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Lösung Fall 7 - Zivilrecht VI

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Für den <strong>Fall</strong> gilt: Da zwischen K und G kein Vertrag zustande kam, hat K auch keinen<br />

eigenen vertraglichen Anspruch gegen G. Damit ist K schutzbedürftig.<br />

c) Die Voraussetzungen des VSD sind somit erfüllt. Daher bestand die Schutzpflicht<br />

auch für die Rechtsgüter des K.<br />

G hat rechtswidrig gehandelt, da die Rechtswidrigkeit mit der Pflichtwidrigkeit indiziert wird.<br />

G müßte die Verletzung des K auch verschuldet haben, §§ 276 ff. G hat zwar nicht selbst<br />

gehandelt, aber das Handeln der A könnte ihm nach § 278 S. 1 zugerechnet werden, wenn<br />

zwischen G und K eine Sonderverbindung besteht, A Erfüllungsgehilfe war und A zur<br />

Erfüllung einer Verbindlichkeit des G tätig wurde.<br />

a) Zwischen G und K besteht ein VSD. Dieser stellt eine Sonderverbindung dar.<br />

b) Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als<br />

Hilfsperson tätig wird. A ist Angestellte des G und damit Erfüllungsgehilfe.<br />

c) Die Verbindlichkeit des G gegenüber K bestand darin, ihn vor Verletzungen innerhalb<br />

der Geschäftsräume zu bewahren. Dazu zählt auch das unsachgemäße Aufbauen des<br />

Bücherstapels durch A, so daß A zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des G tätig<br />

wurde.<br />

d) A wurde daher als Erfüllungsgehilfe für G tätig. G muß sich ihr Verschulden nach §<br />

278 zurechnen lassen. Damit hat er die Verletzung des K zu verschulden.<br />

Damit liegen die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 vor. K kann von G den<br />

Ersatz des Pflichtverletzungsschadens nach §§ 249 ff. verlangen. Fraglich ist aber, worin der<br />

Schaden des K besteht:<br />

Schaden ist jede Einbuße, die jemand an seinen Lebensgütern erleidet. K hat hier<br />

Körperverletzungen erlitten. Dafür verlangt K von G den Ersatz der Heilungskosten. Er<br />

macht somit einen Vermögensschaden geltend. Nach der Differenzhypothese liegt ein<br />

Vermögensschaden vor, wenn der Wert des Vermögens einer Person durch das<br />

schädigende Ereignis geringer ist als der Wert, den es ohne dieses Ereignis haben würde.<br />

Problematisch ist hier, daß K auch mit dem zum Schaden führenden Ereignis keine<br />

Vermögenseinbuße erlitten hat, da er von seinen Eltern Unterhalt verlangen kann, also<br />

auch die Heilungskosten.<br />

Damit würde G aber unbillig entlastet werden. Daher ist das Ergebnis der<br />

Differenzhypothese durch die Lehre vom normativen Schaden zu korrigieren. Die<br />

(vorläufige) Übernahme der Heilungskosten durch die E ist daher nicht in den<br />

Vermögensvergleich einzubeziehen. (vgl. den Gedanken des § 843 IV).<br />

Der Schaden des K besteht daher in Höhe der Heilungskosten.<br />

Anmerkung für die Tutoren: In den Sachverhalt wurde absichtlich die Formulierung<br />

aufgenommen „Obwohl die E das K während des gesamten Aufenthaltes bei G beobachtet<br />

haben...“. Damit ist eine Anrechnung eines Aufsichtsverschuldens der E nach §§ 254 I,<br />

254 II 2 (die Verweisung auf § 278 wird nach h.M. als ein Absatz 3 gelesen, bezieht sich<br />

also auch auf 254 I), 278 ausgeschlossen. Diese Anrechnung würde zu weiteren<br />

Problemen führen: Ist der Verweis auf § 278 ein Rechtsfolgen- oder Rechtsgrundverweis<br />

Wenn es ein Rechtsgrundverweis wäre (so Rspr), dann müßte zwischen Schädiger und<br />

Geschädigtem (G und K) eine Sonderverbindung bestehen. Dies wurde hier ja bei

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