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Lösung Fall 4 - Zivilrecht VI

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2Frage 1: Was bedeutet “Leistung“ im Sinne des § 812 I 1 Alt. 1?Nach dem modernen Leistungsbegriff ist Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts jede aufbewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens gerichtete Zuwendung. Die unbewußteVermehrung fremden Vermögens kann dagegen höchstens einen Anspruch aus Bereicherung“in sonstiger Weise“ gem. § 812 I 1 Alt. 2 rechtfertigen.Eine Leistung stellt häufig eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Leistenden dar, die er aufgrundeiner zwischen ihm und dem Empfänger bestehenden oder zumindest angenommenenLeistungsbeziehung erbringt. Sie kann auch in einem rein tatsächlichen Handeln bestehen,solange dadurch ein Vermögenswert vom Leistenden auf den Empfänger übertragen wird.Weiter muß die Mehrung des Vermögens des Leistungsempfängers bewußt (willentlich, inKenntnis der Leistung) und zweckgerichtet (z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit) geschehen.In problematischen Fällen bestimmt sich die Zweckrichtung einer Leistung nach demobjektiven Empfängerhorizont analog § 133.Frage 2: A fährt mit der Straßenbahn, ohne sich eine Fahrkarte gekauft zu haben. Die Fahrkartehätte 1 Euro gekostet. Was hat er erlangt?Der BGH hat in dem berühmten Flugreisefall (BGHZ 55, 128) entschieden, daß in einem solchen<strong>Fall</strong> die Bereicherung des Schwarzfahrers (bzw. -fliegers) in den ersparten Aufwendungenliege. A hätte demnach eine Ersparnis an Aufwendungen von 1 Euro erlangt, also die Ersparnisder Gegenleistung, die er für die Fahrkarte hätte erbringen müssen.Erlangt ist in einem solchen <strong>Fall</strong> jedoch der Gebrauchsvorteil, hier die Fahrt mit der Straßenbahn.Ob der Bereicherte damit auch tatsächlich Aufwendungen erspart hat, wird erst bei derFrage des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 III) relevant. Dies darf aber nicht mit dem Problemvermischt werden, was zunächst erlangt wurde. (Vgl. aber auch BGHZ 99, 244: Dortsieht der BGH in dem erlangten Etwas ebenfalls den Gebrauchsvorteil!)Herauszugeben ist dann (wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe eines Gebrauchsvorteils)nach § 818 II der Verkehrswert des Gebrauchsvorteils, der im vorliegenden <strong>Fall</strong> ebenfalls bei1 Euro liegen dürfte.(Probleme bei der <strong>Fall</strong>ösung kann es bei der ersten Ansicht geben, wenn der Bereicherte bösgläubigwar − § 819 I − und falls man bei Anwendung der Saldotheorie zu einem Punktkommt, an dem man die eigene Entreicherung von einem an sich bestehenden Kondiktionsanspruchabziehen will.)„Etwas“: jede vermögenswerte Position = ein Vermögensvorteil: z.B. Rechte, Besitz, unrichtigeGrundbucheintragung, Befreiung von Verbindlichkeiten, Nichtentstehung von Verbindlichkeiten,ersparte Aufwendungen.

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