine Übereignung im Verhältnis M-H im Wege des Geheißerwerbs(s.o.). Es fand also ein doppelter Eigentumswechsel statt gem. § 929, 1. Wenngleichbeide Übereignungen rein äußerlich gleichzeitig erfolgten, ist der Vorgang gleichwohlso zu werten, daß zunächst H gem. § 929, 1 Eigentümer und damit Berechtigter geworden istund dann erst das Eigentum am Traktor von H auf L gem. § 929, 1 übergegangen ist. L hatsomit das Eigentum vom Berechtigten H erworben, denn dieser war für eine juristische SekundeEigentümer. L hat also auch das Eigentum am Traktor erlangt.2) Durch Leistung (Def. vgl.: Frage 1), § 812 I 1 Alt. 1: M übergab den Traktor direkt an L.Er wollte damit aber seine vertragliche Verbindlichkeit gegen H erfüllen (Erfüllung nach §§362 II, 185). Die Zweckrichtung war daher, dem H Eigentum zu verschaffen. Auch aus derSicht des L stellte sich die Übergabe des Traktors nicht als Leistung des M dar, sondern erwußte, daß er sie auf Veranlassung des H in Erfüllung des mit diesem bestehenden Kaufvertrageserhielt (Erfüllung gem. §§ 362 I, 267). M leistete daher an H und dieser dann an L. EineLeistung von M an L i.S.v. § 812 I 1 Alt. 1 liegt daher nicht vor.Ein Anspruch des M gegen L aus Leistungskondiktion kommt daher nicht in Betracht.IV. M könnte gegen L einen Anspruch auf Herausgabe des Traktors aus Leistungskondiktion,§ 812 I, S. 1 2. Alt, haben.Hier müssen die Studenten auf den Subsidiaritätsgrundsatz hingewiesen werden: L erhielt denTraktor nicht durch eine Leistung des M. Für ihn war es eine Leistung des H. Es greift daherder Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion: Wer eine Sache durch Leistung erhaltenhat, ist grundsätzlich nicht der Nichtleistungskondiktion eines Dritten ausgesetzt. Vielmehrsoll sich jeder an seinen Vertragspartner halten. M kann den Traktor von L auch nicht gem. §812 I 1 Alt. 2 herausverlangen.B. Ansprüche des M gegen HI. Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich (KV ist nichtig)II. Anspruch aus § 985 scheidet aus, da M nicht mehr Eigentümer ist (s.o.)III. Anspruch gem. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II1) Etwas erlangt: Mit der Lieferung des Traktors von M an L wurde die Schuld des H gegen Lerfüllt. Da letztlich auch L Eigentümer des Traktors geworden ist, ist zweifelhaft, was Hüberhaupt erlangt hat. So könnte er Befreiung von seiner Verbindlichkeit aus dem Kaufvertragmit L erlangt haben. Er könnte aber auch Eigentum und Besitz am Traktor erhalten haben.Der Zweck der Leistung des M war nicht die Befreiung des H von dessen Verbindlichkeit,sondern Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit. Die Befreiung war daher nicht Leistungsgegenstand,also auch nicht das erlangte Etwas. Es fand aber ein Durchgangserwerb statt(s.o.); H wurde für eine juristische Sekunde Eigentümer des Traktors. Es ist deshalb davon


6auszugehen, daß H das erlangt hat, was er nach dem Vertrag mit M zu beanspruchen hat, alsoBesitz und Eigentum an dem Traktor.2) Leistung: M verschaffte H bewußt das Durchgangseigentum an dem Traktor, also einenVermögensvorteil, zum Zweck der Erfüllung der eigenen vermeintlichen Verbindlichkeit ausdem Kaufvertrag mit H. Eine Leistung des M liegt vor.3) Diese war auch rechtsgrundlos, denn der Kaufvertrag zwischen M und H ist nichtig.4) Rechtsfolge des § 812 ist, daß H grundsätzlich zur Rückgabe in natura verpflichtet ist, alsozur Rückübereignung des Traktors. Da aber nicht er, sondern L Eigentümer des Traktors ist,ist dies nicht möglich. H hat daher Wertersatz in Höhe des objektiven Wertes gem. § 818 II zuleisten (der erhaltene Kaufpreis ist kein Surrogat nach § 818 I). Eine Entreicherung des Hgem. § 818 III ist nicht ersichtlich, M kann also von H Wertersatz in Höhe des objektivenWertes des Traktors verlangen.C. Ansprüche des H gegen MSollte H den Kaufpreis schon bezahlt haben, so hat er einen Anspruch auf Rückerstattunggem. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II. Nach der Saldotheorie werden die gegenseitigen Ansprüchevon M und H automatisch verrechnet, so daß letztlich nur ein Kondiktionsanspruch zugunstendesjenigen verbleibt, der den höheren Anspruch hat (hierzu ausführlich <strong>Fall</strong> 2).D. Ansprüche des H gegen LDa der Vertrag wirksam ist, hat H Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (soweit noch nichterfolgt), § 433 II.E. Ansprüche des L gegen HDer allein ersichtliche Anspruch auf Übereignung gem. § 433 I ist durch Erfüllung erloschen,§§ 267, 362 I.Lösung zu b)Zu den Übereignungsvorgängen und Eigentumsverhältnissen gelten die obigen Ausführungenentsprechend.A. Ansprüche des H gegen LI. Vertragliche Ansprüche scheiden mangels eines wirksamen Vertrages aus.II. Ein Anspruch auf Herausgabe des Traktors gem. § 985 scheidet aus, da H kein Eigentümermehr ist (s.o.)


7III. Anspruch auf Rückübereignung, § 812 I 1 Alt. 11) Etwas erlangt: L hat Eigentum und Besitz am Traktor erhalten.2) durch Leistung des H: Aus Sicht des L stellte sich die Lieferung des Traktors durch M alsErfüllung seitens des H dar (s.o.). Somit liegt eine Leistung H-L vor.3) Diese Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, denn der Kaufvertrag zwischen H und L warnichtig.4) L ist deshalb gem. § 812 I 1 Alt. 1 zur Herausgabe des Erlangten (Besitz und Eigentum amTraktor) verpflichtet. Die Rückübertragung ist ihm auch noch möglich, ein Rückgriff auf §818 erübrigt sich damit.B. Ansprüche des L gegen HL hat gem. § 812 I 1 Alt. 1 einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, sofern er ihnschon gezahlt hat.C. Ansprüche des M gegen HIm Verhältnis von M und H hat M, da der Vertrag zwischen ihm und H wirksam ist, einenAnspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. § 433 II.D. Ansprüche des H gegen MDer Anspruch des H auf Übereignung des Traktors gem. § 433 I ist wegen Erfüllung erloschen,§§ 267, 362 I.Lösung zu c)Grundsätzlich ändert sich nichts an den in a) und b) gefundenen Ergebnissen. Der Bereicherungsausgleichfindet entlang der Leistungsbeziehungen statt. Es bestehen deshalb Ansprücheaus § 812 I 1 Alt. 1 zwischen M und H sowie zwischen H und L.Problematisch ist allein, was H im Verhältnis M-H dem M herauszugeben hat: So hat H durchrechtsgrundlose Leistung des M das Eigentum und den Besitz am Traktor für eine juristischeSekunde erhalten. H hat aber den Traktor an L weiterübereignet, wobei diese Leistung wegendes nichtigen Kaufvertrages zwischen H und L rechtsgrundlos war, H also gem. § 812 I 1 Alt.1 von L die Rückübereignung des Traktors fordern kann. Teilweise wird in einem solchen<strong>Fall</strong> angenommen, daß sich der Bereicherungsanspruch des M auf eine Abtretung des Anspruchs,der H gegen L zusteht, beschränkt, sog. Kondiktion der Kondiktion. Nach Abtretungdieses Anspruchs könnte M dann gegen L direkt vorgehen. Dieser Lösungsansatz bürdet aberM das Insolvenzrisiko des L auf. Zudem müßte er sich gem. § 404 etwaige im Verhältnis zwi-


8schen H und L bestehende Einwendungen entgegenhalten lassen. Aufgrund dieser für M unbilligenKumulation von Risiken wird überwiegend eine Kondiktion der Kondiktion abgelehntund statt dessen angenommen, daß H dem M Wertersatz gem. § 818 II leisten muß.Frage 3: Gibt es einen konstruktiven Unterschied zwischen den Rückgewähransprüchen ausden §§ 346 ff. und 812 ff.?Voraussetzung für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht ist das Fehlen eines rechtlichenGrundes. Deshalb werden die §§ 812 ff. unter anderem dann relevant, wenn der rechtlicheGrund für den Austausch von Leistungen im nachhinein wegfällt (§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt.).Bei Ausübung eines Rücktrittsrecht (§ 346) wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnisin ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um − unabhängig davon, ob der Rücktritt auf Vertragoder Gesetz beruht (Palandt-Heinrichs, vor § 346 Rn. 2). Das Abwicklungsverhältnis istkein modifiziertes Bereicherungsverhältnis: Durch den Rücktritt erlöschen zwar die beiderseitigenErfüllungsansprüche, der Vertrag wird dadurch aber nicht im Ganzen aufgehoben.Vielmehr wird sein Inhalt verändert. Es entstehen Rückgewähransprüche. Diese resultierenaus dem Abwicklungsverhältnis, also − im Gegensatz zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen− nicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, sondern aus einem durch einseitigesRechtsgeschäft umgestalteten vertraglichen Schuldverhältnis.Frage 4: Wie ist der Umfang der Bereicherungshaftung zu bestimmen ?Der Umfang der Bereicherungshaftung beinhaltet grundsätzlich die Herausgabe des Erlangtenin natura inklusive der tatsächlichen gezogenen Nutzungen bzw. der in § 818 I genannten Surrogate.Zu beachten ist, daß der rechtsgeschäftliche Veräußerungserlös KEIN Surrogat i.S.v.§ 818 I ist, sondern hier vielmehr § 818 II als Sonderregelung (vgl. Palandt-Sprau, § 818 Rn.14) eingreift. Ist eine Herausgabe des Erlangten in natura infolge der Beschaffenheit des Erlangten(z.B. bei Nutzungen) oder aus sonstigen Gründen (z.B. Untergang, Veräußerung derSache) nicht möglich, so muß gem. § 818 II der objektive Wert der Sache ersetzt werden. DerWert ist dabei zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ermitteln; ein durch Veräußerungerzielter Gewinn muß folglich NICHT herausgegeben werden. Eine Herausgabepflicht entfälltgem. § 818 III, wenn Entreicherung vorliegt.Ist der Bereicherungsschuldner verklagt, haftet er − ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs− gem. § 818 IV nach den allgemeinen Vorschriften. Allgemeine Vorschriften sind inerster Linie die §§ 291, 292 mit den dort genannten Verweisungen (Einzelheiten: Palandt-Sprau, § 818 Rn. 52), aber auch § 285.Dem verklagten Bereicherungsschuldner wird in § 819 I der bösgläubige gleichgestellt.EXKURS: Kenntnis des beschränkt Geschäftsfähigen bei § 819 I − falls keine Zeitnot besteht,kann diese Frage zusätzlich gestellt werden. Insbesondere kann so das methodischeVerständnis geschult werden, indem die Voraussetzungen für die analoge Anwendung einer


9Vorschrift deutlich gemacht werden. Hierzu: Palandt-Sprau, § 819 Rn. 6, zur Vertiefung Müller,JuS 95, Lernbogen S. 81 ff.Voraussetzungen einer Analogie: Regelungslücke, Planwidrigkeit der Regelungslücke,gleichgerichtete Interessenlage zwischen dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten<strong>Fall</strong>.Geht man von dem Gesetzeswortlaut aus, müßte man eigentlich auf den Empfänger der Leistungabstellen, also auf den Minderjährigen. Dies macht allerdings angesichts des im BGBhoch angesiedelten Minderjährigenschutzes keinen Sinn: Im Ergebnis würde sonst über § 819I oftmals die gleiche Haftung eintreten, die sich auch wie aus dem wegen §§ 104 ff. unwirksamenVertrag ergeben würde. Auch die deliktische Haftung des Minderjährigen ist begrenzt,und zwar durch § 828. Deshalb ist eine unbeschränkte Haftung des Minderjährigen abzulehnenund § 819 I teleologisch zu reduzieren. Es fehlt dann aber eine gesetzliche Regelung,wann der Minderjährige verschärft haftet. Diesbezüglich besteht also eineREGELUNGSLÜCKE: Es treten Sachverhalte auf, für die sich im Gesetz keine ausdrücklicheRegelung findet.Diese müßte PLANWIDRIG, also nicht bewußt vom Gesetzgeber vorgesehen sein. § 819 Imuß aus Gründen des Minderjährigenschutzes einschränkend ausgelegt werden. Der Gesetzgeberhat also die Frage unbewußt nicht geregelt, wann ein Minderjähriger doch verschärfthaftet. Somit ist die Regelungslücke planwidrig. Ein Analogieschluß zu anderen Vorschriftenläuft also nicht einer gesetzlichen Wertung zuwider.Zuletzt muß eine Vorschrift gefunden werden, bei der die INTERESSENLAGE des geregelten<strong>Fall</strong>s mit dem tatsächlich vorliegenden, aber nicht geregelten Sachverhalt VER-GLEICHBAR ist. Hierbei ist zwischen der Leistungs- und der Eingriffskondiktion zu unterscheiden:Bei der LEISTUNGSKONDIKTION scheitert der vertragliche Anspruch an den §§ 104 ff.Die Entscheidung über die Wirksamkeit des kausalen Vertrages treffen in diesem <strong>Fall</strong> diegesetzlichen Vertreter des Kindes, also seine Eltern (§§ 1626 I 1, 1629 I 1, 2). Es muß deshalbbezüglich der Kenntnis auch Vertragsrecht herangezogen werden. In Betracht kommt deshalbeine analoge Anwendung von § 166 I. Zwar ist dieser nicht direkt anwendbar, weil die Elterngar keine Willenserklärung abgegeben haben. Die Situation bei der Leistungskondiktion resultiertjedoch aus dem Vertragsrecht, so daß die Interessenlage mit derjenigen vergleichbarist, bei der die Eltern tatsächlich als Vertreter des Minderjährigen Willenserklärungen abgeben.Bei der Leistungskondiktion kann bei der Frage der Bösgläubigkeit folglich analog § 166I auf die Kenntnis oder Unkenntnis der gesetzlichen Vertreter des bereicherten Minderjährigenabgestellt werden.Im Gegensatz hierzu weist die EINGRIFFSKONDIKTION keine Ähnlichkeiten mit dem Vertragsrechtauf. Es liegt vielmehr ein eigenverantwortlicher Eingriff in fremde Rechte vor. Insofernist die Interessenlage mit derjenigen bei deliktischen Handlungen vergleichbar. Doch


10auch dort können Eingriffe in fremde Rechte nur beschränkt zugerechnet werden: § 828! Deshalbist zwar gundsätzlich auf die Kenntnis des Minderjährigen bei der Frage der BösgläubigkeitiSv. § 819 I abzustellen. Diese ist jedoch bei Minderjährigen unter 7 Jahren analog § 828I gar nicht, bei älteren analog § 828 II nur bei entsprechender Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen.DAMIT: Leistungskondiktion: Entscheidend ist die Kenntnis der Eltern, § 166 I analog.Eingriffskondiktion: Es ist grundsätzlich auf die Kenntnis des Minderjährigenabzustellen, die jedoch nur nach § 828 analog beachtlich ist.<strong>Fall</strong> 2: A verkauft dem B ein Auto (Wert: 1000) und übereignet es ihm. B begleicht den vereinbartenKaufpreis von 1250 Euro. Das Auto wird ohne ein Verschulden des B durch einenUnfall zerstört. Es stellt sich heraus, daß B bei Abschluß des Kaufvertrags vorübergehendgeistesgestört war.Kann B von A Rückzahlung der 1250 Euro verlangen? Was kann A von B verlangen?Vorbemerkung: Der <strong>Fall</strong> wird zunächst streng nach der Zweikondiktionentheorie gelöst. Danndürfte den Studenten klar werden, daß sich ein Mißverhältnis ergibt, weil der A 1250 Euroherausgeben muß, aber seinen PKW nicht wiederbekommt. Dann soll anhand der erarbeitetenLösungsskizzen erläutert werden, wo die Saldotheorie greift, um dieses unbillige Ergebnis zuvermeiden.A. B könnte gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung von 1250 Euro aus § 812 I 1, 1. Alt.haben.I. Dafür müßte A etwas erlangt haben. Er hat Eigentum und Besitz an den Geldscheinen (bzw.bei unbarer Zahlung einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank) erlangt.II. Dies müßte durch Leistung des B geschehen sein. B hat das Vermögen des A bewußt undzweckgerichtet, nämlich zur Erfüllung des vermeintlich wirksamen Kaufvertrags, gemehrt, sodaß eine Leistung des B vorliegt.III. Weiterhin müßte die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgrund könnte allerdingsder zwischen A und B geschlossene Kaufvertrag sein. Dieser ist jedoch nicht wirksam,da es an einer wirksamen Willenserklärung des B fehlt: Die auf den Abschluß des Kaufvertragsgerichtete Willenserklärung des B ist gem. § 105 II wegen der vorübergehenden Störungseiner Geistestätigkeit bei Abschluß des Kaufvertrags nichtig. Damit fehlt der Rechtsgrundfür die Leistung des B.IV. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 I 1, 1. Alt. liegen also nach dem Gesetzvor. B kann (geht man streng nach § 812 vor) 1250 Euro von A verlangen.B. A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgabe des PKW gem. § 812 I 1 1. Alt haben.


11I. Etwas erlangt (+),Besitz am PKW (nicht Eigentum, weil kein lediglich rechtlicher Vorteil).II. Durch Leistung des A (+)III. Ohne Rechtsgrund (+), s.o.IV. Rechtsfolge:1. Herausgabe des Erlangten, § 812 : Hier nicht möglich, der Wagen ist zerstört.2. Herausgabe des Surrogates nach § 818 I: B hat kein Surrogat erlangt (denkbar wäre eineVersicherungssumme).3. Wertersatz nach § 818 II: Ist nur geschuldet, soweit die Bereicherung noch vorhanden ist.Dies ergibt sich aus § 818 III. Hier ist der Wagen zerstört, d.h. B ist entreichert. Da er auchnicht bösgläubig war, kann er sich auf die Entreicherung berufen.Ergebnis: B ist weder zur Herausgabe noch zum Wertersatz verpflichtet.Gesamtergebnis: Während A 1250 Euro herausgeben muß, hat er gegen B keinerlei Ansprüche.So die Lösung der Zweikondiktionentheorie. Nach der Gesetzeslage sind die bereicherungsrechtlichenAnsprüche zweier Parteien eines fehlgeschlagenen Vertrags nämlich unabhängigvoneinander. Dies ist auch die Aussage der sogenannten ZWEIKONDIKTIONENTHEORIE,die es bei der Unabhängigkeit der Ansprüche beläßt. Demnach würde der Anspruch des Bgegen A unabhängig von einer etwaigen eigenen Entreicherung bestehen bleiben. Sie könnenlediglich durch Aufrechnung (§§ 387 ff., kommt hier mangels Anspruch nicht in Betracht)oder ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) miteinander verknüpft werden.Demgegenüber berücksichtigt die SALDOTHEORIE, daß der unwirksame Kaufvertrag eigentlichein synallagmatischer Vertrag ist, weil Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnisstehen (do ut des): Der Verkäufer ist nur zur Übergabe und Übereignungder Kaufsache bereit, weil sich der Käufer als Gegenleistung hierfür ihm gegenüber zur Erbringungdes Kaufpreises verpflichtet. Bei einem gegenseitigen Vertrag ist die Durchsetzbarkeitder Verpflichtungen abhängig davon, daß auch die eigene im Gegenseitigkeitsverhältnisstehende Verpflichtung erfüllt wird (§ 320), funktionelles Synallagma.Dieses funktionelle Synallagma soll nach der Saldotheorie sich auch in der Rückabwicklungeines fehlgeschlagenen gegenseitigen Vertrags auswirken. Andernfalls würde das Risiko desWertverlusts oder des Untergangs nur denjenigen treffen, der kein Geld geleistet hat. Deshalbsoll nur derjenige einen bereicherungsrechtlichen Anspruch haben, für den sich ein positiverSaldo ergibt.


12Daraus lassen sich zwei Grundaussagen der Saldotheorie folgern:Ihrem Gegenstand nach gleichartige Bereicherungsansprüche werden gegenseitig saldiert,also automatisch miteinander verrechnet, ohne daß die Aufrechnung erklärt werden muß. Eskann also nur eine Partei kondizieren, und zwar diejenige mit positivem Saldo.Ist eine Partei entreichert, wird die Entreicherung von ihrem eigenen Anspruch (also maximalbis auf Null) abgezogen. Schlagwort von Medicus: "Der Wert der Entreicherung wird zumAbzugsposten."(An dieser Stelle sollte nun unter Vergleich mit der Zweikondiktionenlösung die Saldolösungerarbeitet werden)Die zweite Aussage könnte bei dem vorliegenden Sachverhalt relevant sein. Das wäre dannder <strong>Fall</strong>, wenn der B zwar grundsätzlich einem Bereicherungsanspruch des A ausgesetzt wäre,sich aber − zum Teil oder im ganzen − auf Entreicherung berufen könnte.A hat dem B Eigentum und Besitz an dem Auto geleistet, und zwar wegen der Unwirksamkeitdes Kaufvertrags ohne Rechtsgrund (§ 812 I 1, 1. Alt.). Allerdings ist das Auto mittlerweilezerstört worden, so daß B nicht mehr bereichert ist. Nach § 818 III ist damit die Verpflichtungzur Herausgabe bzw. der Ersatz des Wertes (§ 818 II, 1000 Euro) ausgeschlossen. Damit entfälltder Anspruch aus § 812 I 1, 1. Alt. des A gegen B. B kann sich also in voller Höhe (1000Euro) auf Entreicherung berufen. Dieser Betrag wird jedoch aufgrund der Saldotheorie zumAbzugsposten bei seinem eigenen Kondiktionsanspruch in Höhe von 1250 Euro (eine derAusnahmen, bei deren Vorliegen die Saldotheorie ausgeschlossen ist, s. u., liegt nicht vor: dieSaldotheorie wird hier nicht zu Ungunsten eines Geschäftsunfähigen angewendet, sondern zuseinen Gunsten).Folglich kann B von A gem. § 812 I 1, 1. Alt. nur die Zahlung von 250 Euro verlangen.AUSNAHMEN: Man muß aber berücksichtigen, daß die Saldotheorie aus Wertungsgesichtspunktenvom Gesetzeswortlaut der §§ 812 ff. abweicht. Deshalb müssen dann Ausnahmenvon der Saldotheorie gemacht werden, wenn besondere Gesichtspunkte des jeweiligen Einzelfallsgegen ihre Anwendung sprechen. Rechtsprechung und Literatur haben folgende <strong>Fall</strong>gruppenentwickelt:Hat eine Partei vorgeleistet, die andere ihre Leistung aber noch nicht erbracht, kann die Saldotheorieschon deshalb nicht angewendet werden, weil es an zwei saldierbaren Ansprüchenfehlt.Bei unwirksamen Kaufverträgen findet die Saldotheorie keine Anwendung, wenn die Verschlechterung/ der Untergang der Kaufsache auf einem Sachmangel beruht, für den der Verkäuferbei Wirksamkeit des Vertrags gehaftet hätte. Der Käufer kann dann auch bei eigenerEntreicherung den vollen Kaufpreis kondizieren.


13Bei arglistiger Täuschung ist der Täuschende nicht schutzwürdig (was mit der Wertung des §819 I begründet wird), so daß zu seinen Gunsten die Saldotheorie nicht angewendet wird. DieEntreicherung des Getäuschten wird von dessen Bereicherungsanspruch dann nicht abgezogen.Der Schutz nicht voll Geschäftsfähiger darf nicht ausgehebelt werden. Durch die Saldotheoriewürde etwa der Minderjährige zum Quasi-Vertragspartner, deshalb findet sie grundsätzlichzuungunsten des Minderjährigen keine Anwendung. AUSNAHMEN VON DERAUSNAHME: Bei Vorliegen eines neutralen Geschäfts ist der Minderjährige nicht schutzbedürftig,da seine Rechtsgüter nicht betroffen sind. Problematisch, ob auch bei arglistiger Täuschungdurch den Minderjährigen die Saldotheorie zu seinen Lasten doch wieder angewendetwerden kann: Entweder stellt man auf die besondere Bedeutung des Minderjährigenschutzesim BGB ab und beläßt es bei der Unanwendbarkeit der Saldotheorie oder man wendet danndie Saldotheorie auch zu Lasten des Minderjährigen an, wenn er wegen ausreichender Einsichtsfähigkeitauch aus §§ 990 I, 989 iVm. § 828 II analog haften würde.Zusammenfassend: Man muß sich bei der Frage der Anwendbarkeit der Saldotheorie immerbewußt sein, daß es sich hierbei um eine Ausnahme vom Gesetzeswortlaut handelt, der aufgrundvon Billigkeitserwägungen gemacht wird. So kommt man auch dann zu gerechten (undzumindest vertretbaren) Ergebnissen, wenn im konkreten <strong>Fall</strong> mehrere der oben genanntenWertungsgesichtspunkte relevant werden. Man muß diese nur kennen, erkennen und zu einemgerechten Ausgleich bringen.

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