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Nebenkosten und Abrechnung - Ummelden.de

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<strong>Nebenkosten</strong> <strong>und</strong> <strong>Abrechnung</strong><br />

Die korrekte<br />

<strong>Abrechnung</strong><br />

56<br />

Ist die Frist ohne <strong>Abrechnung</strong> abgelaufen, hat dies für <strong>de</strong>n Vermieter<br />

zwei Konsequenzen:<br />

1. Er kann keine Nachzahlung mehr for<strong>de</strong>rn.<br />

2. Er muss damit rechnen, dass <strong>de</strong>r Mieter ein Zurückbehaltungsrecht<br />

an <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Vorauszahlungen geltend macht.<br />

Die eigentliche Verjährungsfrist <strong>de</strong>s Anspruches auf <strong>Abrechnung</strong><br />

beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres<br />

zu laufen, in <strong>de</strong>m die For<strong>de</strong>rung entstan<strong>de</strong>n <strong>und</strong> damit fällig gewor<strong>de</strong>n<br />

ist (§ 199 Abs. 1 BGB).<br />

Beispiel: Der <strong>Abrechnung</strong>szeitraum ist das Kalen<strong>de</strong>rjahr 2008. Abgerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n muss bis zum 31.12.2009. Am 1.1.2010 ist die Leistung<br />

(die <strong>Abrechnung</strong>) fällig: Der Mieter kann ihre Durchführung<br />

jetzt gerichtlich verlangen. Die Verjährungsfrist fängt mit <strong>de</strong>m Jahresen<strong>de</strong><br />

2010 an zu laufen (§ 199 Abs. 1 BGB). Sie läuft drei Jahre <strong>und</strong><br />

dauert bis En<strong>de</strong> 2013. Erst nach <strong>de</strong>m 31.12.2013 hat <strong>de</strong>r Vermieter<br />

also die Möglichkeit, sich auf Verjährung zu berufen <strong>und</strong> die <strong>Abrechnung</strong><br />

für 2008 endgültig zu verweigern. Aber: Eine Verjährung kann<br />

auch unterbrochen wer<strong>de</strong>n – z. B. durch eine gerichtliche Klage <strong>de</strong>s<br />

Mieters.

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