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Lösung Fall 7 - Zivilrecht VI

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1. Leistungsnähe:<br />

Nur solche Dritte kommen in Betracht, die nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß<br />

mit der Leistungspflicht des Schuldners genauso in Berührung kommen wie der Gläubiger 10<br />

und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sind wie der Gläubiger<br />

selbst.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: K ist den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung des G in gleichem<br />

Maße ausgesetzt wie seine E, die Vertragspartner der G sind. Der herabstürzende<br />

Bücherstapel hätte auch die E treffen können, daher macht es keinen Unterschied, daß K<br />

nur Begleitperson der Vertragspartner E war.<br />

2. Gläubigernähe / Personenrechtlicher Einschlag:<br />

Der Gläubiger muß ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben:<br />

• Ursprünglich hat die Rechtsprechung dieses besondere Interesse bejaht, wenn der<br />

Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist, wenn er diesem<br />

also Schutz und Fürsorge schuldet. Sie hat dementsprechend verlangt, daß zwischen<br />

dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem<br />

Einschlag besteht, etwa eine familienrechtliche, arbeitsrechtliche oder mietvertragliche<br />

Beziehung.<br />

• Inzwischen wird ein Drittschutz auch dann bejaht, wenn die Leistung nach dem<br />

Vertragsinhalt „bestimmungsgemäß“ dem Dritten zugute kommen soll 11 , oder wenn<br />

sich aus den Umständen des <strong>Fall</strong>es sonstige konkrete Anhaltspunkte für einen auf den<br />

Schutz Dritter gerichteten Parteiwillen ergeben.<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Hier liegt schon das engere Erfordernis der „Wohl und Wehe“-<br />

Verantwortung der E für K vor, da E nach § 1626 I die Personensorge für K trägt.<br />

3. Erkennbarkeit:<br />

Leistungsnähe und Gläubigernähe müssen nach der Rechtsprechung für den Schuldner der<br />

Leistung bei Abschluß des Vertrages erkennbar sein. Grund: Der Schuldner soll sein<br />

Vertragsrisiko kalkulieren können.<br />

Aber auch wenn man entgegen der Rechtsprechung nicht von einer vertraglichen<br />

Grundlage des VSD ausgeht, besteht Übereinstimmung, daß der Schuldner unabhängig<br />

von einem Vertragsschluß erkennen muß, welches Risiko er eingeht 12 .<br />

Für den <strong>Fall</strong> gilt: Für G war erkennbar, daß K das Kind von E ist und daß K genauso gut<br />

wie E vor Rechtsgutsverletzungen zu schützen ist.<br />

4. Schutzbedürftigkeit des Dritten:<br />

Kein Schutzbedürfnis für die Einbeziehung in den Schutzbereich besteht, wenn dem<br />

Dritten selber ein vertraglicher Anspruch gegen eine der Parteien des Hauptvertrages<br />

zusteht.<br />

10 BGHZ 70, 329.<br />

11 BGH NJW 76, 1844; Palandt-Heinrichs, § 328, Rz 17.<br />

12 Medicus, Bürgerliches Recht, Rz 846.

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