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Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

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11I. Etwas erlangt (+),Besitz am PKW (nicht Eigentum, weil kein lediglich rechtlicher Vorteil).II. Durch Leistung des A (+)III. Ohne Rechtsgrund (+), s.o.IV. Rechtsfolge:1. Herausgabe des Erlangten, § 812 : Hier nicht möglich, der Wagen ist zerstört.2. Herausgabe des Surrogates nach § 818 I: B hat kein Surrogat erlangt (denkbar wäre eineVersicherungssumme).3. Wertersatz nach § 818 II: Ist nur geschuldet, soweit die Bereicherung noch vorhanden ist.Dies ergibt sich aus § 818 III. Hier ist der Wagen zerstört, d.h. B ist entreichert. Da er auchnicht bösgläubig war, kann er sich auf die Entreicherung berufen.Ergebnis: B ist weder zur Herausgabe noch zum Wertersatz verpflichtet.Gesamtergebnis: Während A 1250 Euro herausgeben muß, hat er gegen B keinerlei Ansprüche.So die Lösung der Zweikondiktionentheorie. Nach der Gesetzeslage sind die bereicherungsrechtlichenAnsprüche zweier Parteien eines fehlgeschlagenen Vertrags nämlich unabhängigvoneinander. Dies ist auch die Aussage der sogenannten ZWEIKONDIKTIONENTHEORIE,die es bei der Unabhängigkeit der Ansprüche beläßt. Demnach würde der Anspruch des Bgegen A unabhängig von einer etwaigen eigenen Entreicherung bestehen bleiben. Sie könnenlediglich durch Aufrechnung (§§ 387 ff., kommt hier mangels Anspruch nicht in Betracht)oder ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) miteinander verknüpft werden.Demgegenüber berücksichtigt die SALDOTHEORIE, daß der unwirksame Kaufvertrag eigentlichein synallagmatischer Vertrag ist, weil Leistung und Gegenleistung in einem Gegenseitigkeitsverhältnisstehen (do ut des): Der Verkäufer ist nur zur Übergabe und Übereignungder Kaufsache bereit, weil sich der Käufer als Gegenleistung hierfür ihm gegenüber zur Erbringungdes Kaufpreises verpflichtet. Bei einem gegenseitigen Vertrag ist die Durchsetzbarkeitder Verpflichtungen abhängig davon, daß auch die eigene im Gegenseitigkeitsverhältnisstehende Verpflichtung erfüllt wird (§ 320), funktionelles Synallagma.Dieses funktionelle Synallagma soll nach der Saldotheorie sich auch in der Rückabwicklungeines fehlgeschlagenen gegenseitigen Vertrags auswirken. Andernfalls würde das Risiko desWertverlusts oder des Untergangs nur denjenigen treffen, der kein Geld geleistet hat. Deshalbsoll nur derjenige einen bereicherungsrechtlichen Anspruch haben, für den sich ein positiverSaldo ergibt.

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