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Lösung Fall 7 - Zivilrecht VI

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3<br />

Dritten zu erfüllen, § 362 II, 185 (Doppelermächtigung) 3 . Würde hier also ein unechter VzD<br />

vorliegen, könnte nur G von S die Übereignung des Cabriolets verlangen.<br />

Der Grundvertrag im Deckungsverhältnis ist also auszulegen nach folgenden<br />

Abgrenzungskriterien zwischen dem echten und unechten VzD:<br />

• § 328 II: Auslegung unter Berücksichtigung des Vertragszwecks<br />

• § 329: Bei Erfüllungsübernahme liegt unechter VzD vor<br />

• § 330: Lebensversicherungs- und Leibrentenverträge sind im Zweifel echte VzD<br />

Für den <strong>Fall</strong> hilft hier schon § 328 II weiter: Da G ersichtlich den Kaufvertrag nur im<br />

Interesse des D abschloß, ist die Vereinbarung, D solle sich selbst den Wagen abholen dürfen<br />

und auch die Papiere ausgehändigt bekommen, dahin auszulegen, daß dem D ein eigenes<br />

Forderungsrecht zugewandt werden sollte. Es liegt daher ein echter VzD vor. Wenn nun S den<br />

Wagen an D übereignet, tritt Erfüllung nach § 362 I ein.<br />

Zur 3. Voraussetzung: Gebrauch des Zurückweisungsrechtes<br />

Da das Forderungsrecht des Dritten ohne seine Mitwirkung allein aufgrund des Vertrages<br />

zwischen dem Versprechendem und dem Versprechensempfänger entsteht, aber niemand<br />

gegen seinen Willen ein endgültiger Rechtserwerb aufgezwungen werden soll, hat der Dritte<br />

die Möglichkeit, die Forderung aus dem VzD zurückzuweisen, vgl § 333. Die Zurückweisung<br />

hat die Wirkung, daß das Recht des Dritten rückwirkend als niemals erworben gilt. Das<br />

Forderungsrecht steht dann dem Versprechensempfänger zu; dieser kann auch einen anderen<br />

Berechtigten bestimmen oder die Leistung wird durch die Zurückweisung nachträglich<br />

unmöglich, § 275. Für den Anspruch auf die Gegenleistung gilt dann idR § 326, die<br />

Auslegung kann aber auch ergeben, daß zu Lasten des Verprechensempfängers § 326 Abs. 2<br />

anwendbar ist.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Da D zuvor von seinem Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch gemacht,<br />

kann er die Übereignung des Wagens von S verlangen.<br />

Frage 2:<br />

Damit D die Übereignung des Wagens von S verlangen kann, muß zuerst zwischen S und G<br />

ein wirksamer Kaufvertrag zugunsten D zustande gekommen sein. Ein wirksamer Kaufvertrag<br />

zugunsten D liegt vor (siehe oben). Wäre zwischen G und S ein normaler Kaufvertrag ohne<br />

Einbeziehung des D geschlossen worden, könnte S dem Erfüllungsanspruch des G die<br />

„Einrede des nichterfüllten Vertrages“ (§ 320) entgegenhalten. Da das Recht des D<br />

ausschließlich auf dem Kaufvertrag zwischen S und G beruht, bestimmt § 334, daß dem S alle<br />

Einwendungen aus dem Vertrag auch gegenüber D zustehen. Grund: Der Schuldner soll nicht<br />

deshalb schlechter gestellt werden, weil er statt an den Gläubiger an den Dritten leisten soll.<br />

Der Begriff Einwendungen ist dabei im weitesten Sinn zu verstehen, auch Einreden und<br />

Rechte aus prozessualen Abreden sind miterfaßt 4 . Da keine Anhaltspunkte vorliegen, daß §<br />

334 von den Vertragsparteien S und G abbedungen wurde, kann S nach §§ 320, 334 die<br />

Übergabe des Wagens von der Bezahlung des Kaufpreises durch G abhängig machen.<br />

3 Fikentscher, SchuldR, Rz 247.<br />

4 Palandt-Heinrichs, § 334, Rz 3.

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