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Neuausrichtung an der Erfüllung von Verpflichtungen in ED/2010/6

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Bil<strong>an</strong>zrecht und Betriebswirtschaft<br />

Wüstem<strong>an</strong>n J./Wüstem<strong>an</strong>n S. · Umsatzerlöse aus Kundenverträgen nach IFRS – <strong>Neuausrichtung</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Erfüllung <strong>von</strong> <strong>Verpflichtungen</strong> <strong>in</strong> <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6<br />

Kunden zu e<strong>in</strong>er doppelten Umsatzerfassung führen würde, sollen<br />

diese Geschäfte vom Anwendungsbereich des St<strong>an</strong>dards ausgenommen<br />

werden. 15 E<strong>in</strong>e abgrenzungsschärfere Kundendef<strong>in</strong>ition würde<br />

solch unliebsame Ausnahmen möglicherweise vermeiden können.<br />

III.<br />

Vertragliche Ansprüche und <strong>Verpflichtungen</strong><br />

als Bezugssystem<br />

Um Ermessensspielräume e<strong>in</strong>zuschränken und e<strong>in</strong>e konsistentere Anwendung<br />

<strong>der</strong> Ertragsvere<strong>in</strong>nahmungsregeln herbeizuführen, soll sich<br />

die Erfassung <strong>von</strong> Umsatzerlösen künftig nach dem Ansatz und <strong>der</strong><br />

Bewertung vertraglicher Ansprüche und <strong>Verpflichtungen</strong> richten.<br />

Diese s<strong>in</strong>d nach <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.64 während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit, <strong>an</strong><strong>der</strong>s<br />

als etwa im Rahmen <strong>von</strong> Leas<strong>in</strong>g- und Versicherungsverträgen gepl<strong>an</strong>t,<br />

saldiert auszuweisen. Die Nichtbil<strong>an</strong>zierung des schwebenden<br />

Vertrags würde aber beibehalten, weil Anspruch und Verpflichtung<br />

bei Vertragsabschluss <strong>der</strong> gleiche Wert beigemessen wird. 16 Mit Erfüllung<br />

e<strong>in</strong>er abgrenzbaren Leistungspflicht baut <strong>der</strong> Bil<strong>an</strong>zierende<br />

schließlich e<strong>in</strong>en Teil se<strong>in</strong>er Verpflichtung ab. Dies führt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nettobetrachtung<br />

zum Ansatz e<strong>in</strong>es vertraglichen Vermögenswerts („contract<br />

asset“) sowie zur Erfassung <strong>der</strong> korrespondierenden Umsatzerlöse.<br />

Mit <strong>der</strong> Erl<strong>an</strong>gung des unbed<strong>in</strong>gten Anspruchs auf Gegenleistung<br />

bei vollständiger Vertragserfüllung ist <strong>an</strong>stelle des vertraglichen Vermögenswerts<br />

e<strong>in</strong>e For<strong>der</strong>ung e<strong>in</strong>zubuchen, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge nach den<br />

Grundsätzen des IFRS 9 zu bewerten ist. Vom Kunden geleistete Ano<strong>der</strong><br />

Vorauszahlungen führen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nettobetrachtung zum Abbau<br />

des vertraglichen Anspruchs und folglich zur erfolgsneutralen Passivierung<br />

<strong>der</strong> verbleibenden Verpflichtung („contract liability“). Erst<br />

<strong>der</strong> Abbau <strong>der</strong> Verpflichtung durch die Erbr<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> geschuldeten<br />

Leistungen führt zur Erfassung <strong>von</strong> Umsatzerlösen. 17<br />

Beispiel: A veräußert am 20.12.2009 <strong>an</strong> B Waren zum marktüblichen Preis <strong>von</strong><br />

10 000 Euro, die B unmittelbar bezahlt. Die Warenübergabe erfolgt am 31.12.2009.<br />

Die Installation <strong>der</strong> Ware, die im Kaufpreis <strong>in</strong>begriffen ist, nimmt A am 10.1.<strong>2010</strong> vor.<br />

E<strong>in</strong> externer Installateur würde für die Installation 500 Euro verl<strong>an</strong>gen.<br />

Die Vorauszahlung führt bei Vertragsabschluss zum Abbau des vertraglichen Anspruchs<br />

<strong>von</strong> A und folglich zur (erfolgsneutralen) Passivierung <strong>der</strong> verbleibenden<br />

Verpflichtung.<br />

IV.<br />

E<strong>in</strong>zelgrundsätze<br />

1. Zusammenfassung <strong>von</strong> Verträgen<br />

Grundsätzlich s<strong>in</strong>d die Ertragsvere<strong>in</strong>nahmungsregeln auf jeden Vertrag<br />

e<strong>in</strong>zeln <strong>an</strong>zuwenden. Besteht aber e<strong>in</strong>e wechselseitige Abhängigkeit<br />

zwischen den vere<strong>in</strong>barten Vertragspreisen, so s<strong>in</strong>d die Verträge –<br />

ähnlich wie Fertigungsaufträge nach IAS 11.9 – aufgrund <strong>der</strong> engen<br />

wirtschaftlichen Verknüpfung als E<strong>in</strong>heit zu beh<strong>an</strong>deln. Als Indikatoren<br />

für das Bestehen e<strong>in</strong>er Abhängigkeit werden <strong>der</strong> zeitgleiche Abschluss<br />

<strong>der</strong> beiden Verträge, ihre geme<strong>in</strong>same Aush<strong>an</strong>dlung mit e<strong>in</strong>em<br />

e<strong>in</strong>heitlichen wirtschaftlichen Ziel sowie die zeitgleiche o<strong>der</strong> aufe<strong>in</strong><strong>an</strong><strong>der</strong>folgende<br />

Ausführung <strong>der</strong> Verträge gen<strong>an</strong>nt. 18<br />

2. Aufteilung <strong>von</strong> Mehrkomponentenverträgen<br />

a) Grundsatz: E<strong>in</strong>zelveräußerbarkeit <strong>der</strong> vertraglichen<br />

Komponenten<br />

Die Aufteilbarkeit e<strong>in</strong>es Vertrags <strong>in</strong> wirtschaftliche Teilverträge bzw.<br />

-pflichten ist nach <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6 – ohne überzeugenden Grund – <strong>in</strong> zwei<br />

aufe<strong>in</strong><strong>an</strong><strong>der</strong>folgenden Schritten nach zum Teil unterschiedlichen Kriterien<br />

zu beurteilen. Zunächst s<strong>in</strong>d diejenigen Vertragsbest<strong>an</strong>dteile <strong>in</strong><br />

E<strong>in</strong>zelverträge zu unterteilen, die unabhängig <strong>von</strong>e<strong>in</strong><strong>an</strong><strong>der</strong> bepreist<br />

wurden. Dieses Kriterium ist <strong>an</strong>nahmegemäß erfüllt, wenn die entsprechenden<br />

o<strong>der</strong> zum<strong>in</strong>dest vergleichbare Waren und Dienstleistungen<br />

<strong>von</strong> dem Bil<strong>an</strong>zierenden o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em Dritten regelmäßig e<strong>in</strong>zeln<br />

veräußert werden und dem Kunden aufgrund des geme<strong>in</strong>samen Erwerbs<br />

ke<strong>in</strong> wesentlicher Preisnachlass gewährt wird. 19 Die Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Wesentlichkeit des Preisnachlasses bleibt, m<strong>an</strong>gels Konkretisierung,<br />

dem Ermessen des Bil<strong>an</strong>zierenden überlassen.<br />

In e<strong>in</strong>em zweiten Schritt ist <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zeln zu bil<strong>an</strong>zierenden<br />

Verträge zu überprüfen, ob die zu übereignenden Waren o<strong>der</strong> zu erbr<strong>in</strong>genden<br />

Dienstleistungen eigenständigen Charakter haben und<br />

folglich die vertragliche Schuld <strong>in</strong> Teilpflichten zu unterteilen ist. Die<br />

Eigenständigkeit <strong>der</strong> Leistungskomponenten wird typisierend <strong>an</strong>genommen,<br />

wenn <strong>der</strong> Bil<strong>an</strong>zierende o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Dritter die entsprechenden<br />

o<strong>der</strong> vergleichbare Waren und Dienstleistungen getrennt veräußert<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bil<strong>an</strong>zierende die Leistungen getrennt zum Verkauf <strong>an</strong>bieten<br />

könnte, weil die Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen sowohl eigenständig<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en e<strong>in</strong>zeln zum Verkauf <strong>an</strong>gebotenen<br />

Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen genutzt werden können und<br />

auf sie e<strong>in</strong>e eigene Gew<strong>in</strong>nmarge entfällt. Aus Vere<strong>in</strong>fachungsgründen<br />

s<strong>in</strong>d Leistungen, die zeitgleich erbracht werden, auch bei Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Aufteilungskriterien, zusammenzufassen. 20<br />

Fortführung des Beispiels: Da die Ware auch separat veräußert und zudem<br />

Installationsleistungen <strong>von</strong> Dritten getrennt <strong>an</strong>geboten werden, h<strong>an</strong>delt es sich<br />

bei Ware und Installation um eigenständige Vertragskomponenten, die e<strong>in</strong>e Aufteilung<br />

<strong>der</strong> vertraglichen Verpflichtung <strong>in</strong> zwei Teilpflichten bed<strong>in</strong>gen.<br />

b) Konkretisierung<br />

aa) Gar<strong>an</strong>tieverpflichtungen<br />

<strong>Verpflichtungen</strong> zur Reparatur o<strong>der</strong> Rücknahme <strong>von</strong> Waren, die zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Veräußerung fehlerhaft waren, gelten nach <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6<br />

nicht als eigenständig, weil zweifelhaft ist, ob <strong>der</strong> Bil<strong>an</strong>zierende se<strong>in</strong>e<br />

Verpflichtung zur Warenübertragung bereits vollständig erfüllt hat. 21<br />

Die Separierung gesetzlicher Gewährleistungen scheidet schon aufgrund<br />

<strong>der</strong> fehlenden getrennten Veräußerbarkeit aus. 22 Darüber h<strong>in</strong>ausgehende<br />

Gar<strong>an</strong>tieversprechen erfüllen h<strong>in</strong>gegen die Abgrenzungskriterien<br />

und s<strong>in</strong>d trotz ihres Versicherungscharakters nach den<br />

Vorschriften des allgeme<strong>in</strong>en Ertragsvere<strong>in</strong>nahmungsst<strong>an</strong>dards (und<br />

nicht nach IFRS 4) getrennt zu bil<strong>an</strong>zieren und bewerten. 23<br />

bb) Prämien<strong>an</strong>sprüche<br />

Im Rahmen e<strong>in</strong>es Vertrags gewährte Ansprüche auf unentgeltlichen<br />

o<strong>der</strong> verbilligten Bezug <strong>von</strong> Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zukunft<br />

(Prämien<strong>an</strong>sprüche) führen nach Auslegung <strong>der</strong> Boards nur<br />

d<strong>an</strong>n zu e<strong>in</strong>er eigenständigen Leistungspflicht, wenn <strong>der</strong> Anspruch<br />

dem Kunden e<strong>in</strong>en erheblichen Vorteil e<strong>in</strong>räumt, den er im Rahmen<br />

des Kaufpreises implizit vergütet hat. Im Falle <strong>der</strong> Unwesentlichkeit<br />

15 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6(e) i.V. m. BC25.<br />

16 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.BC27–BC29.<br />

17 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.65 f. i.V. m. BC30 (alle Zitate).<br />

18 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.12–14 (beide Zitate).<br />

19 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.15 (beide Zitate).<br />

20 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.22–24 (alle Zitate).<br />

21 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.B13–B18 i.V. m. BC201 f.<br />

22 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.B18.<br />

23 Vgl. <strong>ED</strong>/<strong>2010</strong>/6.B17 i.V. m. BC204.<br />

2036 Betriebs-Berater // BB 34.<strong>2010</strong> // 16.8.<strong>2010</strong>

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