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Einspeisemanagement - Beschreibung und ... - E.ON Netz GmbH

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1 Allgemeines<br />

1.1 Rechtlicher Rahmen<br />

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) /1/ regelt im § 11 EEG das Einspeisemangement<br />

sowie im § 6 EEG die technischen <strong>und</strong> betrieblichen Vorgaben, die der Anlagenbetreiber<br />

erfüllen muss.<br />

Gemäß § 11 EEG ist der <strong>Netz</strong>betreiber unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt,<br />

Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />

Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln. Die Rechte aus § 13 Abs. 1<br />

<strong>und</strong> § 14 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) /2/ vom 7. Juli 2005 bestehen gegenüber<br />

Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien,<br />

Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach § 11 Absatz 1<br />

nicht ausreichen, um die Sicherheit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />

zu gewährleisten.<br />

Gemäß § 6 EEG sind Anlagenbetreiber verpflichtet, Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt<br />

übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung<br />

a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung<br />

bei <strong>Netz</strong>überlastung <strong>und</strong><br />

b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung<br />

auszustatten, auf die der <strong>Netz</strong>betreiber zugreifen darf.<br />

Solange ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 EEG nicht erfüllt, besteht<br />

kein Anspruch auf Vergütung (§ 16 EEG).<br />

Die Anlagen müssen technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeiseleistung im erforderlichen<br />

Umfang geregelt werden kann.<br />

Nach § 12 EEG ist der <strong>Netz</strong>betreiber, in dessen <strong>Netz</strong> die Ursache für die Notwendigkeit der<br />

Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, verpflichtet, Anlagenbetreiber, die aufgr<strong>und</strong> von Maßnahmen<br />

nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu<br />

entschädigen.<br />

1.2 Geltungsbereich<br />

Diese <strong>Beschreibung</strong> regelt die technische Umsetzung der rechtlichen Vorgaben des EEG für<br />

EEG- <strong>und</strong> KWKG-Anlagen,<br />

<br />

die direkt an das 110-kV-<strong>Netz</strong> der E.<strong>ON</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> einzeln oder gemeinsam mit anderen<br />

EEG- oder KWKG-Anlagen angeschlossen sind.<br />

Sofern die EEG-Anlage an das <strong>Netz</strong> des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die<br />

nicht <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG ist, angeschlossen ist <strong>und</strong> der Strom mittels<br />

kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe abgenommen wird, erfolgt die technische Umsetzung<br />

nach Einzelfallprüfung.<br />

Nicht Gegenstand dieser <strong>Beschreibung</strong> ist die technische Umsetzung zwischen der E.<strong>ON</strong><br />

<strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> unterlagerten <strong>Netz</strong>betreibern sowie Anlagenbetreibern, die direkt an <strong>Netz</strong>e<br />

unterlagerter <strong>Netz</strong>betreiber angeschlossen sind.<br />

E.<strong>ON</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>, <strong>Einspeisemanagement</strong>, <strong>Beschreibung</strong> <strong>und</strong> Schnittstellen 4/12

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