Lösung Fall 7 - Zivilrecht VI
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1. Leistungsnähe:<br />
Nur solche Dritte kommen in Betracht, die nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß<br />
mit der Leistungspflicht des Schuldners genauso in Berührung kommen wie der Gläubiger 10<br />
und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sind wie der Gläubiger<br />
selbst.<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: K ist den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung des G in gleichem<br />
Maße ausgesetzt wie seine E, die Vertragspartner der G sind. Der herabstürzende<br />
Bücherstapel hätte auch die E treffen können, daher macht es keinen Unterschied, daß K<br />
nur Begleitperson der Vertragspartner E war.<br />
2. Gläubigernähe / Personenrechtlicher Einschlag:<br />
Der Gläubiger muß ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben:<br />
• Ursprünglich hat die Rechtsprechung dieses besondere Interesse bejaht, wenn der<br />
Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten mitverantwortlich ist, wenn er diesem<br />
also Schutz und Fürsorge schuldet. Sie hat dementsprechend verlangt, daß zwischen<br />
dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem<br />
Einschlag besteht, etwa eine familienrechtliche, arbeitsrechtliche oder mietvertragliche<br />
Beziehung.<br />
• Inzwischen wird ein Drittschutz auch dann bejaht, wenn die Leistung nach dem<br />
Vertragsinhalt „bestimmungsgemäß“ dem Dritten zugute kommen soll 11 , oder wenn<br />
sich aus den Umständen des <strong>Fall</strong>es sonstige konkrete Anhaltspunkte für einen auf den<br />
Schutz Dritter gerichteten Parteiwillen ergeben.<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Hier liegt schon das engere Erfordernis der „Wohl und Wehe“-<br />
Verantwortung der E für K vor, da E nach § 1626 I die Personensorge für K trägt.<br />
3. Erkennbarkeit:<br />
Leistungsnähe und Gläubigernähe müssen nach der Rechtsprechung für den Schuldner der<br />
Leistung bei Abschluß des Vertrages erkennbar sein. Grund: Der Schuldner soll sein<br />
Vertragsrisiko kalkulieren können.<br />
Aber auch wenn man entgegen der Rechtsprechung nicht von einer vertraglichen<br />
Grundlage des VSD ausgeht, besteht Übereinstimmung, daß der Schuldner unabhängig<br />
von einem Vertragsschluß erkennen muß, welches Risiko er eingeht 12 .<br />
Für den <strong>Fall</strong> gilt: Für G war erkennbar, daß K das Kind von E ist und daß K genauso gut<br />
wie E vor Rechtsgutsverletzungen zu schützen ist.<br />
4. Schutzbedürftigkeit des Dritten:<br />
Kein Schutzbedürfnis für die Einbeziehung in den Schutzbereich besteht, wenn dem<br />
Dritten selber ein vertraglicher Anspruch gegen eine der Parteien des Hauptvertrages<br />
zusteht.<br />
10 BGHZ 70, 329.<br />
11 BGH NJW 76, 1844; Palandt-Heinrichs, § 328, Rz 17.<br />
12 Medicus, Bürgerliches Recht, Rz 846.