Wichtige sachenrechtliche Aufbauschemata ... - Zivilrecht VI
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Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.Übereignung beweglicher Sachen nach §§ 929 S. 1, 9311) Dingliche Einigung über Eigentumsübergang2) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat in Form des § 931Abtretung (§ 398 prüfen!) eines Herausgabeanspruchs (diesengenau bezeichnen!) als Übergabesurrogat3) Einigsein im Zeitpunkt der Abtretung (= Übergabesurrogat)4) Berechtigung des Veräußerers (i.d.R. verfügungsbefugter Eigentümer)Beachte:Wenn eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 erfolgt istund es ist nach Herausgabe gefragt, immer auch an denabgetretenen Herausgabeanspruch denken!36