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Kriminalistik/Kriminaltechnik Skriptum Todesermittlungen ...

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Fachochschule der Polizei des Landes Brandenburg<br />

Ausbildungsgang mittlerer Polizeivollzugsdienst - <strong>Kriminalistik</strong>/<strong>Kriminaltechnik</strong><br />

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes § 159 StPO<br />

gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und<br />

Gemeindebehörden (Standesämter) zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder<br />

an das Amtsgericht verpflichtet.<br />

(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.<br />

1.6 Polizei am Leichenfund-/Tatort<br />

§§ 159 I, 163 StPO (§ 163 verlangt Anfangsverdacht i.S. § 152 II StPO)<br />

bei Anhaltspunkten für „unnatürlichen“ Tod oder „unbekannter Toter“ hat die Polizei zu<br />

veranlassen:<br />

• Sicherstellung der Leiche als Beweismittel bzw. Beschlagnahme gem. (die Leiche<br />

gilt als Sache, sie ist als sog. stummer Zeuge ein Beweismittel)<br />

§ 94/98 StPO<br />

• sofortige Verständigung der STA durch Polizei (mündlich, schriftlich) § 159 I StPO<br />

• Bestattungsgenehmigung durch STA (schriftlich/Fax i. voraus) § 159 II StPO<br />

• Sterbefallanzeige ans Standesamt § 35 PstG<br />

1.7 weitere Maßnahmen in Fällen „unnatürlichen“ Tod oder „unbekannter Toter“<br />

− Leichenschau (gerichtlich)<br />

− Leichenöffnung - " -<br />

− Exhumierung - " -<br />

§ 87 StPO<br />

− Leichenidentifizierung § 88 StPO<br />

− Umfang der Leichenöffnung<br />

§ 89 StPO<br />

− Öffnung der Kindesleiche § 90 StPO<br />

− Vergiftungsverdacht § 91 StPO<br />

Siehe auch RiStBV (Nr. 33 – 38, 246)<br />

Einstellungsjahrgang 2010 4/40 Ulf Steinert

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