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Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

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5die Lieferung an L erfolgte zugleich eine Übereignung im Verhältnis M-H im Wege des Geheißerwerbs(s.o.). Es fand also ein doppelter Eigentumswechsel statt gem. § 929, 1. Wenngleichbeide Übereignungen rein äußerlich gleichzeitig erfolgten, ist der Vorgang gleichwohlso zu werten, daß zunächst H gem. § 929, 1 Eigentümer und damit Berechtigter geworden istund dann erst das Eigentum am Traktor von H auf L gem. § 929, 1 übergegangen ist. L hatsomit das Eigentum vom Berechtigten H erworben, denn dieser war für eine juristische SekundeEigentümer. L hat also auch das Eigentum am Traktor erlangt.2) Durch Leistung (Def. vgl.: Frage 1), § 812 I 1 Alt. 1: M übergab den Traktor direkt an L.Er wollte damit aber seine vertragliche Verbindlichkeit gegen H erfüllen (Erfüllung nach §§362 II, 185). Die Zweckrichtung war daher, dem H Eigentum zu verschaffen. Auch aus derSicht des L stellte sich die Übergabe des Traktors nicht als Leistung des M dar, sondern erwußte, daß er sie auf Veranlassung des H in Erfüllung des mit diesem bestehenden Kaufvertrageserhielt (Erfüllung gem. §§ 362 I, 267). M leistete daher an H und dieser dann an L. EineLeistung von M an L i.S.v. § 812 I 1 Alt. 1 liegt daher nicht vor.Ein Anspruch des M gegen L aus Leistungskondiktion kommt daher nicht in Betracht.IV. M könnte gegen L einen Anspruch auf Herausgabe des Traktors aus Leistungskondiktion,§ 812 I, S. 1 2. Alt, haben.Hier müssen die Studenten auf den Subsidiaritätsgrundsatz hingewiesen werden: L erhielt denTraktor nicht durch eine Leistung des M. Für ihn war es eine Leistung des H. Es greift daherder Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion: Wer eine Sache durch Leistung erhaltenhat, ist grundsätzlich nicht der Nichtleistungskondiktion eines Dritten ausgesetzt. Vielmehrsoll sich jeder an seinen Vertragspartner halten. M kann den Traktor von L auch nicht gem. §812 I 1 Alt. 2 herausverlangen.B. Ansprüche des M gegen HI. Vertragliche Ansprüche sind nicht ersichtlich (KV ist nichtig)II. Anspruch aus § 985 scheidet aus, da M nicht mehr Eigentümer ist (s.o.)III. Anspruch gem. §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II1) Etwas erlangt: Mit der Lieferung des Traktors von M an L wurde die Schuld des H gegen Lerfüllt. Da letztlich auch L Eigentümer des Traktors geworden ist, ist zweifelhaft, was Hüberhaupt erlangt hat. So könnte er Befreiung von seiner Verbindlichkeit aus dem Kaufvertragmit L erlangt haben. Er könnte aber auch Eigentum und Besitz am Traktor erhalten haben.Der Zweck der Leistung des M war nicht die Befreiung des H von dessen Verbindlichkeit,sondern Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit. Die Befreiung war daher nicht Leistungsgegenstand,also auch nicht das erlangte Etwas. Es fand aber ein Durchgangserwerb statt(s.o.); H wurde für eine juristische Sekunde Eigentümer des Traktors. Es ist deshalb davon

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