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Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

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8schen H und L bestehende Einwendungen entgegenhalten lassen. Aufgrund dieser für M unbilligenKumulation von Risiken wird überwiegend eine Kondiktion der Kondiktion abgelehntund statt dessen angenommen, daß H dem M Wertersatz gem. § 818 II leisten muß.Frage 3: Gibt es einen konstruktiven Unterschied zwischen den Rückgewähransprüchen ausden §§ 346 ff. und 812 ff.?Voraussetzung für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht ist das Fehlen eines rechtlichenGrundes. Deshalb werden die §§ 812 ff. unter anderem dann relevant, wenn der rechtlicheGrund für den Austausch von Leistungen im nachhinein wegfällt (§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt.).Bei Ausübung eines Rücktrittsrecht (§ 346) wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnisin ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um − unabhängig davon, ob der Rücktritt auf Vertragoder Gesetz beruht (Palandt-Heinrichs, vor § 346 Rn. 2). Das Abwicklungsverhältnis istkein modifiziertes Bereicherungsverhältnis: Durch den Rücktritt erlöschen zwar die beiderseitigenErfüllungsansprüche, der Vertrag wird dadurch aber nicht im Ganzen aufgehoben.Vielmehr wird sein Inhalt verändert. Es entstehen Rückgewähransprüche. Diese resultierenaus dem Abwicklungsverhältnis, also − im Gegensatz zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen− nicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, sondern aus einem durch einseitigesRechtsgeschäft umgestalteten vertraglichen Schuldverhältnis.Frage 4: Wie ist der Umfang der Bereicherungshaftung zu bestimmen ?Der Umfang der Bereicherungshaftung beinhaltet grundsätzlich die Herausgabe des Erlangtenin natura inklusive der tatsächlichen gezogenen Nutzungen bzw. der in § 818 I genannten Surrogate.Zu beachten ist, daß der rechtsgeschäftliche Veräußerungserlös KEIN Surrogat i.S.v.§ 818 I ist, sondern hier vielmehr § 818 II als Sonderregelung (vgl. Palandt-Sprau, § 818 Rn.14) eingreift. Ist eine Herausgabe des Erlangten in natura infolge der Beschaffenheit des Erlangten(z.B. bei Nutzungen) oder aus sonstigen Gründen (z.B. Untergang, Veräußerung derSache) nicht möglich, so muß gem. § 818 II der objektive Wert der Sache ersetzt werden. DerWert ist dabei zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ermitteln; ein durch Veräußerungerzielter Gewinn muß folglich NICHT herausgegeben werden. Eine Herausgabepflicht entfälltgem. § 818 III, wenn Entreicherung vorliegt.Ist der Bereicherungsschuldner verklagt, haftet er − ab Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs− gem. § 818 IV nach den allgemeinen Vorschriften. Allgemeine Vorschriften sind inerster Linie die §§ 291, 292 mit den dort genannten Verweisungen (Einzelheiten: Palandt-Sprau, § 818 Rn. 52), aber auch § 285.Dem verklagten Bereicherungsschuldner wird in § 819 I der bösgläubige gleichgestellt.EXKURS: Kenntnis des beschränkt Geschäftsfähigen bei § 819 I − falls keine Zeitnot besteht,kann diese Frage zusätzlich gestellt werden. Insbesondere kann so das methodischeVerständnis geschult werden, indem die Voraussetzungen für die analoge Anwendung einer

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