Einspeisemanagement - Beschreibung und ... - E.ON Netz GmbH
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1 Allgemeines<br />
1.1 Rechtlicher Rahmen<br />
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) /1/ regelt im § 11 EEG das Einspeisemangement<br />
sowie im § 6 EEG die technischen <strong>und</strong> betrieblichen Vorgaben, die der Anlagenbetreiber<br />
erfüllen muss.<br />
Gemäß § 11 EEG ist der <strong>Netz</strong>betreiber unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt,<br />
Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />
Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln. Die Rechte aus § 13 Abs. 1<br />
<strong>und</strong> § 14 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) /2/ vom 7. Juli 2005 bestehen gegenüber<br />
Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien,<br />
Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas fort, soweit die Maßnahmen nach § 11 Absatz 1<br />
nicht ausreichen, um die Sicherheit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />
zu gewährleisten.<br />
Gemäß § 6 EEG sind Anlagenbetreiber verpflichtet, Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt<br />
übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung<br />
a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung<br />
bei <strong>Netz</strong>überlastung <strong>und</strong><br />
b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung<br />
auszustatten, auf die der <strong>Netz</strong>betreiber zugreifen darf.<br />
Solange ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen nach § 6 EEG nicht erfüllt, besteht<br />
kein Anspruch auf Vergütung (§ 16 EEG).<br />
Die Anlagen müssen technisch so ausgestattet sein, dass die Einspeiseleistung im erforderlichen<br />
Umfang geregelt werden kann.<br />
Nach § 12 EEG ist der <strong>Netz</strong>betreiber, in dessen <strong>Netz</strong> die Ursache für die Notwendigkeit der<br />
Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, verpflichtet, Anlagenbetreiber, die aufgr<strong>und</strong> von Maßnahmen<br />
nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu<br />
entschädigen.<br />
1.2 Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Beschreibung</strong> regelt die technische Umsetzung der rechtlichen Vorgaben des EEG für<br />
EEG- <strong>und</strong> KWKG-Anlagen,<br />
<br />
die direkt an das 110-kV-<strong>Netz</strong> der E.<strong>ON</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> einzeln oder gemeinsam mit anderen<br />
EEG- oder KWKG-Anlagen angeschlossen sind.<br />
Sofern die EEG-Anlage an das <strong>Netz</strong> des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die<br />
nicht <strong>Netz</strong>betreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG ist, angeschlossen ist <strong>und</strong> der Strom mittels<br />
kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe abgenommen wird, erfolgt die technische Umsetzung<br />
nach Einzelfallprüfung.<br />
Nicht Gegenstand dieser <strong>Beschreibung</strong> ist die technische Umsetzung zwischen der E.<strong>ON</strong><br />
<strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> <strong>und</strong> unterlagerten <strong>Netz</strong>betreibern sowie Anlagenbetreibern, die direkt an <strong>Netz</strong>e<br />
unterlagerter <strong>Netz</strong>betreiber angeschlossen sind.<br />
E.<strong>ON</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>, <strong>Einspeisemanagement</strong>, <strong>Beschreibung</strong> <strong>und</strong> Schnittstellen 4/12