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Verbindliche Regeln für die Eingabe zollrelevanter Daten des ...

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EUB<br />

EU-BESTIMMUNG<br />

Einzugeben, wenn <strong>die</strong> Sendung in einem Hafen in der Europäischen Union wieder gelöscht<br />

wird. Unerheblich ist hierbei, ob <strong>die</strong> Sendung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union aus einem Nichtmitgliedstaat stammt. Auf <strong>die</strong> Ausführungen in dem unter<br />

http://www.zapp-hamburg.de/pdf/Wiederausfuhrmitteilung_20110831.pdf veröffentlichten<br />

Dokument<br />

„Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe eine summarischen Ausgangsanmeldung für<br />

über den Hafen Hamburg verladene Waren“<br />

wird hingewiesen.<br />

Hierunter fallen --mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Sendungen-- auch solche<br />

Sendungen, <strong>die</strong> bestimmt sind für eine der in Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen<br />

Regionen im Zollgebiet der Europäischen Union. Dieses sind u.a. Sendungen, für <strong>die</strong> eine<br />

• Versendungsanmeldung analog der unter dem Anmeldefall SBF unter den<br />

Buchstaben A. oder B aufgeführten Befreiungstatbeständen in vereinfachter Form<br />

abgegeben wird; im Feld "Warenbezeichnung" ist der Grund für <strong>die</strong> Erleichterung<br />

anzugeben (ggf. unter Verweis auf <strong>die</strong> vorstehende Liste; z.B. „Befreiung analog<br />

Anmeldefall SBF Nr. 9.15“) oder<br />

• Versandanmeldung T2F ausgestellt worden ist.<br />

Ebenso sind unter dem Anmeldefall EUB Waren zu erfassen, <strong>die</strong><br />

• im Steueraussetzungsverfahren mit einem begleitenden Verwaltungsdokument bzw.<br />

begleitenden Handelsdokument oder im EDV-gestützten EMCS-Verfahren oder<br />

• mit einem Begleitdokument für <strong>die</strong> Beförderung von Weinbauerzeugnissen<br />

befördert werden und für einen anderen Teil der Europäischen Union bestimmt sind als <strong>die</strong> in<br />

Teil I lfd. Nr. 6 genannten besonderen Regionen.<br />

ER-23.08.2011.doc

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