11.07.2015 Aufrufe

Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12Daraus lassen sich zwei Grundaussagen der Saldotheorie folgern:Ihrem Gegenstand nach gleichartige Bereicherungsansprüche werden gegenseitig saldiert,also automatisch miteinander verrechnet, ohne daß die Aufrechnung erklärt werden muß. Eskann also nur eine Partei kondizieren, und zwar diejenige mit positivem Saldo.Ist eine Partei entreichert, wird die Entreicherung von ihrem eigenen Anspruch (also maximalbis auf Null) abgezogen. Schlagwort von Medicus: "Der Wert der Entreicherung wird zumAbzugsposten."(An dieser Stelle sollte nun unter Vergleich mit der Zweikondiktionenlösung die Saldolösungerarbeitet werden)Die zweite Aussage könnte bei dem vorliegenden Sachverhalt relevant sein. Das wäre dannder <strong>Fall</strong>, wenn der B zwar grundsätzlich einem Bereicherungsanspruch des A ausgesetzt wäre,sich aber − zum Teil oder im ganzen − auf Entreicherung berufen könnte.A hat dem B Eigentum und Besitz an dem Auto geleistet, und zwar wegen der Unwirksamkeitdes Kaufvertrags ohne Rechtsgrund (§ 812 I 1, 1. Alt.). Allerdings ist das Auto mittlerweilezerstört worden, so daß B nicht mehr bereichert ist. Nach § 818 III ist damit die Verpflichtungzur Herausgabe bzw. der Ersatz des Wertes (§ 818 II, 1000 Euro) ausgeschlossen. Damit entfälltder Anspruch aus § 812 I 1, 1. Alt. des A gegen B. B kann sich also in voller Höhe (1000Euro) auf Entreicherung berufen. Dieser Betrag wird jedoch aufgrund der Saldotheorie zumAbzugsposten bei seinem eigenen Kondiktionsanspruch in Höhe von 1250 Euro (eine derAusnahmen, bei deren Vorliegen die Saldotheorie ausgeschlossen ist, s. u., liegt nicht vor: dieSaldotheorie wird hier nicht zu Ungunsten eines Geschäftsunfähigen angewendet, sondern zuseinen Gunsten).Folglich kann B von A gem. § 812 I 1, 1. Alt. nur die Zahlung von 250 Euro verlangen.AUSNAHMEN: Man muß aber berücksichtigen, daß die Saldotheorie aus Wertungsgesichtspunktenvom Gesetzeswortlaut der §§ 812 ff. abweicht. Deshalb müssen dann Ausnahmenvon der Saldotheorie gemacht werden, wenn besondere Gesichtspunkte des jeweiligen Einzelfallsgegen ihre Anwendung sprechen. Rechtsprechung und Literatur haben folgende <strong>Fall</strong>gruppenentwickelt:Hat eine Partei vorgeleistet, die andere ihre Leistung aber noch nicht erbracht, kann die Saldotheorieschon deshalb nicht angewendet werden, weil es an zwei saldierbaren Ansprüchenfehlt.Bei unwirksamen Kaufverträgen findet die Saldotheorie keine Anwendung, wenn die Verschlechterung/ der Untergang der Kaufsache auf einem Sachmangel beruht, für den der Verkäuferbei Wirksamkeit des Vertrags gehaftet hätte. Der Käufer kann dann auch bei eigenerEntreicherung den vollen Kaufpreis kondizieren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!