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Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

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10auch dort können Eingriffe in fremde Rechte nur beschränkt zugerechnet werden: § 828! Deshalbist zwar gundsätzlich auf die Kenntnis des Minderjährigen bei der Frage der BösgläubigkeitiSv. § 819 I abzustellen. Diese ist jedoch bei Minderjährigen unter 7 Jahren analog § 828I gar nicht, bei älteren analog § 828 II nur bei entsprechender Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen.DAMIT: Leistungskondiktion: Entscheidend ist die Kenntnis der Eltern, § 166 I analog.Eingriffskondiktion: Es ist grundsätzlich auf die Kenntnis des Minderjährigenabzustellen, die jedoch nur nach § 828 analog beachtlich ist.<strong>Fall</strong> 2: A verkauft dem B ein Auto (Wert: 1000) und übereignet es ihm. B begleicht den vereinbartenKaufpreis von 1250 Euro. Das Auto wird ohne ein Verschulden des B durch einenUnfall zerstört. Es stellt sich heraus, daß B bei Abschluß des Kaufvertrags vorübergehendgeistesgestört war.Kann B von A Rückzahlung der 1250 Euro verlangen? Was kann A von B verlangen?Vorbemerkung: Der <strong>Fall</strong> wird zunächst streng nach der Zweikondiktionentheorie gelöst. Danndürfte den Studenten klar werden, daß sich ein Mißverhältnis ergibt, weil der A 1250 Euroherausgeben muß, aber seinen PKW nicht wiederbekommt. Dann soll anhand der erarbeitetenLösungsskizzen erläutert werden, wo die Saldotheorie greift, um dieses unbillige Ergebnis zuvermeiden.A. B könnte gegen A einen Anspruch auf Rückzahlung von 1250 Euro aus § 812 I 1, 1. Alt.haben.I. Dafür müßte A etwas erlangt haben. Er hat Eigentum und Besitz an den Geldscheinen (bzw.bei unbarer Zahlung einen Auszahlungsanspruch gegen seine Bank) erlangt.II. Dies müßte durch Leistung des B geschehen sein. B hat das Vermögen des A bewußt undzweckgerichtet, nämlich zur Erfüllung des vermeintlich wirksamen Kaufvertrags, gemehrt, sodaß eine Leistung des B vorliegt.III. Weiterhin müßte die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgrund könnte allerdingsder zwischen A und B geschlossene Kaufvertrag sein. Dieser ist jedoch nicht wirksam,da es an einer wirksamen Willenserklärung des B fehlt: Die auf den Abschluß des Kaufvertragsgerichtete Willenserklärung des B ist gem. § 105 II wegen der vorübergehenden Störungseiner Geistestätigkeit bei Abschluß des Kaufvertrags nichtig. Damit fehlt der Rechtsgrundfür die Leistung des B.IV. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 I 1, 1. Alt. liegen also nach dem Gesetzvor. B kann (geht man streng nach § 812 vor) 1250 Euro von A verlangen.B. A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgabe des PKW gem. § 812 I 1 1. Alt haben.

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