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Verbindliche Regeln für die Eingabe zollrelevanter Daten des ...

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Seite 37von 45<br />

MIT<br />

WIEDERAUSFUHRMITTEILUNGEN<br />

Einzugeben sind Sendungen,<br />

• <strong>die</strong> zum endgültigen Verbleib außerhalb <strong>des</strong> Zollgebietes der Europäisch Union<br />

bestimmt sind<br />

und<br />

• für <strong>die</strong> weder eine Ausfuhranmeldung (in elektronischer, schriftlicher, mündlicher<br />

oder konkludenter Form) noch eine summarische Ausgangsanmeldung (in<br />

elektronischer oder schriftlicher Form) beim Zollamt Waltershof als<br />

Asugangszollstelle abzugeben ist.<br />

Dieses sind Sendungen, für <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen in dem unter http://www.zapphamburg.de/pdf/Wiederausfuhrmitteilung_20110831.pdf<br />

veröffentlichten Dokument.<br />

„Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe eine summarischen Ausgangsanmeldung für<br />

über den Hafen Hamburg verladene Waren“<br />

erfüllt sind.<br />

Hierunter fallen auch Waren, <strong>die</strong> von einem Carnet ATA begleitet werden.<br />

Als Empfänger ist <strong>die</strong> Person anzugeben, der <strong>die</strong> Waren im angemeldeten Bestimmungsland<br />

tatsächlich geliefert werden.<br />

ER-23.08.2011.doc

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