Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI
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3<strong>Fall</strong> 1: Der Maschinenhersteller M verkauft einen Traktor an den LandmaschinenhändlerH. Noch ehe M geliefert hat, gelingt H der Weiterverkauf an den Landwirt L. Hbittet nun M, direkt an L zu liefern. M tut dies dann auch. Später stellen sich aberals nichtig heraus:a) Der Kaufvertrag M-Hb) Der Kaufvertrag H-Lc) Beide KaufverträgeWie ist die Rechtslage ?Lösung zu a)A. Ansprüche des M gegen LI. Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich.II. Anspruch auf Herausgabe gem. § 985M müßte Eigentümer des Traktors sein. Ursprünglich war er Eigentümer, er könnte jedochsein Eigentum am Traktor verloren haben, als dieser an den L ausgeliefert wurde.1) Zunächst könnte M sein Eigentum am Traktor durch Übereignung an L gem. § 929, 1 verlorenhaben. Dazu sind Einigung, Übergabe, Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe und dieBerechtigung des Verfügenden erforderlich. Fraglich ist bereits, ob eine dingliche Einigungzwischen M und L vorlag. (Eine Übergabe des Traktors von M an L, also die Übertragung desunmittelbaren Besitzes unter Aufgabe jeder eigenen Besitzposition, liegt unzweifelhaft vor −soweit kommt man in der Subsumtion des § 929 S. 1 aber gar nicht mehr). Die Frage, ob diedafür erforderlichen Willenserklärungen vorlagen, muß durch Auslegung gem. §§ 133, 157beantwortet werden. Für L war nicht ersichtlich, ob M Eigentümer des Traktors war oder bloßeine zwischengeschaltete Beförderungsperson, der Besitzdiener oder Besitzmittler des VeräußerersH ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte L nicht davon ausgehen, daß Msein Eigentum an dem Traktor auf ihn übertragen wollte, also von M ein Angebot zur Eigentumsübertragungvorliegt. Umgekehrt konnte M in der Entgegennahme des Traktors durchden Empfänger L nicht die Annahme einer Übereignungsofferte erblicken, da er in der Regelnicht weiß, ob L den Traktor unbedingt oder unter Eigentumsvorbehalt oder gar nur als Mieterbzw. Entleiher erhalten soll. Durch Auslegung ergibt sich also, daß keine dingliche Einigungzwischen M und L vorliegt (Ausnahme: M und L sind über alle Umstände informiert). M hatfolglich sein Eigentum am Traktor nicht gem. § 929 S. 1 an L übertragen.2) M könnte aber sein Eigentum am Traktor gem. § 929 S. 1 an H verloren haben.a) Einigung: Die dingliche Einigung zwischen M und H ist spätestens darin zu sehen, daß Hden M anwies, den Traktor an L zu liefern und M dies dann befolgte.b) Übergabe:(Anmerkung: Die Bearbeitung dieses Punktes wird jüngere Semester, die noch keine Vorlesungim Sachenrecht gehört haben, überfordern. Da es an dieser Stelle nicht darum geht, den