Bereitschaftsdienst im TVöD vereinbart - Arbeitszeitberatung Dr. Hoff ...
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Herrmann · Kutscher · Weidinger<br />
<strong>Arbeitszeitberatung</strong><br />
Lars Herrmann 1 / <strong>Dr</strong>. Andreas <strong>Hoff</strong> 2 06/2006<br />
<strong>Bereitschaftsdienst</strong> <strong>im</strong> TVöD <strong>vereinbart</strong> –<br />
wie es jetzt weiter geht<br />
Zwei nahezu zeitgleiche Ereignisse haben Klarheit und zugleich Unsicherheit in<br />
die nunmehr schon fast fünf Jahre andauernde <strong>Bereitschaftsdienst</strong>-Diskussion<br />
gebracht:<br />
- Im Rahmen der sog. Redaktionsverhandlungen zum TVöD (bislang BAT)<br />
ist zwischen den Tarifvertragsparteien <strong>im</strong> Öffentlichen Dienst (ohne die<br />
Länder) nun auch die <strong>Bereitschaftsdienst</strong>regelung <strong>vereinbart</strong> worden. Sie<br />
muss spätestens zum 01.01.2006 umgesetzt werden und schöpft damit die<br />
gesetzliche Übergangsfrist voll aus.<br />
- Gleichzeitig wird auf EU-Ebene eine Änderung jener EU-Richtlinie diskutiert,<br />
die Anstoßgeber dieser Entwicklungen war: Nationale Gesetze sollen<br />
zukünftig nun doch zulassen können, den <strong>Bereitschaftsdienst</strong> nur anteilig<br />
auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit anzurechnen.<br />
Zunächst stellen wir <strong>im</strong> folgenden die aktuelle Rechtslage dar und wagen dann<br />
eine Prognose der absehbaren weiteren Entwicklung.<br />
Aktueller Stand – und einige Anmerkungen hierzu<br />
(a) <strong>Bereitschaftsdienst</strong> <strong>im</strong> TVöD (siehe den Wortlaut auf unserer Homepage)<br />
♦ Gemäß TVöD kann <strong>im</strong> Rahmen von § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit mit <strong>Bereitschaftsdienst</strong><br />
in den Stufen A und B bis 16h und in den Stufen C und D<br />
bis 13h verlängert werden – jeweils einschließlich der gesetzlich erforderlichen<br />
Pause und bis zu 8h Vollarbeit. Dabei kann einschließlich der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>-Zeiten<br />
bis durchschnittlich 48h/w gearbeitet werden.<br />
Dies fördert eine Zweiteilung des Arbeitstages mit vom Tagesdienst getrennten<br />
Nachtdiensten – letztere insbesondere gebündelt zu Dienstmodulen: Das sind<br />
zusammenhängende, ein- oder mehrwöchige Folgen von Diensten und arbeitsfreien<br />
Tagen, die <strong>im</strong> Dienstplan am Stück eingeteilt werden (siehe hierzu<br />
insbesondere unseren Beitrag „Systematische Wege zu einer zukunftsfähigen<br />
1 Partner der <strong>Arbeitszeitberatung</strong> Herrmann Kutscher Weidinger, Berlin<br />
2 Bis 2012 Partner der <strong>Arbeitszeitberatung</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Hoff</strong> Weidinger Herrmann, Berlin<br />
Rosa-Luxemburg-Straße 5 ⋅ 10178 Berlin<br />
Telefon 030 / 803 20 41 ⋅ Fax 030 / 803 91 33<br />
www.arbeitszeitberatung.de ⋅ email@arbeitszeitberatung.de
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<strong>Arbeitszeitberatung</strong><br />
Arbeitszeit-Organisation <strong>im</strong> ärztlichen Dienst und <strong>im</strong> Funktionsdienst“ auf unserer<br />
Homepage).<br />
♦ Von dieser tarifvertraglichen Grundregelung kann abgewichen werden, indem<br />
aufgrund einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit mit<br />
<strong>Bereitschaftsdienst</strong> bis 24h ausschließlich der Pausen verlängert werden kann<br />
– unter den drei Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,<br />
einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG („Der Arbeitgeber hat durch<br />
eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung<br />
zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“)<br />
und ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.<br />
Unter denselben Voraussetzungen kann <strong>im</strong> Rahmen von § 7 Abs. 2a ArbZG<br />
bei <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en in den Stufen A und B einschließlich der Bereitschafts-Zeiten<br />
bis durchschnittlich 58h/w und in den Stufen C und D einschließlich<br />
der Bereitschaftszeiten bis durchschnittlich 54h/w gearbeitet werden.<br />
Über die Aufnahme von Verhandlungen über eine solche Betriebs- und Dienstvereinbarung<br />
sind die Tarifparteien zu informieren.<br />
Somit kann zwar das konventionelle Regeldienst-<strong>Bereitschaftsdienst</strong>-Schema<br />
(einschließlich 24h-Dienste am Wochenende) grundsätzlich fortgeführt werden.<br />
Allerdings wurden hierfür zum einen einige Hürden eingebaut, die darüber hinaus<br />
<strong>im</strong> Rahmen der Mitbest<strong>im</strong>mung auch zu „Kopplungsgeschäften“ Anlass<br />
geben könnten, und werden hierbei zum anderen <strong>im</strong>mer noch deutlich mehr<br />
Ärzte/innen benötigt als derzeit – bei einer Gesamtdauer einer <strong>Bereitschaftsdienst</strong>reihe<br />
der Stufe C oder D von 120h/w z.B. mindestens 9 Mitarbeiter 3 . Es<br />
sollte daher genau überlegt werden, ob es nicht besser ist, die obige einfache<br />
tarifliche Grundregel – 13h/d und 48h/w – anzuwenden, auch wenn damit die<br />
arbeitsorganisatorisch größere Umstellung verbunden ist.<br />
♦ Der Ausgleichszeitraum beträgt jeweils bis zu ein Jahr.<br />
♦ Das <strong>Bereitschaftsdienst</strong>entgelt kann zukünftig ausschließlich via „Arbeitszeitkonto“<br />
<strong>im</strong> Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden, wenn die diesbezügliche<br />
Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung dies ermöglicht.<br />
Das Arbeitszeitkonto ist ein <strong>im</strong> TVöD neu geschaffenes, grundsätzlich einvernehmlich<br />
einzuführendes Instrument der einseitig mitarbeiterdisponierten Zeitsteuerung,<br />
das auf diese Weise mit ins Spiel gebracht wird. Wichtig ist dabei<br />
3 Rechenweg: Bei 38,5h/w Vertragsarbeitszeit und 54h/w Höchstarbeitszeit einschließlich <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten<br />
stehen für die letzteren pro Mitarbeiter max<strong>im</strong>al (d.h., wenn die Mitarbeiter ihre<br />
Vertragsarbeitszeit tatsächlich einhalten) durchschnittlich 15,5h zur Verfügung. Unter Berücksichtigung<br />
von 15% Gesamtabwesenheit werden dann mindestens 9 Ärzte benötigt.<br />
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insbesondere, dass der Freizeitausgleich von <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten nicht<br />
mehr erzwungen werden kann, sondern der Entscheidung des Mitarbeiters<br />
unterliegt. Dies erfordert eine <strong>Bereitschaftsdienst</strong>organisation, die dem Mitarbeiter<br />
die Erfüllung seiner vollen Vertragsarbeitszeit ermöglicht.<br />
♦ Bei familiär begründeter Teilzeitarbeit (mindestens ein Kind unter 18 Jahren<br />
oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger) verringern sich die Höchstgrenzen<br />
der wöchentlichen Arbeitszeit proportional. Mit Zust<strong>im</strong>mung des Arbeitnehmers<br />
oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen<br />
kann hiervon abgewichen werden.<br />
Die ursprünglich vorgesehene Regelung (keine Anordnungsbefugnis gegenüber<br />
Teilzeitbeschäftigten und generelle proportionale Verringerung der<br />
Höchstarbeitszeit), die die Attraktivität von Teilzeitarbeit aus betrieblicher Sicht<br />
deutlich geschmälert hätte, ist damit deutlich „entschärft“ worden.<br />
♦ Das bisherige Bezahlungssystem bleibt erhalten. In den einzelnen Entgeltgruppen<br />
ist noch ein festes, dynamisches <strong>Bereitschaftsdienst</strong>entgelt zu vereinbaren;<br />
bezüglich der Höhe hat man sich auf Kostenneutralität verständigt.<br />
♦ Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die gesetzliche<br />
Tages-Höchstarbeitszeit von 10h überschritten werden.<br />
Diese Formulierung dient lediglich der Klarstellung, dass auch <strong>im</strong> Anschluss an<br />
eine 10-stündige Arbeitszeit Inanspruchnahmen in Rufbereitschaft möglich<br />
sind. Diese Möglichkeit war in letzter Zeit von einigen Aufsichtsbehörden mangels<br />
expliziter Regelung <strong>im</strong> BAT angezweifelt worden.<br />
♦ Bei nicht nur formellen ArbZG-Änderungen hinsichtlich des <strong>Bereitschaftsdienst</strong>es<br />
besteht ein Sonderkündigungsrecht mit drei Monaten Frist.<br />
Mit dieser Sonderkündigungsoption haben die Tarifvertragsparteien unmittelbar<br />
auf die zeitgleiche Entwicklung <strong>im</strong> Bereich der EU reagiert – und sich damit eine<br />
kurzfristige Anpassung aufgrund etwaiger Neuregelungen der EU-<br />
Arbeitszeitrichtlinie vorbehalten. Dass die Regelung dennoch zum gegenwärtigen<br />
Zeitpunkt abgeschlossen wurde, dürfte auch mit dem Gesamtpaket TVöD<br />
zu erklären sein, das nicht gefährdet werden sollte.<br />
(b) Entwicklungen <strong>im</strong> EU-Arbeitszeitrecht<br />
Am 20. April hat eine Beratung <strong>im</strong> zuständigen Ausschuss für Beschäftigung und<br />
soziale Angelegenheiten des EU-Parlaments stattgefunden, in der einem Kompromissantrag<br />
zur Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie zugest<strong>im</strong>mt wurde; dieser<br />
Vorschlag wurde Anfang Mai vom EU-Parlament angenommen. Danach sollen<br />
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<strong>Bereitschaftsdienst</strong>e zwar arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit bewertet werden,<br />
die einzelstaatlichen Gesetzgeber jedoch Regelungen treffen oder auf Tarifvertragsebene<br />
zulassen können, nach denen „inaktive Zeiten während des <strong>Bereitschaftsdienst</strong>es“<br />
bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (von<br />
durchschnittlich 48h/w) „besonders gewichtet werden, sofern der Arbeitgeber die<br />
Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter zur Einführung oder Neuordnung von <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en<br />
unterrichtet und konsultiert, und sofern den betreffenden Arbeitnehmern<br />
zum Ausgleich angemessene Ruhezeiten gewährt und schwangere<br />
Frauen oder Eltern kleiner Kinder bis zum Alter von einem Jahr auf eigenen<br />
Wunsch von solchen Maßnahmen ausgenommen werden oder ihnen angemessener<br />
Schutz zuteil wird“.<br />
Dieser Vorschlag entstand insbesondere auf Betreiben der Mitgliedsstaaten – darunter<br />
Deutschland –, in denen <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten herkömmlich nicht als Arbeitszeit<br />
gewertet wurden.<br />
Im Gegenzug soll die Opt-out-Option zum 31.12.2010 abgeschafft werden.<br />
Diese Option war, nachdem sie bislang fast ausschließlich in Großbritannien zur<br />
Anwendung gekommen war, als „Notanker“ zur Dehnung der 48h/w-Grenze in<br />
verschiedene nationale Arbeitszeitregelungen eingeflossen - so auch in Deutschland<br />
durch § 7 Abs. 2a ArbZG, der sich nun, siehe oben, auch <strong>im</strong> TVöD wiederfindet.<br />
Unsere Prognose der weiteren Entwicklung<br />
1. Der Abst<strong>im</strong>mungsprozess auf EU-Ebene wird mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
länger als bis Ende 2005 dauern – schon deshalb, weil sich Großbritannien<br />
gegen Einschränkungen be<strong>im</strong> Opt-out ausspricht. Vor allem aus diesem<br />
Grund konnte sich der letztlich zuständige EU-Ministerrat am 2. Juni 2005<br />
nicht auf eine Zust<strong>im</strong>mung zu dem Kompromissvorschlag des EU-<br />
Parlaments einigen. Eine Entscheidung wurde aufgeschoben und ist während<br />
der <strong>im</strong> 2. Halbjahr 2005 folgenden britischen Ratspräsidentschaft auch<br />
nicht zu erwarten, sondern frühestens ab 2006. Damit treten die aktuellen<br />
arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland wie vorgesehen<br />
in Kraft. Mit der Regelung <strong>im</strong> TVöD ist zugleich der tarifvertraglichen Rahmen<br />
abgesteckt, der wohl seine übliche Flächenwirkung entfalten wird.<br />
2. Daher ist zumindest den TVöD-gebundenen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen<br />
mit Umstellungsbedarf nun der unverzügliche Einstieg in<br />
Überlegungen zur Neugestaltung der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>organisation zu<br />
empfehlen.<br />
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3. Mittelfristig ist <strong>im</strong> Zuge einer Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinie eine<br />
Änderung des Arbeitszeitgesetzes in der Form denkbar, dass es in § 7<br />
ArbZG die Ausgestaltung der „Gewichtung“ der inaktiven Zeiten während<br />
des <strong>Bereitschaftsdienst</strong>es den Tarifvertragsparteien überlässt. Daraufhin<br />
könnten die Tarifvertragsparteien eine arbeitszeitschutzrechtliche „Gewichtung“<br />
der gesamten <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeit vornehmen – z.B. entsprechend<br />
den bisherigen Stufen A – D in TVöD und AVR (d.h., Anrechnung auf die<br />
Arbeitszeit zu 40%, 50%, 65% bzw. 80%).<br />
4. Für den unverzüglichen Beginn der praktischen Modellüberlegungen spricht<br />
auch, dass bei hochstufigen <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en die beiden Alternativen –<br />
Opt-out über 48h/w hinaus bzw. Gewichtung der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten<br />
innerhalb von 48h/w – zu vergleichbaren Ergebnissen führen: Teilen sich<br />
z.B. 9 Mitarbeiter 24h-Dienste der Stufe D (MO-FR außerhalb des Regeldienstes,<br />
SA/SO durchgehend), verbrauchen sie <strong>im</strong> ersten Fall insgesamt<br />
durchschnittlich ca. 54h/w, was der Opt-out-Grenze <strong>im</strong> TVöD entspricht,<br />
während sie bei 80%-Gewichtung dieser <strong>Bereitschaftsdienst</strong>e durchschnittlich<br />
ca. 48h/w erreichen. Größere Unterschiede bestehen hier lediglich bei<br />
niedrigstufigen <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en, die durch eine Änderung der EU-<br />
Arbeitszeitrichtlinie vor dem Absterben gerettet werden könnten.<br />
5. Und schließlich spricht für den Einstieg in die Erarbeitung neuer <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten,<br />
dass die Gewerkschaften bei einer etwaigen zukünftigen<br />
Tarifvertrags-Überarbeitung Kompensationen für eine Teilanrechnung<br />
der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>e verlangen könnten – etwa kürzere Höchstdienstdauern<br />
oder erweiterte Ausgleichsregelungen.<br />
Fazit<br />
Die weitere arbeitszeitrechtliche Entwicklung auf EU-Ebene ist weiterhin unwägbar.<br />
Strategisch spricht aber (insbesondere für TVöD-Häuser) alles dafür,<br />
die in 2005 verbleibende Zeit für eine Neukonzipierung der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>regelungen<br />
zu nutzen – weil der tarifvertragliche Rahmen nun bekannt ist, die<br />
Spielräume bei hochstufigen <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en auch in einer angepassten<br />
EU-Arbeitszeitrichtlinie kaum größer werden und etwaige erweiterte Spielräume<br />
in Tarifverhandlungen zusammenschmelzen könnten.<br />
Insbesondere bezüglich niedrigstufiger <strong>Bereitschaftsdienst</strong>e empfiehlt es sich<br />
jedoch, bei der Modellentwicklung mit möglichen Szenarien zu arbeiten.<br />
Zeitlicher Vorlauf wird in der Regel auch deshalb benötigt, weil in beteiligungsorientierten<br />
Projektverfahren erarbeitete Lösungen erfahrungsgemäß deutliche<br />
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Akzeptanzvorteile haben. Dies gilt vor allem, wenn der arbeitszeitrechtliche Anstoß<br />
zugleich dazu genutzt wird, neben den <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en die ärztliche<br />
und funktionsdienstliche Arbeits(zeit)organisation insgesamt zu modernisieren,<br />
und weil die zukünftigen Arbeitszeitsysteme insbesondere den Ärzten zwar<br />
mehr Freizeit, aber auch (teilweise deutlich) weniger Entgelt bieten werden. In<br />
diesem Zusammenhang können <strong>im</strong> Übrigen auch zusätzliche Stellen erforderlich<br />
(und finanzierbar) werden, deren Besetzung ebenfalls Zeit kosten kann.<br />
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