Kriminalistik/Kriminaltechnik Skriptum Todesermittlungen ...
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Fachochschule der Polizei des Landes Brandenburg<br />
Ausbildungsgang mittlerer Polizeivollzugsdienst - <strong>Kriminalistik</strong>/<strong>Kriminaltechnik</strong><br />
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes § 159 StPO<br />
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und<br />
Gemeindebehörden (Standesämter) zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder<br />
an das Amtsgericht verpflichtet.<br />
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.<br />
1.6 Polizei am Leichenfund-/Tatort<br />
§§ 159 I, 163 StPO (§ 163 verlangt Anfangsverdacht i.S. § 152 II StPO)<br />
bei Anhaltspunkten für „unnatürlichen“ Tod oder „unbekannter Toter“ hat die Polizei zu<br />
veranlassen:<br />
• Sicherstellung der Leiche als Beweismittel bzw. Beschlagnahme gem. (die Leiche<br />
gilt als Sache, sie ist als sog. stummer Zeuge ein Beweismittel)<br />
§ 94/98 StPO<br />
• sofortige Verständigung der STA durch Polizei (mündlich, schriftlich) § 159 I StPO<br />
• Bestattungsgenehmigung durch STA (schriftlich/Fax i. voraus) § 159 II StPO<br />
• Sterbefallanzeige ans Standesamt § 35 PstG<br />
1.7 weitere Maßnahmen in Fällen „unnatürlichen“ Tod oder „unbekannter Toter“<br />
− Leichenschau (gerichtlich)<br />
− Leichenöffnung - " -<br />
− Exhumierung - " -<br />
§ 87 StPO<br />
− Leichenidentifizierung § 88 StPO<br />
− Umfang der Leichenöffnung<br />
§ 89 StPO<br />
− Öffnung der Kindesleiche § 90 StPO<br />
− Vergiftungsverdacht § 91 StPO<br />
Siehe auch RiStBV (Nr. 33 – 38, 246)<br />
Einstellungsjahrgang 2010 4/40 Ulf Steinert