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Lösung Fall 7 - Zivilrecht VI

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1<br />

Prof. Dr. Diethelm Klippel Sommersemester 2008<br />

Tutorium zum Schuldrecht<br />

7. Arbeitspapier für die Tutoren:<br />

Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Vertrag zugunsten Dritter<br />

<strong>Fall</strong> 1 (Vertrag zugunsten Dritter − VzD):<br />

Frage 1:<br />

Anhand von Frage 1 soll den Studenten theoretisches Wissen über den VzD vermittelt werden.<br />

Anspruch des D gegen S aus § 433 I 1 iVm § 328 I<br />

D kann von S die Herausgabe des Cabriolets verlangen, wenn G und S einen Kaufvertrag<br />

zugunsten des D geschlossen haben, § 433 iVm § 328 I.<br />

Für einen eigenen Anspruch des D müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

1. Ein wirksamer Grundvertrag im Deckungsverhältnis<br />

2. Es muß ein echter VzD vorliegen<br />

3. Der Dritte (D) darf von seinem Zurückweisungsrecht gemäß § 333 keinen Gebrauch<br />

gemacht haben.<br />

Zur 1. Voraussetzung: Wirksamer Grundvertrag im Deckungsverhältnis<br />

Beim VzD sind folgende Rechtsbeziehungen zu unterscheiden:<br />

Deckungsverhältnis<br />

Grundvertrag<br />

Versprechensempfänger --------------------------------------- Versprechender<br />

Gläubiger Vertrag zugunsten Dritter Schuldner<br />

Gustav<br />

Schnell<br />

Valutaverhältnis<br />

Begünstigter<br />

Dritter<br />

Daniel<br />

Drittverhältnis<br />

a) Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Es<br />

ist das eigentliche Vertragsschuldverhältnis; es bestimmt die zu erbringenden Leistungen<br />

und die Person des Dritten. Es ist damit das die Rechtsbeziehungen prägende<br />

Grundverhältnis. Es wird als Deckungsverhältnis bezeichnet, weil der Schuldner aus ihm<br />

Deckung, dh den Gegenwert für seine Leistung erhält. Die Form des VzD bestimmt sich<br />

nach dem Deckungsverhältnis. Beachte: Der VzD ist kein Vertragstyp, sondern setzt einen<br />

Vertrag im Deckungsverhältnis voraus (Grundvertrag). Der Schuldner heißt dabei<br />

Versprechender, der Gläubiger Versprechensempfänger. Im Grundvertrag muß die Person


2<br />

des Dritten lediglich bestimmbar sein, der Dritte braucht noch nicht vorhanden, ja noch<br />

nicht einmal gezeugt sein.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Das Deckungsverhältnis besteht hier aus dem Kaufvertrag zwischen G<br />

und S. Dabei ist G der Versprechensempfänger und S der Versprechende.<br />

b) Das Valutaverhältnis ist die Rechtsbeziehung zwischen Versprechensempfänger und<br />

Drittem. Aus diesem Verhältnis ergibt sich, warum der Versprechensempfänger dem<br />

Dritten das Forderungsrecht zuwendet und ob dieser das Empfangene behalten darf.<br />

Häufig liegt eine Schenkung vor; es kann aber auch die Erfüllung einer gesetzlichen<br />

Pflicht sein. Mängel des Valutaverhältnisses lassen die Wirksamkeit des VzD unberührt.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Das Valutaverhältnis ist hier ein Schenkungsvertrag, § 516 zwischen G<br />

und D, da G dem D vorher „verspricht, ihm den Wagen zu schenken“, vgl Sachverhalt 1 .<br />

Dieser Schenkungsvertrag bedarf nach § 518 der notariellen Beurkundung, ein<br />

Formmangel kann aber nach § 518 II geheilt werden. Der Formmangel berührt nicht das<br />

Deckungsverhältnis 2 , dieses ist also in wirksamer Form abgeschlossen worden. Da mit<br />

Abschluß des Deckungsverhältnisses nicht automatisch ein Valutaverhältnis entsteht, tritt<br />

die Heilung des formunwirksamen Schenkungsversprechens nach den allgemeinen<br />

Regeln, also nach § 518 II ein.<br />

c) Im Drittverhältnis zwischen Drittem und Versprechendem besteht idR keine<br />

Vertragsbeziehung, sondern nur das aufgrund des VzD zwischen Versprechendem und<br />

Versprechensempfänger zugewendete Forderungsrecht. Es entsteht jedoch ein<br />

haftungsbegründendes Vertrauensverhältnis: Die dem Schuldner obliegenden<br />

Nebenpflichten bestehen auch gegenüber dem Dritten, umgekehrt obliegen dem Dritten<br />

aufgrund seiner Rechtsstellung die vertraglichen Nebenpflichten eines Gläubigers.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Zwischen S und D bestehen keine Vertragsbeziehungen.<br />

Ergebnis zum 1. Prüfungspunkt:<br />

Damit D das Cabriolet von S verlangen kann, müßte also zwischen G und S ein wirksamer<br />

Kaufvertrag über das Cabriolet zustande gekommen sein. Da G laut Sachverhalt mit dem<br />

Angebot des S einverstanden ist, ist ein Kaufvertrag zwischen G und S zustande gekommen,<br />

der das Erfordernis des wirksamen Vertrages im Deckungsverhältnis erfüllt.<br />

Zur 2. Voraussetzung: Echter oder Unechter Vertrag zugunsten Dritter<br />

Die §§ 328 ff beziehen sich nur auf den echten Vertrag zugunsten Dritter. Nur wenn ein<br />

echter VzD zwischen S und G geschlossen wurde, steht D ein eigenes Forderungsrecht gegen<br />

S zu.<br />

Der echte VzD, § 328 I, ist dabei vom unechten VzD, § 328 II, zu unterscheiden: Beim<br />

unechten VzD, auch ermächtigender Vertrag zugunsten Dritter genannt, erwirbt der Dritte<br />

kein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden; dieser ist nur dem<br />

Versprechensempfänger gegenüber verpflichtet, die Leistung aus dem Grundvertrag an den<br />

Dritten zu erbringen. Die Begünstigung liegt in einer Ermächtigung im Sinne des § 185<br />

zugunsten des Dritten, über die Forderung des Gläubigers durch Entgegennahme der Leistung<br />

als Erfüllung zu verfügen. Gleichzeitig wird der Schuldner ermächtigt, durch Leistung an den<br />

1 Anders, wenn D vorher nichts davon weiß, dann liegt wohl eine Realschenkung vor. Diese besteht lediglich aus<br />

dem Einigsein über die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung und begründet keine Pflicht zur Übereignung, vgl<br />

Fikentscher,SchR, Rz 780.<br />

2 MüKo-Gottwald, 4. Aufl., § 328, Rz 26.


3<br />

Dritten zu erfüllen, § 362 II, 185 (Doppelermächtigung) 3 . Würde hier also ein unechter VzD<br />

vorliegen, könnte nur G von S die Übereignung des Cabriolets verlangen.<br />

Der Grundvertrag im Deckungsverhältnis ist also auszulegen nach folgenden<br />

Abgrenzungskriterien zwischen dem echten und unechten VzD:<br />

• § 328 II: Auslegung unter Berücksichtigung des Vertragszwecks<br />

• § 329: Bei Erfüllungsübernahme liegt unechter VzD vor<br />

• § 330: Lebensversicherungs- und Leibrentenverträge sind im Zweifel echte VzD<br />

Für den <strong>Fall</strong> hilft hier schon § 328 II weiter: Da G ersichtlich den Kaufvertrag nur im<br />

Interesse des D abschloß, ist die Vereinbarung, D solle sich selbst den Wagen abholen dürfen<br />

und auch die Papiere ausgehändigt bekommen, dahin auszulegen, daß dem D ein eigenes<br />

Forderungsrecht zugewandt werden sollte. Es liegt daher ein echter VzD vor. Wenn nun S den<br />

Wagen an D übereignet, tritt Erfüllung nach § 362 I ein.<br />

Zur 3. Voraussetzung: Gebrauch des Zurückweisungsrechtes<br />

Da das Forderungsrecht des Dritten ohne seine Mitwirkung allein aufgrund des Vertrages<br />

zwischen dem Versprechendem und dem Versprechensempfänger entsteht, aber niemand<br />

gegen seinen Willen ein endgültiger Rechtserwerb aufgezwungen werden soll, hat der Dritte<br />

die Möglichkeit, die Forderung aus dem VzD zurückzuweisen, vgl § 333. Die Zurückweisung<br />

hat die Wirkung, daß das Recht des Dritten rückwirkend als niemals erworben gilt. Das<br />

Forderungsrecht steht dann dem Versprechensempfänger zu; dieser kann auch einen anderen<br />

Berechtigten bestimmen oder die Leistung wird durch die Zurückweisung nachträglich<br />

unmöglich, § 275. Für den Anspruch auf die Gegenleistung gilt dann idR § 326, die<br />

Auslegung kann aber auch ergeben, daß zu Lasten des Verprechensempfängers § 326 Abs. 2<br />

anwendbar ist.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Da D zuvor von seinem Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch gemacht,<br />

kann er die Übereignung des Wagens von S verlangen.<br />

Frage 2:<br />

Damit D die Übereignung des Wagens von S verlangen kann, muß zuerst zwischen S und G<br />

ein wirksamer Kaufvertrag zugunsten D zustande gekommen sein. Ein wirksamer Kaufvertrag<br />

zugunsten D liegt vor (siehe oben). Wäre zwischen G und S ein normaler Kaufvertrag ohne<br />

Einbeziehung des D geschlossen worden, könnte S dem Erfüllungsanspruch des G die<br />

„Einrede des nichterfüllten Vertrages“ (§ 320) entgegenhalten. Da das Recht des D<br />

ausschließlich auf dem Kaufvertrag zwischen S und G beruht, bestimmt § 334, daß dem S alle<br />

Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber D zustehen. Grund: Der Schuldner soll nicht<br />

deshalb schlechter gestellt werden, weil er statt an den Gläubiger an den Dritten leisten soll.<br />

Der Begriff Einwendungen ist dabei im weitesten Sinn zu verstehen, auch Einreden und<br />

Rechte aus prozessualen Abreden sind miterfaßt 4 . Da keine Anhaltspunkte vorliegen, daß §<br />

334 von den Vertragsparteien S und G abbedungen wurde, kann S nach §§ 320, 334 die<br />

Übergabe des Wagens von der Bezahlung des Kaufpreises durch G abhängig machen.<br />

3 Fikentscher, SchuldR, Rz 247.<br />

4 Palandt-Heinrichs, § 334, Rz 3.


4<br />

Frage 3:<br />

Anspruch des D gegen S aus §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1<br />

u. 2:<br />

S und G waren sich über das Vorhandensein der Eigenschaft "Austauschmotor" einig, so daß<br />

der PKW mit dem alten Motor mangelhaft ist. Da der S jede Nachlieferung verweigert,<br />

besteht der Anspruch auf Zahlung von 1.500 Euro im Rahmen des "kleinen"<br />

Schadensersatzanspruches. Nach dem Gesetz (§ 335) stehen sowohl dem<br />

Versprechensempfänger als auch dem Dritten selbständige Ansprüche zu.<br />

Bezüglich der Sekundäransprüche ist nach h.M. zu unterscheiden:<br />

• Dem Dritten stehen grundsätzlich alle Rechte aus Leistungsstörungen zu, die auf dem<br />

bloßen Innehaben des Forderungsrechts basieren: Der Dritte kann den Versprechenden in<br />

Schuldnerverzug setzen (§ 286), Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 286 oder das<br />

stellvertretende commodum (§ 285) oder auch Nachlieferung (§ 437 Nr. 1, 439)<br />

verlangen.<br />

• Sekundäransprüche, die das Vertragsverhältnis umwandeln, dh auf die Gläubigerstellung<br />

insgesamt Einfluß nehmen (Rücktritt, § 346, oder Schadensersatz statt der Leistung (§§<br />

281-283)) stehen nur dem Versprechensempfänger (hier G) zu. Die Ausübung dieser<br />

Rechte ist jedoch an die Zustimmung des Dritten gebunden, dem sonst sein<br />

Forderungsrecht entzogen werden könnte.<br />

Für Schadensersatzansprüche nach §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 280 ff. ist je nach Einzelfall zu<br />

ermitteln:<br />

• Da der Dritte nicht Partner des Vertrages ist, kann er keine vertragsgestaltende<br />

Erklärung abgeben. Nach h.M. soll daher der Versprechensempfänger nach § 437 Nr.<br />

3 den Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Versprechensempfänger soll<br />

diese Rechte aber nur mit Zustimmung des Dritten ausüben dürfen, da er nicht, etwa<br />

durch Rücktritt, in die Rechte des Dritten eingreifen darf. Für diese Ansicht spricht<br />

auch, daß das den Schadensersatz begründende Ereignis – die Vereinbarung der nicht<br />

vorhandenen Eigenschaft – im Verhältnis G – S geschah.<br />

Hier könnte also nur G den Anspruch nach § 437 Nr. 3 geltend machen; von einer<br />

Zustimmung des D ist auszugehen.<br />

• Nach anderer Ansicht ist der Dritte der Inhaber des eigentlichen Leistungsanspruchs.<br />

Es sei deshalb naheliegend, ihm (wie einem Zessionar) auch die Sekundäransprüche<br />

bei Nicht- oder Schlechterfüllung zuzubilligen. Die Interessen des<br />

Versprechensempfängers würden dem nicht engegenstehen: Gleichgültig, ob der<br />

Erwerb des Dritten im Innenverhältnis entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, will der<br />

Versprechensempfänger dem Dritten den Wert der Leistung ungeschmälert zuwenden<br />

und durch Zuwendung eines eigenen Leistungsanspruchs auch erreichen, daß er selbst<br />

in die Vertragsabwicklung grundsätzlich nicht mehr eingeschaltet wird. Außerdem tritt<br />

der Schaden grundsätzlich in der Person des Dritten ein. Wird der Anspruch auf<br />

Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht, erlischt die primäre Forderung des<br />

Dritten auf die Kaufsache. Der Anspruch und seine vorausgehende Wahl stehen<br />

deshalb als ein Surrogat im Zweifel dem Dritten zu.


5<br />

• Vermittelnd scheint eine differenzierende Lösung bei § 437 Nr. 3: Schadensersatz<br />

kann bei § 437 Nr. 3 grundsätzlich auf zwei Arten verlangt werden: Der Käufer kann<br />

die Sache behalten und den Wertunterschied zwischen mangelfreier und mangelhafter<br />

Sache verlangen –kleiner Schadensersatz- oder er kann die Sache zurückgeben und<br />

den durch die Nichterfüllung des ganzen Vertrages entstandenen Schaden verlangen –<br />

großer Schadensersatz. Ob beim VzD der Dritte ohne Zustimmung des<br />

Versprechensempfängers den großen Schadensersatz verlangen kann, ist zweifelhaft,<br />

da dann der Dritte es in der Hand hätte, sich anstelle der Sache den entsprechenden<br />

Geldwert zu verschaffen und damit die Absicht des Versprechensempfängers zu<br />

vereiteln, dem Dritten gerade diese bestimmte Sache und nicht den durch sie<br />

verkörperten Wert zuzuwenden 5 . Die Interessen des Versprechensempfängers werden<br />

aber nicht tangiert, wenn der Dritte den kleinen Schadensersatz wählt, diesen kann er<br />

daher ohne Zustimmung des Versprechensempfängers verlangen.<br />

Schließt man sich den letzten beiden Meinungen an, dann kann D hier Schadensersatz<br />

statt der Leistung ohne die Zustimmung des G verlangen. Der Schaden berechnet unter<br />

Zugrundelegung der Kosten, die erforderlich sind, um die Sache in einen mangelfreien<br />

Zustand zu versetzen, hier die Kosten des Austauschmotors 6 .<br />

Anmerkung für die Tutoren:<br />

Es ist schon umstritten, was die Hauptleistungspflichten beim VzD sind. Nach wohl h.M.<br />

wird das Synallagma zwischen den Vertragsschließenden angenommen, die angebliche<br />

„Forderung“ des Versprechensempfängers auf Leistung an den Dritten nach § 335 und<br />

die Forderung des Versprechenden auf die Gegenleistung sollen synallagmatisch<br />

miteinander verknüpft sein. Anderer Ansicht ist dagegen Soergel-Hadding, § 328, Rz 42<br />

ff: Im Synallagma stehen einerseits die Forderung des Dritten gegen den Versprechenden<br />

auf die Leistung (§ 328 I) und andererseits die Forderung des Versprechenden gegen den<br />

Versprechensempfänger auf die Gegenleistung. Zu näherer Begründung vgl bei Soergel-<br />

Hadding § 328 , Rz 42 ff. Die Zweitsemester sollte man wohl von diesen Feinheiten<br />

erstmal verschonen, es sei denn, es kommen gezielte Nachfragen.<br />

<strong>Fall</strong> 2 (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte):<br />

I. Anspruch des K gegen G aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 iVm Vertrag mit<br />

Schutzwirkung für Dritte<br />

Hier sollten die Studenten darauf hingewiesen werden, daß der VSD keine eigenständige<br />

Anspruchsgrundlage ist, sondern immer in Verbindung mit einem Anspruch (hier §§ 280 Abs.<br />

1, 241 Abs. 2) zu zitieren ist.<br />

Auch kann man die Studenten darauf hinweisen, daß die korrekte Bezeichnung „Vertrag mit<br />

Schutzwirkung für Dritte“ lautet (Medicus, Fikentscher). Palandt-Heinrichs spricht dagegen<br />

von einem „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“.<br />

5 Argumentation ist somit abhängig von Intention im Valutatverhältnis.<br />

6 Berechnung in der Weise in BGH NJW 1983, 1424.


6<br />

K könnte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 iVm Vertrag mit Schutzwirkung für<br />

Dritte haben (VSD).<br />

1. In den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 hat die frühere Positive Vertragsverletzung (pVV) eine<br />

gesetzliche Regelung gefunden. Die genannten Vorschriften finden hier Anwendung, da<br />

eine Nebenpflichtverletzung vorliegt. § 280 Abs. 1 bildet für die bisher über das<br />

ungeschriebene Institut der pVV gelösten Fälle (Nebenpflichtverletzungen,<br />

Schlechtleistung) eine einheitliche, gesetzlich verankerte Anspruchsgrundlage.<br />

2. Zwischen E und G müßte ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestehen,<br />

das hier mit dem zwischen E und G geschlossenen Kaufvertrag, § 433, vorliegt.<br />

3. G müßte weiter eine objektive Pflichtverletzung, die entweder in Schlechterfüllung oder<br />

der Verletzung einer Nebenpflicht besteht, begangen haben. Möglich wäre hier allein eine<br />

Nebenpflichtverletzung: Neben der Hauptleistungspflicht des Schuldners G, die<br />

Kaufsache zu übereignen (vgl § 433 I 1), bestehen auch Nebenleistungspflichten, die<br />

ergänzend der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht<br />

dienen. Darunter fällt auch die Schutzpflicht des G, die Rechtsgüter des Vertragspartners<br />

bei der Vertragsabwicklung nicht zu verletzen. Die Verletzung des K durch den<br />

zusammenstürzenden Bücherstapel würde daher grundsätzlich eine Verletzung der<br />

Schutzpflicht des G darstellen, da das Handeln der Angestellten A der G gemäß § 278<br />

zuzurechnen ist.<br />

a) Problematisch ist aber, daß K nicht Vertragspartner der G geworden ist, da der<br />

Kaufvertrag zwischen E und G zustande kam und gemäß der Relativität der<br />

Schuldverhältnisse ein Dritter grundsätzlich keinen Anspruch aus einem Vertrag<br />

herleiten kann.<br />

EXKURS: Relativität der Schuldverhältnisse:<br />

Die Relativität der Schuldverhältnisse kennzeichnet das Schuldverhältnis. Dieser Grundsatz<br />

von der Relativität der Forderung gilt für den schuldrechtlichen Vertrag wie für jedes andere,<br />

auch gesetzliche Schuldverhältnis. Die sich aus einem Schuldverhältnis ergebenden Rechte<br />

und Pflichten bestehen nur zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner dieser konkreten<br />

Rechtsbeziehung. Das gilt für die primären Erfüllungspflichten und Nebenleistungspflichten<br />

sowie für die Neben- und Sorgfaltspflichten wie auch für die sekundären Vertragspflichten.<br />

Dritte, die nicht selbst als Gläubiger oder Schuldner an einem konkreten Schuldverhältnis<br />

beteiligt sind, werden von den Rechten und Pflichten aus diesem Schuldverhältnis<br />

grundsätzlich nicht betroffen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dem Grundsatz<br />

der Relativität der Forderungen, wobei zwischen gesetzlich angeordneten und privatautonom<br />

durch Rechtsgeschäft vereinbarter Drittwirkung eines Schuldverhältnisses zu unterscheiden<br />

ist. Eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Drittwirkung kann sich u.a. auch aus einem VSD<br />

ergeben.<br />

Anmerkung: Dies kann auch schon beim Vertrag zugunsten Dritter oben erwähnt werden,<br />

paßt aber meiner Meinung nach besser in diesem Zusammenhang.<br />

b) Damit würde ein direkter Anspruch des K gegen G aus pVV des Kaufvertrages<br />

zwischen E und G entfallen, falls nicht die Grundsätze des Vertrages mit<br />

Schutzwirkung für Dritte zugunsten des D hier eingreifen.


7<br />

EXKURS: Zur Dogmatik des VSD:<br />

Der VSD durchbricht dabei die an sich strenge Trennung des BGB zwischen vertraglicher und<br />

deliktischer Haftung. Str. ist dabei die Rechtsnatur und Rechtsgrundlage des VSD:<br />

• Der VSD ist nach der Rechtsprechung und h.L. ein vertragsrechtliches Rechtsinstitut.<br />

• Die Rechtsprechung arbeitete früher mit Vertragsauslegung, bzw mit ergänzender<br />

Vertragsauslegung. Sie fragte danach, ob die Einbeziehung des Dritten in die<br />

Schutzwirkung des Vertrages dem Parteiwillen bzw. dem Sinn und Zweck des<br />

Vertrages unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entspricht (§§ 133, 157).<br />

Diese Auffassung macht (mit Recht 7 ) den (hypothetischen) Parteiwillen zur Grundlage<br />

des Anspruchs des Dritten und ermöglicht es, den Besonderheiten des Einzelfalls<br />

Rechnung zu tragen.<br />

• In der Lehre wird dagegen überwiegend der Standpunkt vertreten, es handle sich nicht<br />

um die Ausfüllung einer Vertragslücke, sondern um eine auf § 242 gestützte<br />

richterliche Fortbildung des dispositiven Gesetzesrecht für typische<br />

Vertragsgestaltungen, wenn nicht gar Gewohnheitsrecht. Dafür spricht, daß die<br />

Grundsätze des VSD auch auf ein vorvertragliches Schuldverhältnis anzuwenden sind,<br />

also eine gewisse Unabhängigkeit des VSD von einem bestehenden Vertrag besteht.<br />

Beide Ansichten stimmen im praktischem Ergebnis überein, vgl. Palandt, § 328, Rz<br />

14.<br />

• Eine Mindermeinung in der Lehre 8 gründet den VSD auf ein gesetzliches<br />

Schutzpflichtverhältnis, das aus dem sozialen Kontakt zum leistungsnahen Dritten<br />

abgeleitet wird, so daß die Schutzwirkung für Dritte unabhängig vom Zustandekommen<br />

des Vertrages besteht. Kritik: Vernachlässigung der Interdependenz des angestrebten oder<br />

abgeschlossen Vertrages (so zB. Berücksichtigung des Mitverschuldens (str.), Behandlung<br />

von vertraglichen Haftungsklauseln, ...).<br />

Dieser Streit um die Rechtsnatur des VSD ist eher theoretischer Natur, allerdings wird er<br />

streng genommen relevant bei der Begründung eines Anspruches aus einem vorvertraglichen<br />

Schuldverhältnis (§§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2; 311 Abs. 2) iVm den Grundsätzen des VSD.<br />

Diese ist konsequenterweise nicht zu begründen, wenn man von einer vertraglichen Natur des<br />

VSD ausgeht. Praktisch wirkt sich der Streit jedoch nicht aus, da zum einen die Anwendung<br />

des VSD je nach <strong>Fall</strong>gestaltung von einem Vertrag abhängig ist oder nicht 9 und zum anderen<br />

auch die Rechtsprechung, die früher von der vertraglichen Natur des VSD ausging, die<br />

frühere cic iVm den Grundsätzen des VSD im „Gemüseblattfall“ (BGHZ 66, 51) anerkannt<br />

hat.<br />

Die Voraussetzungen des VSD:<br />

Der VSD bewirkt eine Erhöhung des Haftungsrisikos des Schuldners, da es im Unterschied<br />

zur Drittschadensliquidation , bei der nur eine Schadensverlagerung auf den Dritten eintritt,<br />

zu einer Kumulierung von Schadensrisiken kommt. Daher kommt Drittschutz nur in engen<br />

Grenzen in Betracht.<br />

7 Palandt-Heinrichs, § 328, Rz. 14.<br />

8 So Canaris, JZ 1965, 475, Esser/Schmidt, SchuldR I, § 34 IV 2 b.<br />

9 MüKo-Gottwald, § 328, Rz. 101.


8<br />

1. Leistungsnähe:<br />

Nur solche Dritte kommen in Betracht, die nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß<br />

mit der Leistungspflicht des Schuldners genauso in Berührung kommen wie der Gläubiger 10<br />

und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sind wie der Gläubiger<br />

selbst.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: K ist den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung des G in gleichem<br />

Maße ausgesetzt wie seine E, die Vertragspartner der G sind. Der herabstürzende<br />

Bücherstapel hätte auch die E treffen können, daher macht es keinen Unterschied, daß K<br />

nur Begleitperson der Vertragspartner E war.<br />

2. Gläubigernähe / Personenrechtlicher Einschlag:<br />

Der Gläubiger muß ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben:<br />

• Ursprünglich hat die Rechtsprechung dieses besondere Interesse bejaht, wenn der<br />

Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist, wenn er diesem<br />

also Schutz und Fürsorge schuldet. Sie hat dementsprechend verlangt, daß zwischen<br />

dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem<br />

Einschlag besteht, etwa eine familienrechtliche, arbeitsrechtliche oder mietvertragliche<br />

Beziehung.<br />

• Inzwischen wird ein Drittschutz auch dann bejaht, wenn die Leistung nach dem<br />

Vertragsinhalt „bestimmungsgemäß“ dem Dritten zugute kommen soll 11 , oder wenn<br />

sich aus den Umständen des <strong>Fall</strong>es sonstige konkrete Anhaltspunkte für einen auf den<br />

Schutz Dritter gerichteten Parteiwillen ergeben.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Hier liegt schon das engere Erfordernis der „Wohl und Wehe“-<br />

Verantwortung der E für K vor, da E nach § 1626 I die Personensorge für K trägt.<br />

3. Erkennbarkeit:<br />

Leistungsnähe und Gläubigernähe müssen nach der Rechtsprechung für den Schuldner der<br />

Leistung bei Abschluß des Vertrages erkennbar sein. Grund: Der Schuldner soll sein<br />

Vertragsrisiko kalkulieren können.<br />

Aber auch wenn man entgegen der Rechtsprechung nicht von einer vertraglichen<br />

Grundlage des VSD ausgeht, besteht Übereinstimmung, daß der Schuldner unabhängig<br />

von einem Vertragsschluß erkennen muß, welches Risiko er eingeht 12 .<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Für G war erkennbar, daß K das Kind von E ist und daß K genauso gut<br />

wie E vor Rechtsgutsverletzungen zu schützen ist.<br />

4. Schutzbedürftigkeit des Dritten:<br />

Kein Schutzbedürfnis für die Einbeziehung in den Schutzbereich besteht, wenn dem<br />

Dritten selber ein vertraglicher Anspruch gegen eine der Parteien des Hauptvertrages<br />

zusteht.<br />

10 BGHZ 70, 329.<br />

11 BGH NJW 76, 1844; Palandt-Heinrichs, § 328, Rz 17.<br />

12 Medicus, Bürgerliches Recht, Rz 846.


9<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Da zwischen K und G kein Vertrag zustande kam, hat K auch keinen<br />

eigenen vertraglichen Anspruch gegen G. Damit ist K schutzbedürftig.<br />

c) Die Voraussetzungen des VSD sind somit erfüllt. Daher bestand die Schutzpflicht<br />

auch für die Rechtsgüter des K.<br />

G hat rechtswidrig gehandelt, da die Rechtswidrigkeit mit der Pflichtwidrigkeit indiziert wird.<br />

G müßte die Verletzung des K auch verschuldet haben, §§ 276 ff. G hat zwar nicht selbst<br />

gehandelt, aber das Handeln der A könnte ihm nach § 278 S. 1 zugerechnet werden, wenn<br />

zwischen G und K eine Sonderverbindung besteht, A Erfüllungsgehilfe war und A zur<br />

Erfüllung einer Verbindlichkeit des G tätig wurde.<br />

a) Zwischen G und K besteht ein VSD. Dieser stellt eine Sonderverbindung dar.<br />

b) Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als<br />

Hilfsperson tätig wird. A ist Angestellte des G und damit Erfüllungsgehilfe.<br />

c) Die Verbindlichkeit des G gegenüber K bestand darin, ihn vor Verletzungen innerhalb<br />

der Geschäftsräume zu bewahren. Dazu zählt auch das unsachgemäße Aufbauen des<br />

Bücherstapels durch A, so daß A zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des G tätig<br />

wurde.<br />

d) A wurde daher als Erfüllungsgehilfe für G tätig. G muß sich ihr Verschulden nach §<br />

278 zurechnen lassen. Damit hat er die Verletzung des K zu verschulden.<br />

Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 vor. K kann von G den<br />

Ersatz des Pflichtverletzungsschadens nach §§ 249 ff. verlangen. Fraglich ist aber, worin der<br />

Schaden des K besteht:<br />

Schaden ist jede Einbuße, die jemand an seinen Lebensgütern erleidet. K hat hier<br />

Körperverletzungen erlitten. Dafür verlangt K von G den Ersatz der Heilungskosten. Er<br />

macht somit einen Vermögensschaden geltend. Nach der Differenzhypothese liegt ein<br />

Vermögensschaden vor, wenn der Wert des Vermögens einer Person durch das<br />

schädigende Ereignis geringer ist als der Wert, den es ohne dieses Ereignis haben würde.<br />

Problematisch ist hier, daß K auch mit dem zum Schaden führenden Ereignis keine<br />

Vermögenseinbuße erlitten hat, da er von seinen Eltern Unterhalt verlangen kann, also<br />

auch die Heilungskosten.<br />

Damit würde G aber unbillig entlastet werden. Daher ist das Ergebnis der<br />

Differenzhypothese durch die Lehre vom normativen Schaden zu korrigieren. Die<br />

(vorläufige) Übernahme der Heilungskosten durch die E ist daher nicht in den<br />

Vermögensvergleich einzubeziehen. (vgl. den Gedanken des § 843 IV).<br />

Der Schaden des K besteht daher in Höhe der Heilungskosten.<br />

Anmerkung für die Tutoren: In den Sachverhalt wurde absichtlich die Formulierung<br />

aufgenommen „Obwohl die E das K während des gesamten Aufenthaltes bei G beobachtet<br />

haben...“. Damit ist eine Anrechnung eines Aufsichtsverschuldens der E nach §§ 254 I,<br />

254 II 2 (die Verweisung auf § 278 wird nach h.M. als ein Absatz 3 gelesen, bezieht sich<br />

also auch auf 254 I), 278 ausgeschlossen. Diese Anrechnung würde zu weiteren<br />

Problemen führen: Ist der Verweis auf § 278 ein Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweis<br />

Wenn es ein Rechtsgrundverweis wäre (so Rspr), dann müßte zwischen Schädiger und<br />

Geschädigtem (G und K) eine Sonderverbindung bestehen. Dies wurde hier ja bei


10<br />

Anrechnung des Verschuldens der A bejaht. Allerdings vertritt eine Ansicht, daß in dieser<br />

Konstellation der VSD keine Sonderverbindung begründen soll, da die vertragliche<br />

Schutzwirkung dem K ja nur Vorteile bringen soll, nicht Nachteile (so Medicus, BR, 871,<br />

866 ff.). Für Deliktsansprüche gilt wieder anderes.<br />

K kann daher von G Ersatz der Heilungskosten verlangen.<br />

Weiter sind der Vollständigkeit halber noch folgende Ansprüche kurz zu erwähnen. Dabei ist<br />

anzumerken, daß das Rechtsinstitut des VSD auch wegen der Schwächen des Deliktsrechts<br />

entwickelt wurde, namentlich der kurzen Verjährung nach § 852.<br />

II.<br />

Anspruch des K gegen G aus § 823 I mit Verkehrssicherungspflicht<br />

K erleidet laut Sachverhalt erhebliche Körperverletzungen, so daß eine Verletzung des<br />

„Körpers“ und der „Gesundheit“ iSd § 823 I vorliegt. Eine Verletzunghandlung des G könnte<br />

sich hier ergeben aus seinem Unterlassen, die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Kunden zu<br />

treffen und daher eine Garantenstellung aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten<br />

vorliegen. Voraussetzungen für die Annahme einer Verkehrspflicht sind die Möglichkeit, die<br />

Gefahr zu beherrschen, und die Zurechnung der Gefährdung durch Schaffung oder<br />

Unterhaltung der Gefahrenquelle. Unter die Verkehrssicherungspflichten fällt auch eine<br />

Verkehrssicherungspflicht aus Verkehrseröffnung. G ist hier verpflichtet, in seinem<br />

Buchladen mögliche Gefahrenquellen für die Kunden abzusichern. Indem er in seinem Laden<br />

instabile Bücherstapel errichtet, schafft er eine Gefahr für seine Kunden, die er beherrschen<br />

kann. Diese Gefahr realisiert sich in den Körperverletzungen des K. Rechtswidrigkeit und<br />

Verschulden sind ebenfalls gegeben. Der Schaden des K entfällt zwar nach der<br />

Differenzmethode, da K gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch auf Ersatz der<br />

Heilungskosten hat, dennoch besteht hier ein normativer Schaden, der durch die Verletzung<br />

der Verkehrssicherungspflicht des G verursacht wurde. Der Schaden des K ist nach § 249 S. 2<br />

ersatzfähig. Damit besteht ein Anspruch des K gegen G aus § 823 I.<br />

III. Anspruch des K gegen G aus § 831<br />

G könnte auch aus § 831 haften. A ist als Angestellte des G als Verrichtungsgehilfe<br />

anzusehen. Eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung der A iSd § 823 I liegt vor. Die<br />

Schädigung des K erfolgt auch in Ausführung der Verrichtung. Fraglich ist aber, ob G sich<br />

nach § 832 I 2 exkulpieren kann. Da A bisher immer sorgfältig gearbeitet hat, bestand für G<br />

kein Anlaß an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch A zu zweifeln. Damit kam er<br />

seiner Aufsichtspflicht hinreichend nach. Daher entfällt ein Anspruch gegen G aus § 831.

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