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Wichtige sachenrechtliche Aufbauschemata ... - Zivilrecht VI

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Crashkurs Sachenrecht<strong>Aufbauschemata</strong>18. Februar 2012Thomas Grädler, LL.M.1


Herausgabeansprüche2


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.HerausgabeansprücheI. Vertragliche Herausgabeansprüche1) Rückgabeanspruch wegen Vertragsbeendigung(z.B. §§ 546 I, 604 I; 695; 667)2) Rückgabeanspruch wegen Rückabwicklung des Vertrages(z.B. § 346 I)3) Herausgabeanspruch auf das stellvertretende commodum, § 285 I4) Vertraglicher Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 I, 249 I Naturalrestitution gem. § 249 I in Form von Herausgabe!<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>3


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.II. Vertragsähnliche Herausgabeansprüche1) Culpa in contrahendo, §§ 280 I, 311 II, 241 II, 249 I Naturalrestitution gem. § 249 I in Form von Herausgabe!2) Herausgabeansprüche aus GoAIII. Dingliche Herausgabeansprüche1) Vindikation aus Eigentum gem. § 9852) Vindikation anderer dinglicher Berechtigter (z.B. über §§ 1065, 1227)3) Possessorischer Herausgabeanspruch, § 861 I4) Petitorischer Herausgabeanspruch gem. § 1007 I5) Petitorischer Herausgabeanspruch gem. § 1007 II<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>4


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.IV. Bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche Alle KondiktionsansprücheLK: §§ 812 I 1 Alt. 1; 812 I 2 Alt. 1; 812 I 2 Alt. 2; 817 S. 1; 813 I 1EK: §§ 812 I 1 Alt. 2; 816 I 1; 816 I 2; 816 II; 822V. Deliktische Herausgabeansprücheinsbesondere:1) §§ 823 I, 249 I2) §§ 823 II i.V.m. Schutzgesetz und 249 I3) § 826jeweils auch hier Naturalrestitution gem. § 249 I in Form vonHerausgabe!<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>5


Possessorischer Besitzschutz6


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Herausgabeanspruch gem. § 861 I1) Anspruchsteller war Besitzer2) Besitzentziehung durch verbotene Eigenmachta) Besitzentziehungb) ohne Willen des Besitzersc) widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund3) Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegner gegenüber demAnspruchsteller (P.: Relativität der Fehlerhaftigkeit des Besitzes!)4) Kein Ausschluss gem. § 861 II5) Kein Ausschluss gem. § 864Beachte:§ 861 schützt sowohl den Besitzer beweglicher, alsauch unbeweglicher Sachen (anders als §§ 1007 I, II)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>7


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Beseitigungsanspruch gem. § 862 I 11) Anspruchsteller ist Besitzer2) Besitzstörung durch verbotene Eigenmachta) Besitzstörungb) ohne Willen des Besitzersc) widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund3) Anspruchsgegner ist StörerP.: - Handlungsstörer- Zustandsstörer4) Kein Ausschluss gem. § 862 II5) Kein Ausschluss gem. § 864<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>8


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Unterlassungsanspruch gem. § 862 I 21) Anspruchsteller ist Besitzer2) Besitzstörung durch verbotene Eigenmachta) Besitzstörungb) ohne Willen des Besitzersc) widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund3) Anspruchsgegner ist Störer (P.: Handlungs- vs. Zustandsstörer)4) Wiederholungsgefahr(P.: in Ausnahmefällen auch Erstbegehungsgefahr)5) Kein Ausschluss gem. § 862 II6) Kein Ausschluss gem. § 864<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>9


Petitorischer Besitzschutz10


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Herausgabeanspruch gem. § 1007 I1) Anspruchsteller war Besitzer einer beweglichen Sache2) Anspruchsgegner ist Besitzer3) Anspruchsgegner war bei Besitzerwerb im Hinblick auf seinBesitzrecht bösgläubiga) objektiv fehlendes Besitzrechtb) Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hiervon (§ 932 II analog)4) Kein Ausschluss gem. § 1007 IIIBeachte:- § 1007 I und § 1007 II sind zwei eigenständigeAnspruchsgrundlagen!- nur bewegliche Sachen werden von §§ 1007 I, IIerfasst!<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>11


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Herausgabeanspruch gem. § 1007 II1) Anspruchsteller war Besitzer einer beweglichen Sache2) Anspruchsgegner ist Besitzer3) Dem Anspruchsteller ist der Besitz abhanden gekommen4) Kein Ausschluss nach § 1007 II 1 Hs. 2 und 3, d.h. Ausschluss falls …a) Anspruchsgegner Eigentümer der Sache ist, § 1007 II 1 Hs. 2b) dem Anspruchsgegner die Sache vor der Besitzzeit desAnspruchstellers abhanden gekommen ist, § 1007 II 1 Hs. 35) Kein Ausschluss gem. § 1007 II 2 (Geld- und Inhaberpapiere)6) Kein Ausschluss gem. § 1007 III<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>12


Beseitigung und Unterlassunggem. § 1004 I13


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Beseitigungsanspruch gem. § 1004 I 11) Anspruchsteller ist EigentümerBeachte: analoge Anwendung bei anderen absolut geschütztenRechten i.S.d. § 823 I BGB = sog. quasinegatorischer Anspruch)2) Beeinträchtigung des Eigentums, § 903, in anderer Weise als durchVorenthaltung oder Entziehung des Besitzes (da sonst § 985)3) Anspruchsgegner ist Störer (P.: Handlungs- vs. Zustandsstörer)4) Kein Ausschluss gem. § 1004 II, d.h. keine Duldungspflichta) rechtsgeschäftlichb) anderweitige Duldungspflicht, insb. nach §§ 906 ff., 242Beachte:Auf ein Verschulden des Anspruchsgegners kommt esnicht an!<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>14


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Unterlassungsanspruch gem. § 1004 I 21) Anspruchsteller ist EigentümerBeachte: analoge Anwendung bei anderen absolut geschütztenRechten i.S.d. § 823 I BGB = sog. quasinegatorischer Anspruch)2) Beeinträchtigung des Eigentums, § 903, in anderer Weise als durchVorenthaltung oder Entziehung des Besitzes (da sonst § 985)3) Anspruchsgegner ist Störer (P.: Handlungs- vs. Zustandsstörer)4) Wiederholungsgefahr(P.: in Ausnahmefällen auch Erstbegehungsgefahr)5) Kein Ausschluss gem. § 1004 II, d.h. keine Duldungspflichta) rechtsgeschäftlichb) anderweitige Duldungspflicht, insb. nach § 906 ff.<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>15


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Entschädigungsanspruch gem. § 906 II 21) Duldungspflicht des Anspruchstellers gem. § 906 II 1, d.h.a) wesentliche Beeinträchtigung (Immission) durchortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks, undb) keine Verhinderungsmöglichkeit der Beeinträchtigungdurch Maßnahmen, die wirtschaftlich zumutbar sind2) Anspruchsgegner ist Benutzer des anderen Grundstücks (Störer)3) Einwirkung beeinträchtigt über das zumutbare Maß hinausa) eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks desAnspruchstellers, oderb) den Ertrag dieses GrundstücksP.:Evtl. Mitverschulden gem. § 254 analog zu berücksichtigen<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>16


Eigentümer-Besitzer-Verhältnis17


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Herausgabeanspruch gem. § 985 (Vindikationslage)1) Anspruchsteller ist (Mit-)Eigentümer2) Anspruchsgegner ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer3) Anspruchsgegner hat kein Recht zum BesitzP.:- schuldrechtliche Vertragsbeziehungen immer ansprechen,aber: Relativität der Schuldverhältnisse!- an „abgeleitetes Recht zum Besitz“ gem. § 986 I 1 Alt 2denken- falls Verwendungsersatzansprüche des Besitzers im Raumstehen, Streitdarstellung, ob hieraus ein „Recht zum Besitz“resultiertBeachte:- § 985 gilt auch für unbewegliche Sachen!- § 985 ist nach h.M. nicht abtretbar!18


Eigentümer-Besitzer-VerhältnisSchadensersatz19


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Schadensersatzanspruch gem. §§ 989, 990 I1) Vindikationslage zur Zeit des schädigenden Ereignisses2) Rechtshängigkeit (§§ 253, 261 ZPO) oder Bösgläubigkeit(Bezugspunkt der Bösgläubigkeit = eigenes Recht zum Besitz)P.:P.:Unterscheide Zeitpunkt gem. § 990 I 1 ( § 932 II analog)von Zeitpunkt gem. § 990 I 2 ( nur positive Kenntnis führtzur Bösgläubigkeit)Zurechnung der Bösgläubigkeit eines Besitzdieners3) Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit derHerausgabe der Sache4) Verschulden5) Schaden<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>20


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Schadensersatzanspruch gem. §§ 991 II, 9891) Vindikationslage zur Zeit des schädigenden Ereignisses2) Gutgläubigkeit bei Besitzerwerb3) Verschlechterung / Unmöglichkeit der Herausgabe wie in § 9894) Schaden5) Haftung des Besitzers gegenüber einem mittelbaren Besitzera) Bestehen eines mittelbaren Besitzverhältnissesaa) Besitzmittlungsverhältnisbb) Fremdbesitzerwille des Besitzmittlerscc) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzersb) Haftungsanspruch des mittelbaren Besitzers gegen BesitzerP.: Haftungsprivilegierungen, z.B. §§ 599, 690 i.V.m. § 277 BGB<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>21


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Schadensersatzanspruch gem. §§ 992, 8231) Vindikationslage zur Zeit des schädigenden Ereignisses2) Erlangung des Besitzes durcha) eine Straftat, oderb) verbotene Eigenmacht(P.:verbotene Eigenmacht muss ausnahmsweiseschuldhaft begangen sein Herstellungeiner Modalitätenäquivalenz zum Merkmal„Erlangung des Besitzes durch eine Straftat) Rechtsgrundverweisung auf § 823 ff. BGB<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>22


Eigentümer-Besitzer-VerhältnisNutzungsersatz23


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Nutzungsersatzanspruch gem. §§ 987 I, 990 I1) Vindikationslage zur Zeit der Nutzungsziehung2) Nutzungsziehung gem. § 100 BGB i.V.m. 99 BGB(P.: genaue Einordnung der Nutzungsart)3) Rechtshängigkeit (§§ 253, 261 ZPO) oder Bösgläubigkeit(Bezugspunkt der Bösgläubigkeit = eigenes Recht zum Besitz)P.:P.:Unterscheide Zeitpunkt gem. § 990 I 1 ( § 932 II analog)von Zeitpunkt gem. § 990 I 2 ( nur positive Kenntnis führtzur Bösgläubigkeit)Zurechnung der Bösgläubigkeit eines Besitzdieners4) Kein Dreipersonenverhältnis i.S.d. § 991 I(sonst dortige Anspruchsgrundlage vorrangig)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>24


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Nutzungsersatzanspruch gem. §§ 987 II1) Vindikationslage zur Zeit der Nutzungsziehung2) Rechtshängigkeit (§§ 253, 261 ZPO)3) Keine Nutzungsziehung gem. § 100 BGB i.V.m. 99 BGB trotzMöglichkeit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft(P.: genaue Einordnung der Nutzungsart)4) Verschulden<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>25


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Nutzungsersatzanspruch gem. §§ 988, 812 ff.1) Vindikationslage zur Zeit der Nutzungsziehung2) Nutzungsziehung gem. § 100 BGB i.V.m. 99 BGB(P.: genaue Einordnung der Nutzungsart)3) Keine Bösgläubigkeit / keine Rechtshängigkeit (sonst §§ 987, 990 I)4) Unentgeltliche Besitzerlangung(P.: Kann rechtsgrundloser Erwerb dem unentgeltlichen Erwerbgleichgestellt werden?) Rechtsfolgenverweisung auf §§ 812, 818<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>26


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Nutzungsersatzanspruch gem. § 991 I(Dreipersonenverhältnis)1) Vindikationslage zur Zeit der Nutzungsziehung2) Nutzungsziehung gem. § 100 BGB i.V.m. 99 BGB(P.: genaue Einordnung der Nutzungsart)3) Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit bzgl. Anspruchsgegner4) Anspruchsgegner steht in mittelbarem Besitzverhältnis alsBesitzmittleraa) Besitzmittlungsverhältnisbb) Fremdbesitzerwille des Besitzmittlerscc) Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers5) Bösgläubigkeit / Rechtshängigkeit auch bzgl. mittelbarer Besitzer<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>27


Eigentümer-Besitzer-VerhältnisVerwendungsersatz28


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Verwendungsersatzanspruch gem. § 994 I1) Vindikationslage zur Zeit der Verwendung(P.: Genügt evtl. Vindikationslage z.Z. der Geltendmachung desVerwendungsersatzanspruchs?)2) Tätigen von notwendigen Verwendungen(P.: Keine gewöhnlichen Erhaltungskosten für jene Zeit, für welcheihm die Nutzungen verbleiben)(P.: Wer ist Verwender – insb. bei Werkunternehmern?)(P.: Verwendungen wurden vom Rechtsvorgänger getätigt, § 999)3) Keine Bösgläubigkeit / keine RechtshängigkeitBeachte: Erlöschensgrund gem. § 1002<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>29


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Verwendungsersatzanspruch gem. § 9961) Vindikationslage zur Zeit der Verwendung2) Tätigen von nützlichen Verwendungen3) Keine Bösgläubigkeit / keine Rechtshängigkeit4) Werterhöhung noch zu der Zeit, wenn der Eigentümer die Sachewiedererlangt(P.: Aus wessen Sicht ist die Wertsteigerung zu beurteilen?)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>30


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Verwendungsersatzanspruch gem. § 994 II, 683, 6701) Vindikationslage zur Zeit der Verwendung2) Tätigen von notwendigen Verwendungen3) Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit (vgl. oben) (Teil-)Rechtsgrundverweisung auf §§ 677 ff. BGB(mit Ausnahme des Fremdgeschäftsführungswillens GoA prüfen)a) Verwendung auf eine fremde Sache als fremdesGeschäft gem. § 677 BGBb) ohne Auftragc) im Einklang mit wirklichem, hilfsweise im Einklang mitmutmaßlichem Willen des Eigentümers (gefolgert ausdessen objektiven Interesse), § 683 S. 1 BGB<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>31


Eigentumserwerban beweglichen Sachen32


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach § 929 S. 11) Dingliche Einigung über EigentumsübergangP.: Da die dingliche Einigung aus zwei übereinstimmendenWillenserklärungen besteht, lassen sich hier alle Probleme ausdem BGB AT einbauen2) Übergabea) jeglicher Besitzverlust auf Veräußererseiteb) irgendeine Form von Besitzerwerb auf Erwerberseitec) auf Veranlassung des Veräußerers3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe4) Berechtigung des Veräußerers (i.d.R. verfügungsbefugter Eigentümer)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>33


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach § 929 S. 2(brevi manu traditio)1) Dingliche Einigung über Eigentumsübergang, § 929 S. 12) Berechtigung des Veräußerers (i.d.R. verfügungsbefugter Eigentümer)Beachte:Da die Sache bereits im Besitz des Erwerbers ist,erübrigen sich denknotwendig die Prüfungspunkte„Übergabe“ und „Einigsein bei Übergabe“<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>34


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach §§ 929 S. 1, 9301) Dingliche Einigung über Eigentumsübergang, § 929 S. 12) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat in Form des § 930a) Besitzmittlungsverhältnis (genau bezeichnen, z.B. „Leihe, § 598“)(P.: bei Sicherungsübereignung stellt Sicherungsabrede einhinreichend konkretes BMV dar)b) Fremdbesitzerwillec) Herausgabeanspruch3) Einigsein im Zeitpunkt des Übergabesurrogats4) Berechtigung des Veräußerers (i.d.R. verfügungsbefugter Eigentümer)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>35


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach §§ 929 S. 1, 9311) Dingliche Einigung über Eigentumsübergang2) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat in Form des § 931Abtretung (§ 398 prüfen!) eines Herausgabeanspruchs (diesengenau bezeichnen!) als Übergabesurrogat3) Einigsein im Zeitpunkt der Abtretung (= Übergabesurrogat)4) Berechtigung des Veräußerers (i.d.R. verfügungsbefugter Eigentümer)Beachte:Wenn eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 erfolgt istund es ist nach Herausgabe gefragt, immer auch an denabgetretenen Herausgabeanspruch denken!36


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach § 929 S. 1hier: Geheißerwerb1) Dingliche Einigung über Eigentumsübergang2) Übergabe eigentlich (-),aber Zurechnung von Besitzverlust oder Besitzerwerb derGeheißperson, wenn auf Veranlassung des Geschäftsherrn erfolgta) Geheißperson darf in keiner besitzrechtlichen Beziehung zumGeschäftsherrn stehenb) Besitzerwerb/-verlust erfolgen auf Veranlassung desGeschäftsherrn3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe4) Berechtigung des Veräußerers (i.d.R. verfügungsbefugterEigentümer)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>37


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Verfügungen während der Schwebezeit, § 161 I1) Vorausgehende Verfügung unter aufschiebender Bedingung, § 158 I(insbesondere Veräußerung unter Eigentumsvorbehalt)2) Zweite Verfügung über denselben Gegenstand während derSchwebezeit durch den Veräußerer („Zwischenverfügung“)3) Eintritt der Bedingung, § 158 I4) Beeinträchtigung der von der Bedingung abhängigen Wirkung durchdie zweite Verfügung damit zweite Verfügung nach § 161 I grds. unwirksam, aberP.:Immer an einen evtl. gutgläubigen Erwerb gem. §§ 161 III, 932 ff.denken (alle Vss. prüfen!) (P.: Bezugspunkt des guten Glaubensist hier das Nichtbestehen einer bedingten Verfügung!)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>38


GutgläubigerEigentumserwerban beweglichen Sachen39


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach §§ 929 S. 1, 932Erwerb vom Nichtberechtigten (= gutgläubiger Erwerb)1) Dingliche Einigung über Eigentumsübergang, § 929 S. 12) Übergabe3) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe4) Berechtigung des Veräußerers (-)5) Überwindung der fehlenden Berechtigung durch Gutglaubenserwerb?a) Verkehrsgeschäft (P.: ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!)b) Guter Glaube bzgl. Eigentümerstellung des Veräußerers, § 932 I, II(Beachte: Vermutungswirkung auf Grund der negativen Formulierung)c) Kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>40


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach §§ 929 S. 1, 932 i.V.m.§ 366 I HGB, Erwerb vom Nichtberechtigten1) Alle Voraussetzungen des § 929 S. 1 (Einigung, Übergabe, Einigsein)2) Berechtigung des Veräußerers (-)3) Kein guter Glaube gem. § 932 bezogen auf Eigentümerstellung4) Überwindung der fehlenden Berechtigung gem. § 366 I HGB?a) Veräußerung / Verpfändung einer beweglichen Sacheb) im Betrieb eines Handelsgewerbes durch Kaufmann, § 343 I HGBc) Verkehrsgeschäft (P.: ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!)d) Guter Glaube bzgl. Verfügungsbefugnis des Veräußerers, § 932 II(Beachte: Vermutungswirkung auf Grund der negativen Formulierung)e) Kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>41


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach §§ 929 S. 1, 930, 933,932 II, Erwerb vom Nichtberechtigten (= gutgläubiger Erwerb)1) Alle Voraussetzungen der §§ 929 S. 1, 930, außer …2) Berechtigung des Veräußerers (-)3) Überwindung der fehlenden Berechtigung durch Gutglaubenserwerb?a) Verkehrsgeschäft (P.: ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!)b) Guter Glaube bzgl. Eigentümerstellung des Veräußerers,§§ 933 a.E., 932 II (Beachte: Vermutungswirkung!)c) Übergabe der Sache vom Veräußerer an den Erwerber(P.: Übergabe wie bei § 929 S. 1 zu verstehen)d) Kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>42


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach §§ 929 S. 1, 931, 934,932 II, Erwerb vom Nichtberechtigten (= gutgläubiger Erwerb)1) Alle Voraussetzungen der §§ 929 S. 1, 931, außer …2) Berechtigung des Veräußerers (-)3) Überwindung der fehlenden Berechtigung durch Gutglaubenserwerb?a) Verkehrsgeschäft (P.: ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal!)b) Guter Glaube bzgl. Eigentümerstellung des Veräußerers,§§ 934 a.E., 932 II (Beachte: Vermutungswirkung!)c) falls Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer ist (§ 934 Alt. 2):Besitzerlangung der Sache durch den Erwerber (auch mittelbarerBesitz ausreichend), jeglicher Besitzverlust des Veräußerersd) Kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>43


UnternehmerpfandrechtGesetzlicher Eigentumserwerb44


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Entstehen eines Unternehmerpfandrechts, § 6471) zu sichernde, vertragliche Forderung2) bewegliche Sache, die hergestellt oder ausgebessert wird3) Besitz des Unternehmers an der Sache4) Sache des BestellersP.:Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs einesUnternehmerpfandrechts?<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>45


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Gesetzlicher Eigentumserwerb gem. § 9461) Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück2) Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks Inzidentprüfung der §§ 94, 95P.:Verbindung ist Realakt, daher- unerheblich, ob Verbindung durch Geschäftsunfähigen erfolgt- ob die bewegliche Sache vorher abhanden gekommen ist, § 935<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>46


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Gesetzlicher Eigentumserwerb gem. § 9471) Verbindung beweglicher Sachen miteinander2) Sachen werden wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache Inzidentprüfung von § 93Folge: Miteigentum an der einheitlichen Sache nach § 947 I(§§ 1008 ff., 741 ff.)oder Alleineigentum, wenn eine der Einzelsachen alsHauptsache anzusehen ist, §§ 947 I, IIP.:Verbindung ist Realakt, daher- unerheblich, ob Verbindung durch Geschäftsunfähigen erfolgt- ob die bewegliche Sache vorher abhanden gekommen ist, § 935<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>47


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Gesetzlicher Eigentumserwerb gem. § 9481) Vermischung (Flüssigkeiten/Gase) oder Vermengung (feste Körper)beweglicher Sachen2) Untrennbarkeit der vermischten/vermengten Sachen (§ 948 I) oderunverhältnismäßige Kosten der Trennung (§ 948 II) Verweis auf § 947 (insbesondere auch auf § 947 II)Folge: Miteigentum nach §§ 948 I, 947 I (§§ 1008 ff., 741 ff.)oder Alleineigentum, wenn eine der Einzelsachen alsHauptsache anzusehen ist, §§ 948 I, 947 IIP.:Vermischung / Vermengung ist Realakt, daher- unerheblich, ob durch Geschäftsunfähigen erfolgt- ob die bewegliche Sache vorher abhanden gekommen ist, § 93548


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Gesetzlicher Eigentumserwerb gem. § 9501) Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe2) Herstellung einer neuen beweglichen Sache3) Herstellereigenschaft desjenigen, dessen Eigentumserwerb geprüftwird(P.: Zulässigkeit sog. Hersteller-/Verarbeitungsklauseln)4) Wert der Verarbeitung oder der Umbildung nicht erheblich geringer istals der Wert des Stoffes (ab ca. 60 : 100, aber immer Einzelfallfrage!)(P.: Vermutungswirkung auf Grund der negativen Formulierung)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>49


Grundstücksrecht50


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung unbeweglicher Sachen nach §§ 873 I, 925 I 11) Dingliche Einigung über Eigentumsübergang nach § 873 I in Formeiner Auflassung gem. § 925 I 1P.: Da die dingliche Einigung aus zwei übereinstimmendenWillenserklärungen besteht, lassen sich hier alle Probleme ausdem BGB AT einbauenP..: „gleichzeitige Anwesenheit beider Teile“ gem. § 925 I 12) Eintragung ins Grundbuch, § 873 I3) Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung, § 873 II4) Berechtigung des Veräußerers (i.d.R. verfügungsbefugter Eigentümer)Beachte: Ein evtl. Formmangel des schuldrechtlichen Kaufvertrages,§ 311b I 1, ist für die Übereignung unbeachtlich!<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>51


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Gutgläubiger Erwerb unbeweglicher Sachen nach §§ 873 I,925 I 1, 892 I1) Dingliche Einigung, Eintragung ins Grundbuch, Einigsein im Zeitpunktder Eintragung, §§ 873 I, 925 I, 873 II (+), aber2) Berechtigung des Veräußerers (-)3) Überwindung der fehlenden Berechtigung durch gutgläubigenErwerb (Gutglaubenswirkung des Grundbucheintrags), § 892?a) eintragungsfähiges Rechtb) Verkehrsgeschäftc) Kein Widerspruch eingetragend) Keine Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs zumZeitpunkt der Antragsstellung, § 892 I, II<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>52


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Voraussetzungen für wirksame Vormerkung, §§ 883 I 1, 885 I1) zu sichernder schuldrechtlicher Anspruch (zumeist § 433 I 1 aufÜbereignung eines Grundstücks = „Auflassungsvormerkung“)2) Bewilligung durch Grundstücksberechtigten, § 885 I 1(alternativ: einstweilige Verfügung, § 885 I 1 i.V.m. 935 ZPO)3) Eintragung ins Grundbuch, §§ 883 I 1, 885 I4) Berechtigung des Bewilligenden, § 885 I relative Unwirksamkeit einer Verfügung, die den durch die Vormerkunggesicherten Anspruch beeinträchtigen würde, § 883 II, wenn5) Verfügung nach Eintragung der Vormerkung erfolgte6) Beeinträchtigung des gesicherten Anspruchs durch die Verfügung<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>53


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung ins Grundbuchgem. § 888 I1) Relative Unwirksamkeit einer Verfügung gem. § 883 II zugunstenVormerkungsinhaber2) Mitwirkung des derzeit im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhabersist zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesichertenAnspruchs erforderlich (in der Regel wegen § 19 GBO der Fall)<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>54


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Anspruch des Hypothekeninhabers auf Duldung derZwangsvollstreckung, § 1147Vss:Anspruchssteller ist Inhaber einer wirksam bestellten Hypothek,Anspruchsgegner Eigentümer des Grundstücks1) Bestehen einer zu sichernden Forderung, § 1113 I2) Einigung über die Hypothekenbestellung, §§ 873 I, 1113 I3) Eintragung der Hypothek ins Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I4) Einigung im Zeitpunkt der Eintragung, § 873 II5) Berechtigung desjenigen, der die Hypothek bestellt6) Übergabe des Hypothekenbriefes, §§ 1116 I, 1117 I, oder6) Einigung über Ausschließung der Erteilung eines Hypothekenbriefessowie entsprechende Eintragung ins Grundbuch, § 1116 II 1, 355


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übertragung einer Hypothek gem. §§ 1153 I, 398, 1154 nur durch Abtretung der gesicherten Forderung!1) Einigung über Abtretung der gesicherten Forderung, § 3982) Schriftform der Abtretung und Übergabe des Hypothekenbriefes(falls Briefhypothek)oder2) Einigung über Abtretung gem. § 873 I sowie Eintragung diesbezüglichins Grundbuch3) Berechtigung des Übertragenden bzgl. Forderung und Hypothek<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>56


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Anspruch des Grundschuldinhabers auf Duldung derZwangsvollstreckung, §§ 1147, 1192 IVss:Anspruchssteller ist Inhaber einer wirksam bestellten Grundschuld,Anspruchsgegner Eigentümer des Grundstücks1) Einigung über die Grundschuldbestellung, §§ 873 I, 1191 I2) Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I, 1192 I3) Einigung im Zeitpunkt der Eintragung, §§ 873 II, 1192 I4) Berechtigung desjenigen, der die Grundschuld bestellt5) Übergabe des Grundschuldbriefes, §§ 1117 I, 1192 I oder5) Einigung über Ausschließung der Erteilung eines Grundschuldbriefesund entsprechende Eintragung ins Grundbuch, §§ 1116 II 1, 3, 1192 I57


Grundbuchberichtigung58


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 8941) Absolute Unrichtigkeit des Grundbuchs, d.h.formelle Rechtslage ≠ materielle Rechtslage2) Anspruchsinhaber ist nur der materiell Berechtigte<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>59


Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 812 I 1 Alt. 11) Grundbuchposition des Anspruchgegners als „erlangtes Etwas“arg.:2) durch Leistung3) ohne Rechtsgrundfaktische Verfügungsmacht als eingetragenerBerechtigter wegen § 892 I<strong>Wichtige</strong> <strong>sachenrechtliche</strong> <strong>Aufbauschemata</strong>60

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