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30 ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Anhalt-Bitterfeld ––––––––––––––––––––––––––––––––––– 18. November 2011<br />
(2) Der Ertrag ermittelt sich aus <strong>de</strong>n Fahrgel<strong>de</strong>innahmen aus <strong>de</strong>m Verkauf von Zeitfahrausweisen<br />
im Ausbildungsverkehr.<br />
(3) Die Personen-Kilometer errechnen sich aus <strong>de</strong>m Produkt aus <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungsfälle<br />
und <strong>de</strong>r mittleren Reiseweite im Ausbildungsverkehr.<br />
(4) Die Zahl <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungsfälle ist nach <strong>de</strong>n verkauften Wochen-, Monats- und Jahreszeitfahrausweisen<br />
im Ausbildungsverkehr zu errechnen. Für die Ausnutzung <strong>de</strong>r<br />
Zeitfahrausweise sind 2,3 Fahrten je Gültigkeitstag zugrun<strong>de</strong> zu legen. Dabei ist die<br />
Woche mit höchstens 6Tagen, <strong>de</strong>r Monat mit höchstens 26 Tagen und das Jahr mit<br />
höchstens 240 Tagen anzusetzen; diese Werte können unterschritten wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
Fahrplanangebote nicht vorhan<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r tarifliche Einschränkungen bestehen<br />
o<strong>de</strong>r nur ausbildungsnotwendige Tage berücksichtigt wer<strong>de</strong>n sollen. Je<strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungsfall<br />
ist nur einmal zu zählen, auch wenn mit einem Zeitfahrausweis mehrere<br />
Verkehrsmittel benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Für die Berechnung <strong>de</strong>r mittleren Reiseweite sind die jeweils fahrplanmäßig zu leisten<strong>de</strong>n<br />
Kilometer im Ausbildungsverkehr unter Beachtung <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungsfälle<br />
im Ausbildungsverkehr mit Anrufbussen zugrun<strong>de</strong> zu legen. Für <strong>de</strong>n Fall<br />
unterjähriger Neugenehmigungen wird die mittlere Reiseweite entsprechend <strong>de</strong>n<br />
Fahrplänen <strong>de</strong>r genehmigten Linienverläufe bestimmt.<br />
(6) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten sind bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Ausgleichsleistungen<br />
für die Jahre 2011-2013 jeweils 0,25 € je Personen-Kilometer zugrun<strong>de</strong><br />
zulegen. Ab <strong>de</strong>m Jahr 2014 erfolgt eine Neubemessung.<br />
(7) Der Ausgleichist in Höhe <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom Land Sachsen-Anhalt<br />
erteilten Zuweisungen limitiert. Ein darüber hinausgehen<strong>de</strong>r Ausgleichsanspruch<br />
<strong>de</strong>s <strong>de</strong>n Antrag stellen<strong>de</strong>n Verkehrsunternehmens existiert nicht.<br />
(8) Sind im Bediengebiet <strong>de</strong>s Landkreises Anhalt-Bitterfeld mehrere anspruchsberechtigte<br />
Verkehrsunternehmen vorhan<strong>de</strong>n und übersteigt die Summe <strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t<br />
beantragten Ausgleichsfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom Land<br />
Sachsen-Anhalt zugewiesenen Betrag, errechnet sich <strong>de</strong>r Ausgleichsanspruch <strong>de</strong>r<br />
Verkehrsunternehmen nach<strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r durch sie beför<strong>de</strong>rten Nutzer <strong>de</strong>s Ausbildungsverkehrs<br />
(Verteilung nachNutzern<strong>de</strong>s Ausbildungsverkehrs).<br />
(9) Existieren nutzergruppenspezifische Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr, bil<strong>de</strong>t<br />
die Basis für die Berechnung <strong>de</strong>r Ausgleichsleistungen ein fiktiver Vergleich zum<br />
Nichtausbildungsverkehr entsprechend <strong>de</strong>r räumlichen und zeitlichen Gültigkeit <strong>de</strong>s<br />
an<strong>de</strong>ren Zeitfahrausweisangebotes. Die anzusetzen<strong>de</strong> Zahl dieser Beför<strong>de</strong>rungsfälle<br />
und Einnahmen für spezifische Nutzergruppen sind seitens <strong>de</strong>s Verkehrsunternehmens<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Aufgabenträger geson<strong>de</strong>rt darzustellen. Die vom Aufgabenträger<br />
insoweit anerkannten Beför<strong>de</strong>rungsfälle sind für eine Ausgleichsberechnung im<br />
Rahmen dieser Satzung verbindlich.<br />
§4<br />
Bewilligungsverfahren<br />
(1) Der Aufgabenträger leistet <strong>de</strong>n beantragten und bewilligten Ausgleichsbetrag im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r vom Land zugewiesenen Finanzmittel in vier Raten<br />
a) zum 30. März eines je<strong>de</strong>n Jahres für die Monate Januar bis einschließlichApril,<br />
b) zum 30. Juni eines je<strong>de</strong>n Jahres für die Monate Mai bis einschließlichJuli,<br />
c) zum 30. September eines je<strong>de</strong>n Jahres für die Monate August bis einschließlich<br />
Oktober und<br />
d) bis zum 30. November für die Monate November und Dezember,<br />
an das <strong>de</strong>n Antrag stellen<strong>de</strong> Verkehrsunternehmen.<br />
(2) Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, spätestens zum 15. März eines je<strong>de</strong>n<br />
Jahres, im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Antrag auf Zahlung eines Abschlages für das<br />
laufen<strong>de</strong> Jahr, die Abrechnung <strong>de</strong>s vergangenen Jahres vorzulegen. Ergibt sich aus<br />
dieser Darstellung ein zusätzlicher Ausgleichsanspruch, erfolgt <strong>de</strong>r Ausgleich seitens<br />
<strong>de</strong>s Aufgabenträgers –imRahmen <strong>de</strong>r verfügbaren Lan<strong>de</strong>smittel gemäß §9ÖPNVG<br />
LSA –innerhalb von drei Wochen nach Eintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft <strong>de</strong>s abschließen<strong>de</strong>n<br />
Leistungsbeschei<strong>de</strong>s. Soweit das Verkehrsunternehmen mehr Mittel vereinnahmt hat,<br />
als ihm gemäß Abrechnung zustehen, ist es verpflichtet, diese innerhalb von drei Wochen<br />
nachEintritt <strong>de</strong>r Bestandskraft <strong>de</strong>s abschließen<strong>de</strong>n Leistungsbeschei<strong>de</strong>s an <strong>de</strong>n<br />
Aufgabenträger zurückzuzahlen.<br />
(3) Die an das Unternehmen insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen dürfen <strong>de</strong>n Betrag<br />
nicht überschreiten, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m finanziellen Nettoeffekt <strong>de</strong>r Summe aller (positiven<br />
o<strong>de</strong>r negativen) Auswirkungen <strong>de</strong>r Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen<br />
auf die Kosten und Einnahmen <strong>de</strong>s Betreibers eines öffentlichen Dienstes entspricht<br />
(Überkompensationsverbot).<br />
(4) Die unternehmensbezogene Überkompensationsprüfung erfolgt nach <strong>de</strong>n Vorgaben<br />
<strong>de</strong>r Finanzierungssatzung für <strong>de</strong>n Öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis<br />
Anhalt-Bitterfeld vom 18.12.2009 in <strong>de</strong>r jeweils gültigen Fassung.<br />
(5) In <strong>de</strong>m Verfahren nach Absatz 4seitens <strong>de</strong>s Unternehmens ausgewiesene Gewinne<br />
bis zu maximal 7v.H. sowie ausgewiesene Wagnisse bis maximal 3v.H. gelten als<br />
angemessen und begrün<strong>de</strong>n keine Überkompensation.<br />
§5<br />
Anweisungen <strong>de</strong>r Mittel<br />
(1) Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung <strong>de</strong>r Mittel nach dieser Satzung<br />
sowie für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Prüfung und Verwendung und die gegebenenfalls erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Aufhebung <strong>de</strong>s zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Leistungsbeschei<strong>de</strong>s gelten die<br />
„Verwaltungsvorschriften für Gebietskörperschaften –Richtlinie für die Gewährung<br />
von Zuwendungen 1996“ (VV-Gk) zu §44<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>shaushaltsordnung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
Sachsen-Anhalt (LHO LSA) vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S.35) in <strong>de</strong>r zurzeit gültigen<br />
Fassung.<br />
(2) Spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang <strong>de</strong>s Antrages <strong>de</strong>s Verkehrsunternehmens<br />
erteilt <strong>de</strong>r Aufgabenträger einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für<br />
das laufen<strong>de</strong> Jahr.Innerhalb von acht Wochen nachVorliegen <strong>de</strong>r Abrechnung für das<br />
vergangene Jahr erteilt <strong>de</strong>r Aufgabenträger einen abschließen<strong>de</strong>n Leistungsbescheid.<br />
§6<br />
Prüfungsrechte<br />
Die Prüfeinrichtungen <strong>de</strong>s Landkreises Anhalt-Bitterfeld sind berechtigt, die zweckbestimmte<br />
Verwendung <strong>de</strong>r satzungsmäßig ausgereichten Mittel je<strong>de</strong>rzeit zu prüfen, durch<br />
Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen bzw.einholen zu lassen.<br />
§7<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Ausgleichssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.<br />
Köthen (Anhalt), <strong>de</strong>n 27.10.2011<br />
gez. U. Schulze Dienstsiegel<br />
Landrat <strong>de</strong>s Landkreises Anhalt-Bitterfeld<br />
2. Än<strong>de</strong>rungssatzung<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld<br />
(Abfallentsorgungssatzung)<br />
Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r §§ 6, 33 Absatz 3Nr. 1<strong>de</strong>r Landkreisordnung für das Sachsen-<br />
Anhalt (LKO LSA) in <strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 12. August 2009 (GVBl. LSA<br />
S. 435), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA S. 14, 18) und <strong>de</strong>r<br />
§§ 13, 15 und 16 <strong>de</strong>s Gesetzes zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Kreislaufwirtschaft und Sicherung <strong>de</strong>r<br />
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz –<br />
KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. IS.2705), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 8<br />
<strong>de</strong>s Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. IS.1163) sowie <strong>de</strong>r §§ 3-5 <strong>de</strong>s Abfallgesetzes<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 01. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 44), zuletzt<br />
geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569, 577), hat <strong>de</strong>r Kreistag<br />
Anhalt-Bitterfeld in seiner Sitzung am 27.10.2011 folgen<strong>de</strong> 2. Än<strong>de</strong>rungssatzung zur Satzung<br />
über die Abfallentsorgung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld (Abfallentsorgungssatzung)<br />
beschlossen:<br />
1. §4Absatz 7wirdaufgehoben.<br />
2. §20wirdwie folgt geän<strong>de</strong>rt:<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Abfallentsorgungssatzung<br />
a) In Absatz 4wer<strong>de</strong>n die Sätze „Für Kleingartenanlagen ist die Größe und Anzahl<br />
<strong>de</strong>r Restabfallbehälter entsprechend Anlage 4dieser Satzung festzulegen. Die Anschlusspflicht<br />
<strong>de</strong>r Kleingartenanlage an die öffentliche Abfallentsorgung ist min<strong>de</strong>stens<br />
für <strong>de</strong>n Zeitraum April bis September eines je<strong>de</strong>n Jahres zu gewährleisten.“<br />
gestrichen.<br />
b) In Absatz 5wer<strong>de</strong>n die Wörter „und Kleingartenanlagen“ gestrichen.<br />
3. In §21Absatz 2Satz 2wirddas Wort „Kleingartenanlagen“ gestrichen.<br />
4. In §<strong>22</strong>Absatz 1Satz 1wird<strong>de</strong>r Bezug auf „§ 5Abs. 5“ in „§ 5Abs. 4“ geän<strong>de</strong>rt.<br />
5. Die Überschrift zu „III. Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen und Abfallannahmestellen“<br />
erhält folgen<strong>de</strong> Fassung:<br />
„IV.Abfallentsorgungsanlagen und Abfallannahmestellen“<br />
6. In <strong>de</strong>r Überschrift zu „IV. Schlussbestimmungen“ wird die Ziffer „IV.“ durch die Ziffer<br />
„V.“ ersetzt.<br />
7. In <strong>de</strong>r Überschrift zu „V.Anlagenverzeichnis“ wird die Ziffer „V.“ durch die Ziffer „VI.“<br />
ersetzt.<br />
8. In Anlage 4Buchstabe qsind die Wörter „Kleingartenanlagen (Bemessungseinheit:<br />
Anzahl Kleingärten) und“ zu streichen.