Lösung Fall 7 - Zivilrecht VI
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1<br />
Prof. Dr. Diethelm Klippel Sommersemester 2008<br />
Tutorium zum Schuldrecht<br />
7. Arbeitspapier für die Tutoren:<br />
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Vertrag zugunsten Dritter<br />
<strong>Fall</strong> 1 (Vertrag zugunsten Dritter − VzD):<br />
Frage 1:<br />
Anhand von Frage 1 soll den Studenten theoretisches Wissen über den VzD vermittelt werden.<br />
Anspruch des D gegen S aus § 433 I 1 iVm § 328 I<br />
D kann von S die Herausgabe des Cabriolets verlangen, wenn G und S einen Kaufvertrag<br />
zugunsten des D geschlossen haben, § 433 iVm § 328 I.<br />
Für einen eigenen Anspruch des D müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
1. Ein wirksamer Grundvertrag im Deckungsverhältnis<br />
2. Es muß ein echter VzD vorliegen<br />
3. Der Dritte (D) darf von seinem Zurückweisungsrecht gemäß § 333 keinen Gebrauch<br />
gemacht haben.<br />
Zur 1. Voraussetzung: Wirksamer Grundvertrag im Deckungsverhältnis<br />
Beim VzD sind folgende Rechtsbeziehungen zu unterscheiden:<br />
Deckungsverhältnis<br />
Grundvertrag<br />
Versprechensempfänger --------------------------------------- Versprechender<br />
Gläubiger Vertrag zugunsten Dritter Schuldner<br />
Gustav<br />
Schnell<br />
Valutaverhältnis<br />
Begünstigter<br />
Dritter<br />
Daniel<br />
Drittverhältnis<br />
a) Das Deckungsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Es<br />
ist das eigentliche Vertragsschuldverhältnis; es bestimmt die zu erbringenden Leistungen<br />
und die Person des Dritten. Es ist damit das die Rechtsbeziehungen prägende<br />
Grundverhältnis. Es wird als Deckungsverhältnis bezeichnet, weil der Schuldner aus ihm<br />
Deckung, dh den Gegenwert für seine Leistung erhält. Die Form des VzD bestimmt sich<br />
nach dem Deckungsverhältnis. Beachte: Der VzD ist kein Vertragstyp, sondern setzt einen<br />
Vertrag im Deckungsverhältnis voraus (Grundvertrag). Der Schuldner heißt dabei<br />
Versprechender, der Gläubiger Versprechensempfänger. Im Grundvertrag muß die Person
2<br />
des Dritten lediglich bestimmbar sein, der Dritte braucht noch nicht vorhanden, ja noch<br />
nicht einmal gezeugt sein.<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Das Deckungsverhältnis besteht hier aus dem Kaufvertrag zwischen G<br />
und S. Dabei ist G der Versprechensempfänger und S der Versprechende.<br />
b) Das Valutaverhältnis ist die Rechtsbeziehung zwischen Versprechensempfänger und<br />
Drittem. Aus diesem Verhältnis ergibt sich, warum der Versprechensempfänger dem<br />
Dritten das Forderungsrecht zuwendet und ob dieser das Empfangene behalten darf.<br />
Häufig liegt eine Schenkung vor; es kann aber auch die Erfüllung einer gesetzlichen<br />
Pflicht sein. Mängel des Valutaverhältnisses lassen die Wirksamkeit des VzD unberührt.<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Das Valutaverhältnis ist hier ein Schenkungsvertrag, § 516 zwischen G<br />
und D, da G dem D vorher „verspricht, ihm den Wagen zu schenken“, vgl Sachverhalt 1 .<br />
Dieser Schenkungsvertrag bedarf nach § 518 der notariellen Beurkundung, ein<br />
Formmangel kann aber nach § 518 II geheilt werden. Der Formmangel berührt nicht das<br />
Deckungsverhältnis 2 , dieses ist also in wirksamer Form abgeschlossen worden. Da mit<br />
Abschluß des Deckungsverhältnisses nicht automatisch ein Valutaverhältnis entsteht, tritt<br />
die Heilung des formunwirksamen Schenkungsversprechens nach den allgemeinen<br />
Regeln, also nach § 518 II ein.<br />
c) Im Drittverhältnis zwischen Drittem und Versprechendem besteht idR keine<br />
Vertragsbeziehung, sondern nur das aufgrund des VzD zwischen Versprechendem und<br />
Versprechensempfänger zugewendete Forderungsrecht. Es entsteht jedoch ein<br />
haftungsbegründendes Vertrauensverhältnis: Die dem Schuldner obliegenden<br />
Nebenpflichten bestehen auch gegenüber dem Dritten, umgekehrt obliegen dem Dritten<br />
aufgrund seiner Rechtsstellung die vertraglichen Nebenpflichten eines Gläubigers.<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Zwischen S und D bestehen keine Vertragsbeziehungen.<br />
Ergebnis zum 1. Prüfungspunkt:<br />
Damit D das Cabriolet von S verlangen kann, müßte also zwischen G und S ein wirksamer<br />
Kaufvertrag über das Cabriolet zustande gekommen sein. Da G laut Sachverhalt mit dem<br />
Angebot des S einverstanden ist, ist ein Kaufvertrag zwischen G und S zustande gekommen,<br />
der das Erfordernis des wirksamen Vertrages im Deckungsverhältnis erfüllt.<br />
Zur 2. Voraussetzung: Echter oder Unechter Vertrag zugunsten Dritter<br />
Die §§ 328 ff beziehen sich nur auf den echten Vertrag zugunsten Dritter. Nur wenn ein<br />
echter VzD zwischen S und G geschlossen wurde, steht D ein eigenes Forderungsrecht gegen<br />
S zu.<br />
Der echte VzD, § 328 I, ist dabei vom unechten VzD, § 328 II, zu unterscheiden: Beim<br />
unechten VzD, auch ermächtigender Vertrag zugunsten Dritter genannt, erwirbt der Dritte<br />
kein eigenes Forderungsrecht gegen den Versprechenden; dieser ist nur dem<br />
Versprechensempfänger gegenüber verpflichtet, die Leistung aus dem Grundvertrag an den<br />
Dritten zu erbringen. Die Begünstigung liegt in einer Ermächtigung im Sinne des § 185<br />
zugunsten des Dritten, über die Forderung des Gläubigers durch Entgegennahme der Leistung<br />
als Erfüllung zu verfügen. Gleichzeitig wird der Schuldner ermächtigt, durch Leistung an den<br />
1 Anders, wenn D vorher nichts davon weiß, dann liegt wohl eine Realschenkung vor. Diese besteht lediglich aus<br />
dem Einigsein über die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung und begründet keine Pflicht zur Übereignung, vgl<br />
Fikentscher,SchR, Rz 780.<br />
2 MüKo-Gottwald, 4. Aufl., § 328, Rz 26.
3<br />
Dritten zu erfüllen, § 362 II, 185 (Doppelermächtigung) 3 . Würde hier also ein unechter VzD<br />
vorliegen, könnte nur G von S die Übereignung des Cabriolets verlangen.<br />
Der Grundvertrag im Deckungsverhältnis ist also auszulegen nach folgenden<br />
Abgrenzungskriterien zwischen dem echten und unechten VzD:<br />
• § 328 II: Auslegung unter Berücksichtigung des Vertragszwecks<br />
• § 329: Bei Erfüllungsübernahme liegt unechter VzD vor<br />
• § 330: Lebensversicherungs- und Leibrentenverträge sind im Zweifel echte VzD<br />
Für den <strong>Fall</strong> hilft hier schon § 328 II weiter: Da G ersichtlich den Kaufvertrag nur im<br />
Interesse des D abschloß, ist die Vereinbarung, D solle sich selbst den Wagen abholen dürfen<br />
und auch die Papiere ausgehändigt bekommen, dahin auszulegen, daß dem D ein eigenes<br />
Forderungsrecht zugewandt werden sollte. Es liegt daher ein echter VzD vor. Wenn nun S den<br />
Wagen an D übereignet, tritt Erfüllung nach § 362 I ein.<br />
Zur 3. Voraussetzung: Gebrauch des Zurückweisungsrechtes<br />
Da das Forderungsrecht des Dritten ohne seine Mitwirkung allein aufgrund des Vertrages<br />
zwischen dem Versprechendem und dem Versprechensempfänger entsteht, aber niemand<br />
gegen seinen Willen ein endgültiger Rechtserwerb aufgezwungen werden soll, hat der Dritte<br />
die Möglichkeit, die Forderung aus dem VzD zurückzuweisen, vgl § 333. Die Zurückweisung<br />
hat die Wirkung, daß das Recht des Dritten rückwirkend als niemals erworben gilt. Das<br />
Forderungsrecht steht dann dem Versprechensempfänger zu; dieser kann auch einen anderen<br />
Berechtigten bestimmen oder die Leistung wird durch die Zurückweisung nachträglich<br />
unmöglich, § 275. Für den Anspruch auf die Gegenleistung gilt dann idR § 326, die<br />
Auslegung kann aber auch ergeben, daß zu Lasten des Verprechensempfängers § 326 Abs. 2<br />
anwendbar ist.<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Da D zuvor von seinem Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch gemacht,<br />
kann er die Übereignung des Wagens von S verlangen.<br />
Frage 2:<br />
Damit D die Übereignung des Wagens von S verlangen kann, muß zuerst zwischen S und G<br />
ein wirksamer Kaufvertrag zugunsten D zustande gekommen sein. Ein wirksamer Kaufvertrag<br />
zugunsten D liegt vor (siehe oben). Wäre zwischen G und S ein normaler Kaufvertrag ohne<br />
Einbeziehung des D geschlossen worden, könnte S dem Erfüllungsanspruch des G die<br />
„Einrede des nichterfüllten Vertrages“ (§ 320) entgegenhalten. Da das Recht des D<br />
ausschließlich auf dem Kaufvertrag zwischen S und G beruht, bestimmt § 334, daß dem S alle<br />
Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber D zustehen. Grund: Der Schuldner soll nicht<br />
deshalb schlechter gestellt werden, weil er statt an den Gläubiger an den Dritten leisten soll.<br />
Der Begriff Einwendungen ist dabei im weitesten Sinn zu verstehen, auch Einreden und<br />
Rechte aus prozessualen Abreden sind miterfaßt 4 . Da keine Anhaltspunkte vorliegen, daß §<br />
334 von den Vertragsparteien S und G abbedungen wurde, kann S nach §§ 320, 334 die<br />
Übergabe des Wagens von der Bezahlung des Kaufpreises durch G abhängig machen.<br />
3 Fikentscher, SchuldR, Rz 247.<br />
4 Palandt-Heinrichs, § 334, Rz 3.
4<br />
Frage 3:<br />
Anspruch des D gegen S aus §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3, 440, 281 Abs. 1<br />
u. 2:<br />
S und G waren sich über das Vorhandensein der Eigenschaft "Austauschmotor" einig, so daß<br />
der PKW mit dem alten Motor mangelhaft ist. Da der S jede Nachlieferung verweigert,<br />
besteht der Anspruch auf Zahlung von 1.500 Euro im Rahmen des "kleinen"<br />
Schadensersatzanspruches. Nach dem Gesetz (§ 335) stehen sowohl dem<br />
Versprechensempfänger als auch dem Dritten selbständige Ansprüche zu.<br />
Bezüglich der Sekundäransprüche ist nach h.M. zu unterscheiden:<br />
• Dem Dritten stehen grundsätzlich alle Rechte aus Leistungsstörungen zu, die auf dem<br />
bloßen Innehaben des Forderungsrechts basieren: Der Dritte kann den Versprechenden in<br />
Schuldnerverzug setzen (§ 286), Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 2, 286 oder das<br />
stellvertretende commodum (§ 285) oder auch Nachlieferung (§ 437 Nr. 1, 439)<br />
verlangen.<br />
• Sekundäransprüche, die das Vertragsverhältnis umwandeln, dh auf die Gläubigerstellung<br />
insgesamt Einfluß nehmen (Rücktritt, § 346, oder Schadensersatz statt der Leistung (§§<br />
281-283)) stehen nur dem Versprechensempfänger (hier G) zu. Die Ausübung dieser<br />
Rechte ist jedoch an die Zustimmung des Dritten gebunden, dem sonst sein<br />
Forderungsrecht entzogen werden könnte.<br />
Für Schadensersatzansprüche nach §§ 437 Nr. 3 i.V.m. 280 ff. ist je nach Einzelfall zu<br />
ermitteln:<br />
• Da der Dritte nicht Partner des Vertrages ist, kann er keine vertragsgestaltende<br />
Erklärung abgeben. Nach h.M. soll daher der Versprechensempfänger nach § 437 Nr.<br />
3 den Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Versprechensempfänger soll<br />
diese Rechte aber nur mit Zustimmung des Dritten ausüben dürfen, da er nicht, etwa<br />
durch Rücktritt, in die Rechte des Dritten eingreifen darf. Für diese Ansicht spricht<br />
auch, daß das den Schadensersatz begründende Ereignis – die Vereinbarung der nicht<br />
vorhandenen Eigenschaft – im Verhältnis G – S geschah.<br />
Hier könnte also nur G den Anspruch nach § 437 Nr. 3 geltend machen; von einer<br />
Zustimmung des D ist auszugehen.<br />
• Nach anderer Ansicht ist der Dritte der Inhaber des eigentlichen Leistungsanspruchs.<br />
Es sei deshalb naheliegend, ihm (wie einem Zessionar) auch die Sekundäransprüche<br />
bei Nicht- oder Schlechterfüllung zuzubilligen. Die Interessen des<br />
Versprechensempfängers würden dem nicht engegenstehen: Gleichgültig, ob der<br />
Erwerb des Dritten im Innenverhältnis entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, will der<br />
Versprechensempfänger dem Dritten den Wert der Leistung ungeschmälert zuwenden<br />
und durch Zuwendung eines eigenen Leistungsanspruchs auch erreichen, daß er selbst<br />
in die Vertragsabwicklung grundsätzlich nicht mehr eingeschaltet wird. Außerdem tritt<br />
der Schaden grundsätzlich in der Person des Dritten ein. Wird der Anspruch auf<br />
Schadensersatz statt der Leistung geltend gemacht, erlischt die primäre Forderung des<br />
Dritten auf die Kaufsache. Der Anspruch und seine vorausgehende Wahl stehen<br />
deshalb als ein Surrogat im Zweifel dem Dritten zu.
5<br />
• Vermittelnd scheint eine differenzierende Lösung bei § 437 Nr. 3: Schadensersatz<br />
kann bei § 437 Nr. 3 grundsätzlich auf zwei Arten verlangt werden: Der Käufer kann<br />
die Sache behalten und den Wertunterschied zwischen mangelfreier und mangelhafter<br />
Sache verlangen –kleiner Schadensersatz- oder er kann die Sache zurückgeben und<br />
den durch die Nichterfüllung des ganzen Vertrages entstandenen Schaden verlangen –<br />
großer Schadensersatz. Ob beim VzD der Dritte ohne Zustimmung des<br />
Versprechensempfängers den großen Schadensersatz verlangen kann, ist zweifelhaft,<br />
da dann der Dritte es in der Hand hätte, sich anstelle der Sache den entsprechenden<br />
Geldwert zu verschaffen und damit die Absicht des Versprechensempfängers zu<br />
vereiteln, dem Dritten gerade diese bestimmte Sache und nicht den durch sie<br />
verkörperten Wert zuzuwenden 5 . Die Interessen des Versprechensempfängers werden<br />
aber nicht tangiert, wenn der Dritte den kleinen Schadensersatz wählt, diesen kann er<br />
daher ohne Zustimmung des Versprechensempfängers verlangen.<br />
Schließt man sich den letzten beiden Meinungen an, dann kann D hier Schadensersatz<br />
statt der Leistung ohne die Zustimmung des G verlangen. Der Schaden berechnet unter<br />
Zugrundelegung der Kosten, die erforderlich sind, um die Sache in einen mangelfreien<br />
Zustand zu versetzen, hier die Kosten des Austauschmotors 6 .<br />
Anmerkung für die Tutoren:<br />
Es ist schon umstritten, was die Hauptleistungspflichten beim VzD sind. Nach wohl h.M.<br />
wird das Synallagma zwischen den Vertragsschließenden angenommen, die angebliche<br />
„Forderung“ des Versprechensempfängers auf Leistung an den Dritten nach § 335 und<br />
die Forderung des Versprechenden auf die Gegenleistung sollen synallagmatisch<br />
miteinander verknüpft sein. Anderer Ansicht ist dagegen Soergel-Hadding, § 328, Rz 42<br />
ff: Im Synallagma stehen einerseits die Forderung des Dritten gegen den Versprechenden<br />
auf die Leistung (§ 328 I) und andererseits die Forderung des Versprechenden gegen den<br />
Versprechensempfänger auf die Gegenleistung. Zu näherer Begründung vgl bei Soergel-<br />
Hadding § 328 , Rz 42 ff. Die Zweitsemester sollte man wohl von diesen Feinheiten<br />
erstmal verschonen, es sei denn, es kommen gezielte Nachfragen.<br />
<strong>Fall</strong> 2 (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte):<br />
I. Anspruch des K gegen G aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 iVm Vertrag mit<br />
Schutzwirkung für Dritte<br />
Hier sollten die Studenten darauf hingewiesen werden, daß der VSD keine eigenständige<br />
Anspruchsgrundlage ist, sondern immer in Verbindung mit einem Anspruch (hier §§ 280 Abs.<br />
1, 241 Abs. 2) zu zitieren ist.<br />
Auch kann man die Studenten darauf hinweisen, daß die korrekte Bezeichnung „Vertrag mit<br />
Schutzwirkung für Dritte“ lautet (Medicus, Fikentscher). Palandt-Heinrichs spricht dagegen<br />
von einem „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“.<br />
5 Argumentation ist somit abhängig von Intention im Valutatverhältnis.<br />
6 Berechnung in der Weise in BGH NJW 1983, 1424.
6<br />
K könnte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 iVm Vertrag mit Schutzwirkung für<br />
Dritte haben (VSD).<br />
1. In den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 hat die frühere Positive Vertragsverletzung (pVV) eine<br />
gesetzliche Regelung gefunden. Die genannten Vorschriften finden hier Anwendung, da<br />
eine Nebenpflichtverletzung vorliegt. § 280 Abs. 1 bildet für die bisher über das<br />
ungeschriebene Institut der pVV gelösten Fälle (Nebenpflichtverletzungen,<br />
Schlechtleistung) eine einheitliche, gesetzlich verankerte Anspruchsgrundlage.<br />
2. Zwischen E und G müßte ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestehen,<br />
das hier mit dem zwischen E und G geschlossenen Kaufvertrag, § 433, vorliegt.<br />
3. G müßte weiter eine objektive Pflichtverletzung, die entweder in Schlechterfüllung oder<br />
der Verletzung einer Nebenpflicht besteht, begangen haben. Möglich wäre hier allein eine<br />
Nebenpflichtverletzung: Neben der Hauptleistungspflicht des Schuldners G, die<br />
Kaufsache zu übereignen (vgl § 433 I 1), bestehen auch Nebenleistungspflichten, die<br />
ergänzend der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht<br />
dienen. Darunter fällt auch die Schutzpflicht des G, die Rechtsgüter des Vertragspartners<br />
bei der Vertragsabwicklung nicht zu verletzen. Die Verletzung des K durch den<br />
zusammenstürzenden Bücherstapel würde daher grundsätzlich eine Verletzung der<br />
Schutzpflicht des G darstellen, da das Handeln der Angestellten A der G gemäß § 278<br />
zuzurechnen ist.<br />
a) Problematisch ist aber, daß K nicht Vertragspartner der G geworden ist, da der<br />
Kaufvertrag zwischen E und G zustande kam und gemäß der Relativität der<br />
Schuldverhältnisse ein Dritter grundsätzlich keinen Anspruch aus einem Vertrag<br />
herleiten kann.<br />
EXKURS: Relativität der Schuldverhältnisse:<br />
Die Relativität der Schuldverhältnisse kennzeichnet das Schuldverhältnis. Dieser Grundsatz<br />
von der Relativität der Forderung gilt für den schuldrechtlichen Vertrag wie für jedes andere,<br />
auch gesetzliche Schuldverhältnis. Die sich aus einem Schuldverhältnis ergebenden Rechte<br />
und Pflichten bestehen nur zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner dieser konkreten<br />
Rechtsbeziehung. Das gilt für die primären Erfüllungspflichten und Nebenleistungspflichten<br />
sowie für die Neben- und Sorgfaltspflichten wie auch für die sekundären Vertragspflichten.<br />
Dritte, die nicht selbst als Gläubiger oder Schuldner an einem konkreten Schuldverhältnis<br />
beteiligt sind, werden von den Rechten und Pflichten aus diesem Schuldverhältnis<br />
grundsätzlich nicht betroffen. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen von dem Grundsatz<br />
der Relativität der Forderungen, wobei zwischen gesetzlich angeordneten und privatautonom<br />
durch Rechtsgeschäft vereinbarter Drittwirkung eines Schuldverhältnisses zu unterscheiden<br />
ist. Eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Drittwirkung kann sich u.a. auch aus einem VSD<br />
ergeben.<br />
Anmerkung: Dies kann auch schon beim Vertrag zugunsten Dritter oben erwähnt werden,<br />
paßt aber meiner Meinung nach besser in diesem Zusammenhang.<br />
b) Damit würde ein direkter Anspruch des K gegen G aus pVV des Kaufvertrages<br />
zwischen E und G entfallen, falls nicht die Grundsätze des Vertrages mit<br />
Schutzwirkung für Dritte zugunsten des D hier eingreifen.
7<br />
EXKURS: Zur Dogmatik des VSD:<br />
Der VSD durchbricht dabei die an sich strenge Trennung des BGB zwischen vertraglicher und<br />
deliktischer Haftung. Str. ist dabei die Rechtsnatur und Rechtsgrundlage des VSD:<br />
• Der VSD ist nach der Rechtsprechung und h.L. ein vertragsrechtliches Rechtsinstitut.<br />
• Die Rechtsprechung arbeitete früher mit Vertragsauslegung, bzw mit ergänzender<br />
Vertragsauslegung. Sie fragte danach, ob die Einbeziehung des Dritten in die<br />
Schutzwirkung des Vertrages dem Parteiwillen bzw. dem Sinn und Zweck des<br />
Vertrages unter Berücksichtigung von Treu und Glauben entspricht (§§ 133, 157).<br />
Diese Auffassung macht (mit Recht 7 ) den (hypothetischen) Parteiwillen zur Grundlage<br />
des Anspruchs des Dritten und ermöglicht es, den Besonderheiten des Einzelfalls<br />
Rechnung zu tragen.<br />
• In der Lehre wird dagegen überwiegend der Standpunkt vertreten, es handle sich nicht<br />
um die Ausfüllung einer Vertragslücke, sondern um eine auf § 242 gestützte<br />
richterliche Fortbildung des dispositiven Gesetzesrecht für typische<br />
Vertragsgestaltungen, wenn nicht gar Gewohnheitsrecht. Dafür spricht, daß die<br />
Grundsätze des VSD auch auf ein vorvertragliches Schuldverhältnis anzuwenden sind,<br />
also eine gewisse Unabhängigkeit des VSD von einem bestehenden Vertrag besteht.<br />
Beide Ansichten stimmen im praktischem Ergebnis überein, vgl. Palandt, § 328, Rz<br />
14.<br />
• Eine Mindermeinung in der Lehre 8 gründet den VSD auf ein gesetzliches<br />
Schutzpflichtverhältnis, das aus dem sozialen Kontakt zum leistungsnahen Dritten<br />
abgeleitet wird, so daß die Schutzwirkung für Dritte unabhängig vom Zustandekommen<br />
des Vertrages besteht. Kritik: Vernachlässigung der Interdependenz des angestrebten oder<br />
abgeschlossen Vertrages (so zB. Berücksichtigung des Mitverschuldens (str.), Behandlung<br />
von vertraglichen Haftungsklauseln, ...).<br />
Dieser Streit um die Rechtsnatur des VSD ist eher theoretischer Natur, allerdings wird er<br />
streng genommen relevant bei der Begründung eines Anspruches aus einem vorvertraglichen<br />
Schuldverhältnis (§§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2; 311 Abs. 2) iVm den Grundsätzen des VSD.<br />
Diese ist konsequenterweise nicht zu begründen, wenn man von einer vertraglichen Natur des<br />
VSD ausgeht. Praktisch wirkt sich der Streit jedoch nicht aus, da zum einen die Anwendung<br />
des VSD je nach <strong>Fall</strong>gestaltung von einem Vertrag abhängig ist oder nicht 9 und zum anderen<br />
auch die Rechtsprechung, die früher von der vertraglichen Natur des VSD ausging, die<br />
frühere cic iVm den Grundsätzen des VSD im „Gemüseblattfall“ (BGHZ 66, 51) anerkannt<br />
hat.<br />
Die Voraussetzungen des VSD:<br />
Der VSD bewirkt eine Erhöhung des Haftungsrisikos des Schuldners, da es im Unterschied<br />
zur Drittschadensliquidation , bei der nur eine Schadensverlagerung auf den Dritten eintritt,<br />
zu einer Kumulierung von Schadensrisiken kommt. Daher kommt Drittschutz nur in engen<br />
Grenzen in Betracht.<br />
7 Palandt-Heinrichs, § 328, Rz. 14.<br />
8 So Canaris, JZ 1965, 475, Esser/Schmidt, SchuldR I, § 34 IV 2 b.<br />
9 MüKo-Gottwald, § 328, Rz. 101.
8<br />
1. Leistungsnähe:<br />
Nur solche Dritte kommen in Betracht, die nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß<br />
mit der Leistungspflicht des Schuldners genauso in Berührung kommen wie der Gläubiger 10<br />
und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sind wie der Gläubiger<br />
selbst.<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: K ist den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung des G in gleichem<br />
Maße ausgesetzt wie seine E, die Vertragspartner der G sind. Der herabstürzende<br />
Bücherstapel hätte auch die E treffen können, daher macht es keinen Unterschied, daß K<br />
nur Begleitperson der Vertragspartner E war.<br />
2. Gläubigernähe / Personenrechtlicher Einschlag:<br />
Der Gläubiger muß ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben:<br />
• Ursprünglich hat die Rechtsprechung dieses besondere Interesse bejaht, wenn der<br />
Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist, wenn er diesem<br />
also Schutz und Fürsorge schuldet. Sie hat dementsprechend verlangt, daß zwischen<br />
dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem<br />
Einschlag besteht, etwa eine familienrechtliche, arbeitsrechtliche oder mietvertragliche<br />
Beziehung.<br />
• Inzwischen wird ein Drittschutz auch dann bejaht, wenn die Leistung nach dem<br />
Vertragsinhalt „bestimmungsgemäß“ dem Dritten zugute kommen soll 11 , oder wenn<br />
sich aus den Umständen des <strong>Fall</strong>es sonstige konkrete Anhaltspunkte für einen auf den<br />
Schutz Dritter gerichteten Parteiwillen ergeben.<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Hier liegt schon das engere Erfordernis der „Wohl und Wehe“-<br />
Verantwortung der E für K vor, da E nach § 1626 I die Personensorge für K trägt.<br />
3. Erkennbarkeit:<br />
Leistungsnähe und Gläubigernähe müssen nach der Rechtsprechung für den Schuldner der<br />
Leistung bei Abschluß des Vertrages erkennbar sein. Grund: Der Schuldner soll sein<br />
Vertragsrisiko kalkulieren können.<br />
Aber auch wenn man entgegen der Rechtsprechung nicht von einer vertraglichen<br />
Grundlage des VSD ausgeht, besteht Übereinstimmung, daß der Schuldner unabhängig<br />
von einem Vertragsschluß erkennen muß, welches Risiko er eingeht 12 .<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Für G war erkennbar, daß K das Kind von E ist und daß K genauso gut<br />
wie E vor Rechtsgutsverletzungen zu schützen ist.<br />
4. Schutzbedürftigkeit des Dritten:<br />
Kein Schutzbedürfnis für die Einbeziehung in den Schutzbereich besteht, wenn dem<br />
Dritten selber ein vertraglicher Anspruch gegen eine der Parteien des Hauptvertrages<br />
zusteht.<br />
10 BGHZ 70, 329.<br />
11 BGH NJW 76, 1844; Palandt-Heinrichs, § 328, Rz 17.<br />
12 Medicus, Bürgerliches Recht, Rz 846.
9<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Da zwischen K und G kein Vertrag zustande kam, hat K auch keinen<br />
eigenen vertraglichen Anspruch gegen G. Damit ist K schutzbedürftig.<br />
c) Die Voraussetzungen des VSD sind somit erfüllt. Daher bestand die Schutzpflicht<br />
auch für die Rechtsgüter des K.<br />
G hat rechtswidrig gehandelt, da die Rechtswidrigkeit mit der Pflichtwidrigkeit indiziert wird.<br />
G müßte die Verletzung des K auch verschuldet haben, §§ 276 ff. G hat zwar nicht selbst<br />
gehandelt, aber das Handeln der A könnte ihm nach § 278 S. 1 zugerechnet werden, wenn<br />
zwischen G und K eine Sonderverbindung besteht, A Erfüllungsgehilfe war und A zur<br />
Erfüllung einer Verbindlichkeit des G tätig wurde.<br />
a) Zwischen G und K besteht ein VSD. Dieser stellt eine Sonderverbindung dar.<br />
b) Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als<br />
Hilfsperson tätig wird. A ist Angestellte des G und damit Erfüllungsgehilfe.<br />
c) Die Verbindlichkeit des G gegenüber K bestand darin, ihn vor Verletzungen innerhalb<br />
der Geschäftsräume zu bewahren. Dazu zählt auch das unsachgemäße Aufbauen des<br />
Bücherstapels durch A, so daß A zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des G tätig<br />
wurde.<br />
d) A wurde daher als Erfüllungsgehilfe für G tätig. G muß sich ihr Verschulden nach §<br />
278 zurechnen lassen. Damit hat er die Verletzung des K zu verschulden.<br />
Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 vor. K kann von G den<br />
Ersatz des Pflichtverletzungsschadens nach §§ 249 ff. verlangen. Fraglich ist aber, worin der<br />
Schaden des K besteht:<br />
Schaden ist jede Einbuße, die jemand an seinen Lebensgütern erleidet. K hat hier<br />
Körperverletzungen erlitten. Dafür verlangt K von G den Ersatz der Heilungskosten. Er<br />
macht somit einen Vermögensschaden geltend. Nach der Differenzhypothese liegt ein<br />
Vermögensschaden vor, wenn der Wert des Vermögens einer Person durch das<br />
schädigende Ereignis geringer ist als der Wert, den es ohne dieses Ereignis haben würde.<br />
Problematisch ist hier, daß K auch mit dem zum Schaden führenden Ereignis keine<br />
Vermögenseinbuße erlitten hat, da er von seinen Eltern Unterhalt verlangen kann, also<br />
auch die Heilungskosten.<br />
Damit würde G aber unbillig entlastet werden. Daher ist das Ergebnis der<br />
Differenzhypothese durch die Lehre vom normativen Schaden zu korrigieren. Die<br />
(vorläufige) Übernahme der Heilungskosten durch die E ist daher nicht in den<br />
Vermögensvergleich einzubeziehen. (vgl. den Gedanken des § 843 IV).<br />
Der Schaden des K besteht daher in Höhe der Heilungskosten.<br />
Anmerkung für die Tutoren: In den Sachverhalt wurde absichtlich die Formulierung<br />
aufgenommen „Obwohl die E das K während des gesamten Aufenthaltes bei G beobachtet<br />
haben...“. Damit ist eine Anrechnung eines Aufsichtsverschuldens der E nach §§ 254 I,<br />
254 II 2 (die Verweisung auf § 278 wird nach h.M. als ein Absatz 3 gelesen, bezieht sich<br />
also auch auf 254 I), 278 ausgeschlossen. Diese Anrechnung würde zu weiteren<br />
Problemen führen: Ist der Verweis auf § 278 ein Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweis<br />
Wenn es ein Rechtsgrundverweis wäre (so Rspr), dann müßte zwischen Schädiger und<br />
Geschädigtem (G und K) eine Sonderverbindung bestehen. Dies wurde hier ja bei
10<br />
Anrechnung des Verschuldens der A bejaht. Allerdings vertritt eine Ansicht, daß in dieser<br />
Konstellation der VSD keine Sonderverbindung begründen soll, da die vertragliche<br />
Schutzwirkung dem K ja nur Vorteile bringen soll, nicht Nachteile (so Medicus, BR, 871,<br />
866 ff.). Für Deliktsansprüche gilt wieder anderes.<br />
K kann daher von G Ersatz der Heilungskosten verlangen.<br />
Weiter sind der Vollständigkeit halber noch folgende Ansprüche kurz zu erwähnen. Dabei ist<br />
anzumerken, daß das Rechtsinstitut des VSD auch wegen der Schwächen des Deliktsrechts<br />
entwickelt wurde, namentlich der kurzen Verjährung nach § 852.<br />
II.<br />
Anspruch des K gegen G aus § 823 I mit Verkehrssicherungspflicht<br />
K erleidet laut Sachverhalt erhebliche Körperverletzungen, so daß eine Verletzung des<br />
„Körpers“ und der „Gesundheit“ iSd § 823 I vorliegt. Eine Verletzunghandlung des G könnte<br />
sich hier ergeben aus seinem Unterlassen, die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Kunden zu<br />
treffen und daher eine Garantenstellung aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten<br />
vorliegen. Voraussetzungen für die Annahme einer Verkehrspflicht sind die Möglichkeit, die<br />
Gefahr zu beherrschen, und die Zurechnung der Gefährdung durch Schaffung oder<br />
Unterhaltung der Gefahrenquelle. Unter die Verkehrssicherungspflichten fällt auch eine<br />
Verkehrssicherungspflicht aus Verkehrseröffnung. G ist hier verpflichtet, in seinem<br />
Buchladen mögliche Gefahrenquellen für die Kunden abzusichern. Indem er in seinem Laden<br />
instabile Bücherstapel errichtet, schafft er eine Gefahr für seine Kunden, die er beherrschen<br />
kann. Diese Gefahr realisiert sich in den Körperverletzungen des K. Rechtswidrigkeit und<br />
Verschulden sind ebenfalls gegeben. Der Schaden des K entfällt zwar nach der<br />
Differenzmethode, da K gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch auf Ersatz der<br />
Heilungskosten hat, dennoch besteht hier ein normativer Schaden, der durch die Verletzung<br />
der Verkehrssicherungspflicht des G verursacht wurde. Der Schaden des K ist nach § 249 S. 2<br />
ersatzfähig. Damit besteht ein Anspruch des K gegen G aus § 823 I.<br />
III. Anspruch des K gegen G aus § 831<br />
G könnte auch aus § 831 haften. A ist als Angestellte des G als Verrichtungsgehilfe<br />
anzusehen. Eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung der A iSd § 823 I liegt vor. Die<br />
Schädigung des K erfolgt auch in Ausführung der Verrichtung. Fraglich ist aber, ob G sich<br />
nach § 832 I 2 exkulpieren kann. Da A bisher immer sorgfältig gearbeitet hat, bestand für G<br />
kein Anlaß an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch A zu zweifeln. Damit kam er<br />
seiner Aufsichtspflicht hinreichend nach. Daher entfällt ein Anspruch gegen G aus § 831.