CIHD Magazin 3 12/2007
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aus einem differenzierten Blickwinkel.<br />
So tritt in den letzten Jahren immer deutlicher zutage, dass<br />
die VR China keinen homogenen Markt darstellt, sondern<br />
dass multiple Märkte parallel existieren. An dieser Stelle seien<br />
exemplarisch die Schlüsselmärkte in den drei Wirtschaftsclustern<br />
des Perlflussdeltas, des Yangtsedeltas und der Region<br />
Bo Hai im Nordosten der VR China genannt, in die jeweils<br />
ca. 15 bis 25 urbane Zentren mit diversifizierten lokalen<br />
Märkten integriert sind.<br />
Auch die Eroberung von Marktanteilen erfolgt nunmehr<br />
graduell, wobei sich viele Märkte unter den Vorzeichen eines<br />
staatlich gelenkten Wettbewerbs eher schrittweise denn<br />
plötzlich für ausländisches Engagement öffnen. Für einen<br />
erfolgreichen Marktzugang spielt die Kenntnis dieser lokalen<br />
Marktmechanismen eine gravierende Rolle. Darüber hinaus<br />
sollten neben gezielten Investitionen zur Generierung kurzfristigen<br />
Profits auch stets die jeweiligen langfristigen Wachstumspotentiale<br />
beachtet werden.<br />
3. Das rechtssystem der Vr china ist immer noch im<br />
Aufbau begriffen<br />
Zweifellos stellt die Frage nach der Rechtssicherheit in der<br />
Volksrepublik eine Hauptsorge vieler in China aktiver ausländischer<br />
Unternehmen dar. Aber auch in China selbst wird<br />
dem Aspekt der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit eine zunehmende<br />
Bedeutung seitens der politisch Verantwortlichen<br />
beigemessen. Der vom damaligen Bundeskanzler Gerhard<br />
Schröder und ehemaligen chinesischen Staatspräsidenten<br />
Jiang Zemin zur Milleniumswende angestoßene Rechtsstaatsdialog<br />
zwischen der BRD und der VR China unterstreicht<br />
die Dringlichkeit der Schaffung eines transparenten Rechtssystems,<br />
das sich an internationalen Standards orientiert.<br />
Die für ausländische Unternehmen relevanten juristischen<br />
Neuerungen sollen hier kurz am Beispiel des Investitionsrechts<br />
nachgezeichnet werden.<br />
So ist seit dem Beitritt der VR China zur WTO Ende 2001<br />
eine Liberalisierung des Investitionsrechts zu verzeichnen,<br />
die ausländischen Investoren bei der Unternehmensgründung<br />
die Wahl zwischen mehreren Gesellschaftsformen<br />
bietet.<br />
<strong>12</strong> | <strong>2007</strong> b – wirTschAFT<br />
Demnach können Ausländische Investitionen in Abhängigkeit<br />
von der Branche in Form<br />
• einer ausschließlich zu Liaisonzwecken dienenden<br />
Repräsentanz,<br />
• eines Gemeinschaftsunternehmens (Equity- oder<br />
Contractual Joint Venture)<br />
• eines vollständig ausländisch investierten Unternehmens<br />
(Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE))<br />
erfolgen.<br />
Neben der Neugründung der oben genannten Unternehmen<br />
sind ausländische Aktivitäten auch im Bereich Mergers &<br />
Acquisitions (M&A) sowie der Gründung einer Holding zum<br />
Zwecke der Steuerung von Unternehmensbeteiligungen in<br />
China und Asien möglich.<br />
21<br />
4. genehmigungsverfahren: Allmähliche Lockerung bei<br />
nach wie vor hohem reglementierungsgrad<br />
Trotz der Aufhebung von Beteiligungsbeschränkungen für<br />
viele Industriezweige und Dienstleistungen werden die<br />
Geschäftsaktivitäten von Ausländern in China immer noch<br />
streng reglementiert und unterliegen einer Genehmigungspflicht.<br />
Ausländische Investitionsvorhaben müssen vom<br />
chinesischen Wirtschaftsministerium (MOFCOM) bzw. dessen<br />
Unterbehörden und örtlichen Vertretungen genehmigt<br />
werden.<br />
Die Zuständigkeit zur Erteilung der notwendigen Geschäftserlaubnis<br />
(business licence) ist abhängig vom jeweiligen<br />
Investitionsvolumen und Industriezweig. Im Regelfall ist die<br />
regionale oder lokale Unterbehörde der State Administration<br />
for Industry and Commerce (SAIC) zuständig, wenn das<br />
Investitionsvolumen 30 Mio. US Dollar nicht übersteigt.<br />
Seit dem 1. Juli 2004 ist der Geschäftsgegenstand (business<br />
scope) ferner nicht mehr nur auf den in der Geschäftserlaubnis<br />
beschriebenen Bereich beschränkt.<br />
So muss ein ausländischer Investor (wobei chinesische<br />
Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen hier<br />
ebenfalls als ausländischer Investor gelten), wenn er durch<br />
eine Transaktion einen Marktanteil von 25 Prozent an<br />
einem chinesischen Unternehmen erwirbt, grundsätzlich<br />
die Genehmigung des chinesischen Handelsministeriums