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Rechtsbehelfe des Mieters - Zivilrecht VI

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<strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Mieters</strong>• Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitige Erfüllung der Gebrauchsüberlassungspflicht:• SE statt/neben der Leistung im Fall der Unmöglichkeit bzw. <strong>des</strong> Verzuges nach §§280 ff. BGB, sofern Nichterfüllung nicht auf einem Sach- oder Rechtsmangelberuht• Kündigungsmöglichkeit gem. §§ 543, 569 BGB (schließt allg. Rücktrittsrecht aus)• Haftung für gebrauchsbeeinträchtigenden Sach- und Rechtsmängel bzw. für Fehleneiner zugesicherten Eigenschaft im Zeitpunkt der Überlassung oder während Mietzeit (§536 BGB):• Beseitigungsanspruch, § 535 I S. 2 BGB• Selbstvornahme gegen Aufwendungsersatz, § 536a II BGB• Minderung <strong>des</strong> Mietzinses (ggf. auf Null), § 536 I BGB• Schadensersatz, § 536a I BGB• Kündigungsrecht, §§ 543, 569 BGB


<strong>Rechtsbehelfe</strong> <strong>des</strong> <strong>Mieters</strong>• Ausschluss der Haftung• Kraft (individual-)vertraglicher Vereinbarung; aber Haftung fürarglistiges Verschweigen eines Mangels bleibt bestehen (§ 536 dBGB)• Bei Kenntnis <strong>des</strong> <strong>Mieters</strong> im Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlusses (§ 536b BGB)• Bei grob fahrlässiger Unkenntnis <strong>des</strong> <strong>Mieters</strong> im Zeitpunkt <strong>des</strong>Vertragsschlusses, sofern Vermieter Mangel nicht arglistigverschwiegen hat (§ 536 b BGB)• Bei vorbehaltloser Entgegennahme trotz Kenntnis (§ 563 b S. 3BGB)• Bei Nichtanzeige <strong>des</strong> Mangels (§ 536 c II BGB)

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