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Verbindliche Regeln für die Eingabe zollrelevanter Daten des ...

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(332.07.) Gegenstände, <strong>die</strong> der Bun<strong>des</strong>wehr auf Grund von ihr erteilter Aufträge geliefert<br />

werden, sowie Gegenstände zur Erledigung <strong>die</strong>nstlicher Aufgaben im Rahmen der<br />

Sicherungsmaßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der<br />

Internationalen Atomenergie-Organisation nach dem Euratom-Vertrag und dem<br />

Übereinkommen vom 5. April 1973 (BGBl. 1974 II S. 794) in Ausführung von Artikel III Abs. 1<br />

und 4 <strong>des</strong> Vertrages vom 1. Juli 1968 über <strong>die</strong> Nichtverbreitung von Kernwaffen;<br />

(332.08.) Geschenke, <strong>die</strong> Staatsoberhäupter, Regierungs- und Parlamentsmitglieder im<br />

Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen mit Drittländern von amtlichen Stellen erhalten;<br />

(332.09.) Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen, <strong>die</strong> nicht<br />

als Handelswaren ausgeführt werden;<br />

(332.10.) Diplomaten- und Konsulargut;<br />

(332.11.) Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst den zugehörigen<br />

Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder<br />

Ausschmücken von Gräbern und Totengedenkstätten, <strong>die</strong> nicht als Handelswaren ausgeführt<br />

werden;<br />

(332.12.) Brieftauben, <strong>die</strong> nicht als Handelswaren ausgeführt werden;<br />

(332.13.) Behälter (Container) inklusive Ladehilfsmittel und sonstige Großraumbehältnisse ,<br />

<strong>die</strong> wie <strong>die</strong>se verwendet werden, soweit <strong>die</strong>se nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes<br />

sind;<br />

(332.14.) Waren, <strong>die</strong> von Reisenden zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder<br />

üblicherweise zur Ausübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu <strong>die</strong>sen Zwecken<br />

vorausgesandt oder nachgesandt werden; nicht zum Handel bestimmte Waren, <strong>die</strong><br />

gemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der<br />

Ausreise mitführen;<br />

ER-23.08.2011.doc

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