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Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

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4Studenten den Geheißerwerb zu erläutern, sollte das Ergebnis vorgegeben werden. Bei Nachfragenbeschränke man sich auf das Notwendigste.)M übertrug seinen unmittelbaren Besitz am Traktor auf L und nicht auf H. Fraglich ist, obdarin trotzdem eine Übergabe an H i.S.v. § 929, 1 gesehen werden kann. So setzt die Übergabenicht voraus, daß die Sache dem Erwerber vom Veräußerer selbst übergeben wird. Es genügt,wenn die Sache an einen Besitzmittler (§ 868) oder an eine sog. Geheißperson übergebenwird. M übergab die Sache auf Wunsch des H an den von diesem benannten L. Aus seinerSicht stellte die Übergabe an L eine Übergabe an die Geheißperson des H dar (sog. Geheißpersonauf Erwerberseite). So liegt auch im Verhältnis M-H eine Übergabe vor.c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+)d) M war als Eigentümer der Sache auch zur Übereignung berechtigt.Folglich hat er das Eigentum an dem Traktor an H übertragen.Demnach hat M das Eigentum am Traktor verloren.Demnach ist M nicht mehr Eigentümer und daher auch nicht mehr Anspruchsberechtigternach § 985.Ein Anspruch gegen L aus § 985 auf Herausgabe des Traktors scheidet also aus.III. Anspruch auf Herausgabe des Traktors aus Bereicherungsrecht gem. § 812 I 1 Alt. 1M könnte gegen L einen Herausgabeanspruch aus § 812 I 1 haben.1) Erlangtes Etwas: L hat unzweifelhaft den Besitz am Traktor erhalten, fraglich ist, ob erauch das Eigentum daran erhalten hat. Eine direkte Übereignung von M an L liegt nicht vor(s.o.). Es könnte aber eine Übereignung von H an L gem. § 929, 1 nach den Regeln des Geheißerwerbsstattgefunden haben.a) Einigung: Entweder liegt eine antizipierte dingliche Einigung zwischen H und L schon beiAbschluß des Kaufvertrages vor oder M überbringt als Bote bzw. konkludent mit der Lieferungdes Traktors das Einigungsangebot, welches L konkludent mit der Entgegennahme desTraktors annimmt (Zugang ggf. entbehrlich gem. § 151).b) Übergabe: H hat nie selbst Besitz am Traktor gehabt. Fraglich ist, ob in der Übertragungdes unmittelbaren Besitzes von M an L eine Übergabe von H an L i.S.v. § 929, 1 gesehenwerden kann. M hat für L erkennbar auf Geheiß des H den Traktor übergeben (sog. Geheißpersonauf der Veräußererseite). Für L war klar, daß seine Besitzerlangung von H in Erfüllungdes Kaufvertrages initiiert war. Somit liegt eine Übergabe von H an L i.S.v. § 929, 1 vor.c) Einigsein (+)d) Berechtigung des H: Ursprünglich war M Eigentümer des Traktors. Fraglich ist, ob H deshalbim Augenblick der Übergabe zum Zweck der Übereignung Nichtberechtigter war. Durch

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