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Lösung Fall 7 - Zivilrecht VI

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Anrechnung des Verschuldens der A bejaht. Allerdings vertritt eine Ansicht, daß in dieser<br />

Konstellation der VSD keine Sonderverbindung begründen soll, da die vertragliche<br />

Schutzwirkung dem K ja nur Vorteile bringen soll, nicht Nachteile (so Medicus, BR, 871,<br />

866 ff.). Für Deliktsansprüche gilt wieder anderes.<br />

K kann daher von G Ersatz der Heilungskosten verlangen.<br />

Weiter sind der Vollständigkeit halber noch folgende Ansprüche kurz zu erwähnen. Dabei ist<br />

anzumerken, daß das Rechtsinstitut des VSD auch wegen der Schwächen des Deliktsrechts<br />

entwickelt wurde, namentlich der kurzen Verjährung nach § 852.<br />

II.<br />

Anspruch des K gegen G aus § 823 I mit Verkehrssicherungspflicht<br />

K erleidet laut Sachverhalt erhebliche Körperverletzungen, so daß eine Verletzung des<br />

„Körpers“ und der „Gesundheit“ iSd § 823 I vorliegt. Eine Verletzunghandlung des G könnte<br />

sich hier ergeben aus seinem Unterlassen, die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Kunden zu<br />

treffen und daher eine Garantenstellung aus allgemeinen Verkehrssicherungspflichten<br />

vorliegen. Voraussetzungen für die Annahme einer Verkehrspflicht sind die Möglichkeit, die<br />

Gefahr zu beherrschen, und die Zurechnung der Gefährdung durch Schaffung oder<br />

Unterhaltung der Gefahrenquelle. Unter die Verkehrssicherungspflichten fällt auch eine<br />

Verkehrssicherungspflicht aus Verkehrseröffnung. G ist hier verpflichtet, in seinem<br />

Buchladen mögliche Gefahrenquellen für die Kunden abzusichern. Indem er in seinem Laden<br />

instabile Bücherstapel errichtet, schafft er eine Gefahr für seine Kunden, die er beherrschen<br />

kann. Diese Gefahr realisiert sich in den Körperverletzungen des K. Rechtswidrigkeit und<br />

Verschulden sind ebenfalls gegeben. Der Schaden des K entfällt zwar nach der<br />

Differenzmethode, da K gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch auf Ersatz der<br />

Heilungskosten hat, dennoch besteht hier ein normativer Schaden, der durch die Verletzung<br />

der Verkehrssicherungspflicht des G verursacht wurde. Der Schaden des K ist nach § 249 S. 2<br />

ersatzfähig. Damit besteht ein Anspruch des K gegen G aus § 823 I.<br />

III. Anspruch des K gegen G aus § 831<br />

G könnte auch aus § 831 haften. A ist als Angestellte des G als Verrichtungsgehilfe<br />

anzusehen. Eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung der A iSd § 823 I liegt vor. Die<br />

Schädigung des K erfolgt auch in Ausführung der Verrichtung. Fraglich ist aber, ob G sich<br />

nach § 832 I 2 exkulpieren kann. Da A bisher immer sorgfältig gearbeitet hat, bestand für G<br />

kein Anlaß an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch A zu zweifeln. Damit kam er<br />

seiner Aufsichtspflicht hinreichend nach. Daher entfällt ein Anspruch gegen G aus § 831.

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