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Bereitschaftsdienst im TVöD vereinbart - Arbeitszeitberatung Dr. Hoff ...

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Herrmann · Kutscher · Weidinger<br />

<strong>Arbeitszeitberatung</strong><br />

Lars Herrmann 1 / <strong>Dr</strong>. Andreas <strong>Hoff</strong> 2 06/2006<br />

<strong>Bereitschaftsdienst</strong> <strong>im</strong> TVöD <strong>vereinbart</strong> –<br />

wie es jetzt weiter geht<br />

Zwei nahezu zeitgleiche Ereignisse haben Klarheit und zugleich Unsicherheit in<br />

die nunmehr schon fast fünf Jahre andauernde <strong>Bereitschaftsdienst</strong>-Diskussion<br />

gebracht:<br />

- Im Rahmen der sog. Redaktionsverhandlungen zum TVöD (bislang BAT)<br />

ist zwischen den Tarifvertragsparteien <strong>im</strong> Öffentlichen Dienst (ohne die<br />

Länder) nun auch die <strong>Bereitschaftsdienst</strong>regelung <strong>vereinbart</strong> worden. Sie<br />

muss spätestens zum 01.01.2006 umgesetzt werden und schöpft damit die<br />

gesetzliche Übergangsfrist voll aus.<br />

- Gleichzeitig wird auf EU-Ebene eine Änderung jener EU-Richtlinie diskutiert,<br />

die Anstoßgeber dieser Entwicklungen war: Nationale Gesetze sollen<br />

zukünftig nun doch zulassen können, den <strong>Bereitschaftsdienst</strong> nur anteilig<br />

auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit anzurechnen.<br />

Zunächst stellen wir <strong>im</strong> folgenden die aktuelle Rechtslage dar und wagen dann<br />

eine Prognose der absehbaren weiteren Entwicklung.<br />

Aktueller Stand – und einige Anmerkungen hierzu<br />

(a) <strong>Bereitschaftsdienst</strong> <strong>im</strong> TVöD (siehe den Wortlaut auf unserer Homepage)<br />

♦ Gemäß TVöD kann <strong>im</strong> Rahmen von § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit mit <strong>Bereitschaftsdienst</strong><br />

in den Stufen A und B bis 16h und in den Stufen C und D<br />

bis 13h verlängert werden – jeweils einschließlich der gesetzlich erforderlichen<br />

Pause und bis zu 8h Vollarbeit. Dabei kann einschließlich der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>-Zeiten<br />

bis durchschnittlich 48h/w gearbeitet werden.<br />

Dies fördert eine Zweiteilung des Arbeitstages mit vom Tagesdienst getrennten<br />

Nachtdiensten – letztere insbesondere gebündelt zu Dienstmodulen: Das sind<br />

zusammenhängende, ein- oder mehrwöchige Folgen von Diensten und arbeitsfreien<br />

Tagen, die <strong>im</strong> Dienstplan am Stück eingeteilt werden (siehe hierzu<br />

insbesondere unseren Beitrag „Systematische Wege zu einer zukunftsfähigen<br />

1 Partner der <strong>Arbeitszeitberatung</strong> Herrmann Kutscher Weidinger, Berlin<br />

2 Bis 2012 Partner der <strong>Arbeitszeitberatung</strong> <strong>Dr</strong>. <strong>Hoff</strong> Weidinger Herrmann, Berlin<br />

Rosa-Luxemburg-Straße 5 ⋅ 10178 Berlin<br />

Telefon 030 / 803 20 41 ⋅ Fax 030 / 803 91 33<br />

www.arbeitszeitberatung.de ⋅ email@arbeitszeitberatung.de


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<strong>Arbeitszeitberatung</strong><br />

Arbeitszeit-Organisation <strong>im</strong> ärztlichen Dienst und <strong>im</strong> Funktionsdienst“ auf unserer<br />

Homepage).<br />

♦ Von dieser tarifvertraglichen Grundregelung kann abgewichen werden, indem<br />

aufgrund einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit mit<br />

<strong>Bereitschaftsdienst</strong> bis 24h ausschließlich der Pausen verlängert werden kann<br />

– unter den drei Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,<br />

einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG („Der Arbeitgeber hat durch<br />

eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung<br />

zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“)<br />

und ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.<br />

Unter denselben Voraussetzungen kann <strong>im</strong> Rahmen von § 7 Abs. 2a ArbZG<br />

bei <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en in den Stufen A und B einschließlich der Bereitschafts-Zeiten<br />

bis durchschnittlich 58h/w und in den Stufen C und D einschließlich<br />

der Bereitschaftszeiten bis durchschnittlich 54h/w gearbeitet werden.<br />

Über die Aufnahme von Verhandlungen über eine solche Betriebs- und Dienstvereinbarung<br />

sind die Tarifparteien zu informieren.<br />

Somit kann zwar das konventionelle Regeldienst-<strong>Bereitschaftsdienst</strong>-Schema<br />

(einschließlich 24h-Dienste am Wochenende) grundsätzlich fortgeführt werden.<br />

Allerdings wurden hierfür zum einen einige Hürden eingebaut, die darüber hinaus<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Mitbest<strong>im</strong>mung auch zu „Kopplungsgeschäften“ Anlass<br />

geben könnten, und werden hierbei zum anderen <strong>im</strong>mer noch deutlich mehr<br />

Ärzte/innen benötigt als derzeit – bei einer Gesamtdauer einer <strong>Bereitschaftsdienst</strong>reihe<br />

der Stufe C oder D von 120h/w z.B. mindestens 9 Mitarbeiter 3 . Es<br />

sollte daher genau überlegt werden, ob es nicht besser ist, die obige einfache<br />

tarifliche Grundregel – 13h/d und 48h/w – anzuwenden, auch wenn damit die<br />

arbeitsorganisatorisch größere Umstellung verbunden ist.<br />

♦ Der Ausgleichszeitraum beträgt jeweils bis zu ein Jahr.<br />

♦ Das <strong>Bereitschaftsdienst</strong>entgelt kann zukünftig ausschließlich via „Arbeitszeitkonto“<br />

<strong>im</strong> Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden, wenn die diesbezügliche<br />

Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung dies ermöglicht.<br />

Das Arbeitszeitkonto ist ein <strong>im</strong> TVöD neu geschaffenes, grundsätzlich einvernehmlich<br />

einzuführendes Instrument der einseitig mitarbeiterdisponierten Zeitsteuerung,<br />

das auf diese Weise mit ins Spiel gebracht wird. Wichtig ist dabei<br />

3 Rechenweg: Bei 38,5h/w Vertragsarbeitszeit und 54h/w Höchstarbeitszeit einschließlich <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten<br />

stehen für die letzteren pro Mitarbeiter max<strong>im</strong>al (d.h., wenn die Mitarbeiter ihre<br />

Vertragsarbeitszeit tatsächlich einhalten) durchschnittlich 15,5h zur Verfügung. Unter Berücksichtigung<br />

von 15% Gesamtabwesenheit werden dann mindestens 9 Ärzte benötigt.<br />

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<strong>Arbeitszeitberatung</strong><br />

insbesondere, dass der Freizeitausgleich von <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten nicht<br />

mehr erzwungen werden kann, sondern der Entscheidung des Mitarbeiters<br />

unterliegt. Dies erfordert eine <strong>Bereitschaftsdienst</strong>organisation, die dem Mitarbeiter<br />

die Erfüllung seiner vollen Vertragsarbeitszeit ermöglicht.<br />

♦ Bei familiär begründeter Teilzeitarbeit (mindestens ein Kind unter 18 Jahren<br />

oder ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger) verringern sich die Höchstgrenzen<br />

der wöchentlichen Arbeitszeit proportional. Mit Zust<strong>im</strong>mung des Arbeitnehmers<br />

oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen<br />

kann hiervon abgewichen werden.<br />

Die ursprünglich vorgesehene Regelung (keine Anordnungsbefugnis gegenüber<br />

Teilzeitbeschäftigten und generelle proportionale Verringerung der<br />

Höchstarbeitszeit), die die Attraktivität von Teilzeitarbeit aus betrieblicher Sicht<br />

deutlich geschmälert hätte, ist damit deutlich „entschärft“ worden.<br />

♦ Das bisherige Bezahlungssystem bleibt erhalten. In den einzelnen Entgeltgruppen<br />

ist noch ein festes, dynamisches <strong>Bereitschaftsdienst</strong>entgelt zu vereinbaren;<br />

bezüglich der Höhe hat man sich auf Kostenneutralität verständigt.<br />

♦ Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die gesetzliche<br />

Tages-Höchstarbeitszeit von 10h überschritten werden.<br />

Diese Formulierung dient lediglich der Klarstellung, dass auch <strong>im</strong> Anschluss an<br />

eine 10-stündige Arbeitszeit Inanspruchnahmen in Rufbereitschaft möglich<br />

sind. Diese Möglichkeit war in letzter Zeit von einigen Aufsichtsbehörden mangels<br />

expliziter Regelung <strong>im</strong> BAT angezweifelt worden.<br />

♦ Bei nicht nur formellen ArbZG-Änderungen hinsichtlich des <strong>Bereitschaftsdienst</strong>es<br />

besteht ein Sonderkündigungsrecht mit drei Monaten Frist.<br />

Mit dieser Sonderkündigungsoption haben die Tarifvertragsparteien unmittelbar<br />

auf die zeitgleiche Entwicklung <strong>im</strong> Bereich der EU reagiert – und sich damit eine<br />

kurzfristige Anpassung aufgrund etwaiger Neuregelungen der EU-<br />

Arbeitszeitrichtlinie vorbehalten. Dass die Regelung dennoch zum gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt abgeschlossen wurde, dürfte auch mit dem Gesamtpaket TVöD<br />

zu erklären sein, das nicht gefährdet werden sollte.<br />

(b) Entwicklungen <strong>im</strong> EU-Arbeitszeitrecht<br />

Am 20. April hat eine Beratung <strong>im</strong> zuständigen Ausschuss für Beschäftigung und<br />

soziale Angelegenheiten des EU-Parlaments stattgefunden, in der einem Kompromissantrag<br />

zur Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie zugest<strong>im</strong>mt wurde; dieser<br />

Vorschlag wurde Anfang Mai vom EU-Parlament angenommen. Danach sollen<br />

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<strong>Bereitschaftsdienst</strong>e zwar arbeitszeitschutzrechtlich als Arbeitszeit bewertet werden,<br />

die einzelstaatlichen Gesetzgeber jedoch Regelungen treffen oder auf Tarifvertragsebene<br />

zulassen können, nach denen „inaktive Zeiten während des <strong>Bereitschaftsdienst</strong>es“<br />

bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit (von<br />

durchschnittlich 48h/w) „besonders gewichtet werden, sofern der Arbeitgeber die<br />

Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter zur Einführung oder Neuordnung von <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en<br />

unterrichtet und konsultiert, und sofern den betreffenden Arbeitnehmern<br />

zum Ausgleich angemessene Ruhezeiten gewährt und schwangere<br />

Frauen oder Eltern kleiner Kinder bis zum Alter von einem Jahr auf eigenen<br />

Wunsch von solchen Maßnahmen ausgenommen werden oder ihnen angemessener<br />

Schutz zuteil wird“.<br />

Dieser Vorschlag entstand insbesondere auf Betreiben der Mitgliedsstaaten – darunter<br />

Deutschland –, in denen <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten herkömmlich nicht als Arbeitszeit<br />

gewertet wurden.<br />

Im Gegenzug soll die Opt-out-Option zum 31.12.2010 abgeschafft werden.<br />

Diese Option war, nachdem sie bislang fast ausschließlich in Großbritannien zur<br />

Anwendung gekommen war, als „Notanker“ zur Dehnung der 48h/w-Grenze in<br />

verschiedene nationale Arbeitszeitregelungen eingeflossen - so auch in Deutschland<br />

durch § 7 Abs. 2a ArbZG, der sich nun, siehe oben, auch <strong>im</strong> TVöD wiederfindet.<br />

Unsere Prognose der weiteren Entwicklung<br />

1. Der Abst<strong>im</strong>mungsprozess auf EU-Ebene wird mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

länger als bis Ende 2005 dauern – schon deshalb, weil sich Großbritannien<br />

gegen Einschränkungen be<strong>im</strong> Opt-out ausspricht. Vor allem aus diesem<br />

Grund konnte sich der letztlich zuständige EU-Ministerrat am 2. Juni 2005<br />

nicht auf eine Zust<strong>im</strong>mung zu dem Kompromissvorschlag des EU-<br />

Parlaments einigen. Eine Entscheidung wurde aufgeschoben und ist während<br />

der <strong>im</strong> 2. Halbjahr 2005 folgenden britischen Ratspräsidentschaft auch<br />

nicht zu erwarten, sondern frühestens ab 2006. Damit treten die aktuellen<br />

arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland wie vorgesehen<br />

in Kraft. Mit der Regelung <strong>im</strong> TVöD ist zugleich der tarifvertraglichen Rahmen<br />

abgesteckt, der wohl seine übliche Flächenwirkung entfalten wird.<br />

2. Daher ist zumindest den TVöD-gebundenen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen<br />

mit Umstellungsbedarf nun der unverzügliche Einstieg in<br />

Überlegungen zur Neugestaltung der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>organisation zu<br />

empfehlen.<br />

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3. Mittelfristig ist <strong>im</strong> Zuge einer Novellierung der EU-Arbeitszeitrichtlinie eine<br />

Änderung des Arbeitszeitgesetzes in der Form denkbar, dass es in § 7<br />

ArbZG die Ausgestaltung der „Gewichtung“ der inaktiven Zeiten während<br />

des <strong>Bereitschaftsdienst</strong>es den Tarifvertragsparteien überlässt. Daraufhin<br />

könnten die Tarifvertragsparteien eine arbeitszeitschutzrechtliche „Gewichtung“<br />

der gesamten <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeit vornehmen – z.B. entsprechend<br />

den bisherigen Stufen A – D in TVöD und AVR (d.h., Anrechnung auf die<br />

Arbeitszeit zu 40%, 50%, 65% bzw. 80%).<br />

4. Für den unverzüglichen Beginn der praktischen Modellüberlegungen spricht<br />

auch, dass bei hochstufigen <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en die beiden Alternativen –<br />

Opt-out über 48h/w hinaus bzw. Gewichtung der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten<br />

innerhalb von 48h/w – zu vergleichbaren Ergebnissen führen: Teilen sich<br />

z.B. 9 Mitarbeiter 24h-Dienste der Stufe D (MO-FR außerhalb des Regeldienstes,<br />

SA/SO durchgehend), verbrauchen sie <strong>im</strong> ersten Fall insgesamt<br />

durchschnittlich ca. 54h/w, was der Opt-out-Grenze <strong>im</strong> TVöD entspricht,<br />

während sie bei 80%-Gewichtung dieser <strong>Bereitschaftsdienst</strong>e durchschnittlich<br />

ca. 48h/w erreichen. Größere Unterschiede bestehen hier lediglich bei<br />

niedrigstufigen <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en, die durch eine Änderung der EU-<br />

Arbeitszeitrichtlinie vor dem Absterben gerettet werden könnten.<br />

5. Und schließlich spricht für den Einstieg in die Erarbeitung neuer <strong>Bereitschaftsdienst</strong>zeiten,<br />

dass die Gewerkschaften bei einer etwaigen zukünftigen<br />

Tarifvertrags-Überarbeitung Kompensationen für eine Teilanrechnung<br />

der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>e verlangen könnten – etwa kürzere Höchstdienstdauern<br />

oder erweiterte Ausgleichsregelungen.<br />

Fazit<br />

Die weitere arbeitszeitrechtliche Entwicklung auf EU-Ebene ist weiterhin unwägbar.<br />

Strategisch spricht aber (insbesondere für TVöD-Häuser) alles dafür,<br />

die in 2005 verbleibende Zeit für eine Neukonzipierung der <strong>Bereitschaftsdienst</strong>regelungen<br />

zu nutzen – weil der tarifvertragliche Rahmen nun bekannt ist, die<br />

Spielräume bei hochstufigen <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en auch in einer angepassten<br />

EU-Arbeitszeitrichtlinie kaum größer werden und etwaige erweiterte Spielräume<br />

in Tarifverhandlungen zusammenschmelzen könnten.<br />

Insbesondere bezüglich niedrigstufiger <strong>Bereitschaftsdienst</strong>e empfiehlt es sich<br />

jedoch, bei der Modellentwicklung mit möglichen Szenarien zu arbeiten.<br />

Zeitlicher Vorlauf wird in der Regel auch deshalb benötigt, weil in beteiligungsorientierten<br />

Projektverfahren erarbeitete Lösungen erfahrungsgemäß deutliche<br />

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Akzeptanzvorteile haben. Dies gilt vor allem, wenn der arbeitszeitrechtliche Anstoß<br />

zugleich dazu genutzt wird, neben den <strong>Bereitschaftsdienst</strong>en die ärztliche<br />

und funktionsdienstliche Arbeits(zeit)organisation insgesamt zu modernisieren,<br />

und weil die zukünftigen Arbeitszeitsysteme insbesondere den Ärzten zwar<br />

mehr Freizeit, aber auch (teilweise deutlich) weniger Entgelt bieten werden. In<br />

diesem Zusammenhang können <strong>im</strong> Übrigen auch zusätzliche Stellen erforderlich<br />

(und finanzierbar) werden, deren Besetzung ebenfalls Zeit kosten kann.<br />

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