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Lösung Fall 23 - Zivilrecht VI

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Lösung <strong>Fall</strong> <strong>23</strong>Frage 1: Ansprüche des G gegen SAnspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§1147,1192 Abs.1 BGBG könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§1147,1192 Abs.1 BGB haben.I) Dazu müsste zunächst die Grundschuld entstanden sein, §§873 Abs.1, 1117 Abs.1 S.1,1191 Abs.1, 1192 Abs.1 BGB. In Betracht kommt vorliegend lediglich eine Entstehungzwischen S und B:1. B und S haben sich wirksam über die Entstehung der Grundschuld dinglich geeinigt,§§873 Abs.1, 1191 Abs.1 BGB.2. Eine Eintragung im Grundbuch ist erfolgt (§§873 Abs.1, 1192 Abs.1 BGB). Der Inhaltentspricht §1115 Abs.1 BGB, an Stelle der Forderung wird aber der Betrag derGrundschuld eingetragen, ohne Angabe, warum die Schuld besteht (Palandt 68 , §1115Rn21).3. Der Grundschuldbrief wurde übergeben (§§1117 Abs.1 S.1, 1192 Abs.1 BGB).4. S handelte als Berechtigter.Somit ist die Grundschuld zugunsten der B am Grundstück des S entstanden.Anmerkung: Wenn die Einigung nicht gem. §129 Abs.1 S.1 BGB öffentlich beglaubigt ist,könnte man noch das Einigsein bei Abschluss des Rechtsgeschäfts prüfen (Umkehrschluss aus§873 Abs.2 BGB). Dies entspricht aber nicht der Praxis, wo die öffentliche Beglaubigung ausGründen des formellen Grundbuchrechts fast immer vorliegt (vgl. §29 Abs.1 S.1 GBO).Ferner liegt an dieser Stelle offensichtlich kein Problem.Die Grundschuld ist gerade keine akzessorische Sicherheit, daher kommt es auf das Entstehender Forderung für ihre Entstehung gerade nicht an.II) Die Grundschuld müsste gem. §§398 S.1, 413, 1154 Abs.1, 1192 Abs.1 BGB von B an Gabgetreten worden sein.1. Eine Einigung über die Abtretung der Grundschuld, §§398 S.1, 413 BGB liegt vor.2. Die Schriftform der Abtretung (§§1154 Abs.1 S.1, 1192 Abs.1 BGB) ist gewahrt.3. Der Grundschuldbrief wurde gem. §§1154 Abs.1 S.1, 1192 Abs.1 BGB übergeben.4. Fraglich ist, ob B als Berechtigte verfügte, obwohl S an sie 20.000€ gezahlt hatte.Möglicherweise hat S durch die Zahlung die Grundschuld erworben.PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 1


Die Grundschuld ist aber nicht akzessorisch zur Forderung, die sie sichert. Dahermüsste S eine Tilgungsbestimmung getroffen haben, nach der er zumindest auch aufdie Grundschuld zahlte. S hat aber keine solche Tilgungsbestimmung getroffen.Eine Zahlung ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung erfolgt aber im Zweifel nur aufdie Forderung auf dem Darlehensvertrag. Da S laut Sachverhalt bei B regelmäßigkurzfristige Kredite in Anspruch nimmt und Banken regelmäßig Sicherheitenverlangen, kann es durchaus seinem Willen entsprechen, die Grundschuld bestehen zulassen, so dass sie zur Sicherung anderer Darlehen wieder eingesetzt werden kann.Somit erfolgte die Zahlung nur auf die Forderung. S hat die Grundschuld nicht durchdie Zahlung erworben.Anmerkung: In der Praxis ist eine Tilgungsbestimmung im Darlehensvertrag, nachdem nurauf die Forderung gezahlt wird, die Regel. In diesem <strong>Fall</strong> erübrigt sich eine Diskussion derTilgungsbestimmung.Somit war B zum Zeitpunkt der Abtretung Berechtigte.G hat somit von B die Grundschuld erworben.III) Die Grundschuld ist fällig.IV) Fraglich ist, ob S dem G Einreden entgegenhalten kann, die ihm aus derSicherungsabrede gegenüber B zustehen.1. Gemäß §1157 S.1 BGB kann der Eigentümer dem Grundschuldgläubiger alleEinreden entgegenhalten, die ihm aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit dembisherigen Gläubiger zustehen. Darunter fallen gerade Einreden aus derSicherungsabrede. Darunter fällt auch die in der Sicherungsabrede zumindestkonkludent enthaltene Einrede, dass der Gläubiger im <strong>Fall</strong> einerSicherungsgrundschuld nur dann Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen kann,wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Dazu dürfte der Schuldner bei Fälligkeit desDarlehens nicht gezahlt haben. S hat aber das Darlehen bei Fälligkeit vollständigzurückgeführt.Daher steht ihm die Einrede zu, dass B aus der Grundschuld nicht vollstrecken kann.2. Fraglich ist, ob G diese Einrede gem. §§892 Abs.1 S.1, 1157 S.2 BGB gutgläubigwegerworben hat.Dazu müsste §1157 S.2 BGB anwendbar sein. Die Grundschuld wurde vorliegend zurSicherung eines Anspruchs der B gegen G aus einem Darlehensvertrag bestellt und istdaher gem. §1192 Abs.1a BGB eine Sicherungsgrundschuld. Daher kann S Einredenaus dem Sicherungsvertrag jedem Erwerber der Grundschuld entgegenhalten(§1192 Abs.1a S.1 1.Hs BGB). §1157 S.2 BGB findet auf solche Einreden keineAnwendung (§1192 Abs.1a S.1 1.Hs BGB). Da die dem S zustehende Einrede aus derSicherungsabrede herrührt, kann G sie nicht gutgläubig wegerwerben.Da S das Darlehen vollständig zurückgefahren hat, ist der Anspruch des G auf Duldung derZwangsvollstreckung dauerhaft einredebehaftet.G hat daher keinen Anspruch gegen S.PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 2


Frage 2a) Änderungen bei Abtretung der Grundschuld am 31.7.2008Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus §§1147,1192 Abs.1 BGBIn Betracht kommt wiederum der Anspruch aus §§1147, 1192 Abs.1 BGB.I) Die Punkte I) – III) sind mit Frage 1 identisch.II) IV) 1. ist mit Frage 1 identisch.III) Fraglich ist, ob G diese Einrede gem. §§892 Abs.1 S.1, 1157 S.2 BGB gutgläubigwegerworben hat.1. Fraglich ist hier der Ausschluss des §1157 S.2 BGB durch §1192 Abs.1a S.1 BGB.Gem. Art.229 §18 Abs.2 EGBGB findet §1192 Abs.1a BGB keine Anwendung, wennder Erwerb der Grundschuld bis zum 19.8.2008 erfolgt ist. Da der Erwerb am31.7.2008 erfolgte, ist die Vorschrift also unanwendbar. §1157 S.2 BGB findetAnwendung.2. Gem. §892 Abs.1 S.1 BGB ist somit ein gutgläubiger Erwerb und damit vorliegend eineinredefreier Erwerb möglich, wenn die Einrede weder im Grundbuch eingetragen istnoch G positive Kenntnis von ihr hat.a) Die Einrede aus der Sicherungsabrede steht nicht im Grundbauch.b) Für positive Kenntnis des G genügt es nicht, dass er weiß, dass die Grundschuldeine Sicherungsgrundschuld ist. Er müsste wissen, unter welchen Voraussetzungen ausGrundschuld vollstreckt werden kann und dass diese nicht vorliegen. Er müsste alsowissen, dass nur dann Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt werden darf, wennS nicht fristgemäß zahlt und dass S bei Fälligkeit gezahlt hat. Zumindest letztereswusste G nicht.Daher war er gutgläubig. Er hat die Einreden gutgläubig wegerworben.G kann daher von S Gem. §§1147, 1192 Abs.1 BGB Duldung der Zwangsvollstreckungverlangen.Anmerkung: §1192 Abs.1a BGB trat mit dem Risikobegrenzungsgesetz am 20.8.2008 inKraft. Diese Regelung gilt nach der Übergangsregelung in Art.229 §18 EGBGB nur fürAbtretungen von Grundschulden nach ihrem Inkrafttreten. Zweck des Gesetzes ist, der Praxiseiniger Banken zu begegnen, die Grundschulden von Privatpersonen abtraten, obwohl diejeweiligen Schuldner mit der Rückzahlung ihrer Darlehensraten nicht im Rückstand waren.PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 3


Frage 2b) Ansprüche des S gegen BAnspruch des S gegen B auf Schadensersatz neben der Leistung auf Zahlung von20.000€ aus § 280 Abs.1 S.1 BGBS kann möglicherweise von B Schadensersatz neben der Leistung in Höhe von 20.000€gemäß §280 Abs.1 BGB verlangen.I) Mit der Sicherungsabrede besteht ein Schuldverhältnis zwischen S und B.II) B müsste eine Pflichtverletzung begangen haben. In Betracht kommt vorliegend diePflicht, eine isolierte Übertragung der Grundschuld zu unterlassen.1. Fraglich ist, woraus eine solche Pflicht folgt. Aus der Sicherungsabrede ergibt sich,dass die Grundschuld nur bestellt wird, um eine Darlehensforderung abzusichern.Daher ergibt sich eine allgemeine Treuepflicht (§241 Abs.2 BGB) beider Parteien,alles zu unterlassen, was den Sicherungszweck gefährden könnte, als Nebenpflicht.Der Schuldner darf nicht auf das Grundstück in einer Weise einwirken, dass dieWerthaltigkeit der Grundschuld gefährdet wird. Auf der anderen Seite muss derGläubiger den Sicherungszweck der Grundschuld beachten, wenn er diesbezüglichVerfügungen trifft.2. B hat die Grundschuld isoliert an G abgetreten und ihn dadurch der Gefahr derdoppelten Inanspruchnahme ausgesetzt (vgl. BGH NJW-RR 1989, 139, 141). Dieswiderspricht dem Sicherungszweck der Grundschuld, denn der gutgläubig-einredefreierwebende G muss die Tilgung des S nicht gegen sich gelten lassen. Somit liegt einePflichtverletzung der B vor.III) Da B eine Treuepflichtverletzung begangen hat, kommt vorliegend nur Schadensersatzneben der Leistung in Betracht. Auf die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt derLeistung kommt es daher vorliegend nicht an.IV) Verschulden der B liegt vor (§280 Abs.1 S.2 BGB). Auf die Vermutung kommt es nichtan.V) Fraglich ist, ob S von B die zur Abwendung des Anspruchs auf Duldung derZwangsvollstreckung an G gezahlten 20.000€ (§§1142 Abs.1, 1192 Abs.1 BGB) von Bverlangen kann.1. Kausalität der Pflichtverletzung für die Vermögensminderung bei S liegt vor.2. Für B war diese Vermögensminderung vorhersehbar.PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 4


3. Dem S kann nicht zugemutet werden, die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zudulden und dann diesen Schaden bei B geltend zu machen, denn dann würde S dasEigentum an dem Grundstück verlieren, müsste dieses herausgeben und müsste sichdann auf einen möglicherweise langwierigen Prozess gegen B einlassen.Ferner entstehen so keine Zwangsversteigerungskosten, so dass S mit seinemVerhalten auch der Schadensminderungsobliegenheit (§254 Abs.2 S.1 BGB) genügt. Sdurfte sich daher herausgefordert fühlen, an G zu zahlen. Auch das freiwilligeVermögensopfer des S ist vom Schutzzweck der Norm erfasst.S hat daher einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 20.000€ aus §280 Abs.1 S.1 BGB.PÜ Sachenrecht Lösungshinweise 5

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