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CIHD Magazin 3 12/2007

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aus einem differenzierten Blickwinkel.<br />

So tritt in den letzten Jahren immer deutlicher zutage, dass<br />

die VR China keinen homogenen Markt darstellt, sondern<br />

dass multiple Märkte parallel existieren. An dieser Stelle seien<br />

exemplarisch die Schlüsselmärkte in den drei Wirtschaftsclustern<br />

des Perlflussdeltas, des Yangtsedeltas und der Region<br />

Bo Hai im Nordosten der VR China genannt, in die jeweils<br />

ca. 15 bis 25 urbane Zentren mit diversifizierten lokalen<br />

Märkten integriert sind.<br />

Auch die Eroberung von Marktanteilen erfolgt nunmehr<br />

graduell, wobei sich viele Märkte unter den Vorzeichen eines<br />

staatlich gelenkten Wettbewerbs eher schrittweise denn<br />

plötzlich für ausländisches Engagement öffnen. Für einen<br />

erfolgreichen Marktzugang spielt die Kenntnis dieser lokalen<br />

Marktmechanismen eine gravierende Rolle. Darüber hinaus<br />

sollten neben gezielten Investitionen zur Generierung kurzfristigen<br />

Profits auch stets die jeweiligen langfristigen Wachstumspotentiale<br />

beachtet werden.<br />

3. Das rechtssystem der Vr china ist immer noch im<br />

Aufbau begriffen<br />

Zweifellos stellt die Frage nach der Rechtssicherheit in der<br />

Volksrepublik eine Hauptsorge vieler in China aktiver ausländischer<br />

Unternehmen dar. Aber auch in China selbst wird<br />

dem Aspekt der Rechtssicherheit und Verlässlichkeit eine zunehmende<br />

Bedeutung seitens der politisch Verantwortlichen<br />

beigemessen. Der vom damaligen Bundeskanzler Gerhard<br />

Schröder und ehemaligen chinesischen Staatspräsidenten<br />

Jiang Zemin zur Milleniumswende angestoßene Rechtsstaatsdialog<br />

zwischen der BRD und der VR China unterstreicht<br />

die Dringlichkeit der Schaffung eines transparenten Rechtssystems,<br />

das sich an internationalen Standards orientiert.<br />

Die für ausländische Unternehmen relevanten juristischen<br />

Neuerungen sollen hier kurz am Beispiel des Investitionsrechts<br />

nachgezeichnet werden.<br />

So ist seit dem Beitritt der VR China zur WTO Ende 2001<br />

eine Liberalisierung des Investitionsrechts zu verzeichnen,<br />

die ausländischen Investoren bei der Unternehmensgründung<br />

die Wahl zwischen mehreren Gesellschaftsformen<br />

bietet.<br />

<strong>12</strong> | <strong>2007</strong> b – wirTschAFT<br />

Demnach können Ausländische Investitionen in Abhängigkeit<br />

von der Branche in Form<br />

• einer ausschließlich zu Liaisonzwecken dienenden<br />

Repräsentanz,<br />

• eines Gemeinschaftsunternehmens (Equity- oder<br />

Contractual Joint Venture)<br />

• eines vollständig ausländisch investierten Unternehmens<br />

(Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE))<br />

erfolgen.<br />

Neben der Neugründung der oben genannten Unternehmen<br />

sind ausländische Aktivitäten auch im Bereich Mergers &<br />

Acquisitions (M&A) sowie der Gründung einer Holding zum<br />

Zwecke der Steuerung von Unternehmensbeteiligungen in<br />

China und Asien möglich.<br />

21<br />

4. genehmigungsverfahren: Allmähliche Lockerung bei<br />

nach wie vor hohem reglementierungsgrad<br />

Trotz der Aufhebung von Beteiligungsbeschränkungen für<br />

viele Industriezweige und Dienstleistungen werden die<br />

Geschäftsaktivitäten von Ausländern in China immer noch<br />

streng reglementiert und unterliegen einer Genehmigungspflicht.<br />

Ausländische Investitionsvorhaben müssen vom<br />

chinesischen Wirtschaftsministerium (MOFCOM) bzw. dessen<br />

Unterbehörden und örtlichen Vertretungen genehmigt<br />

werden.<br />

Die Zuständigkeit zur Erteilung der notwendigen Geschäftserlaubnis<br />

(business licence) ist abhängig vom jeweiligen<br />

Investitionsvolumen und Industriezweig. Im Regelfall ist die<br />

regionale oder lokale Unterbehörde der State Administration<br />

for Industry and Commerce (SAIC) zuständig, wenn das<br />

Investitionsvolumen 30 Mio. US Dollar nicht übersteigt.<br />

Seit dem 1. Juli 2004 ist der Geschäftsgegenstand (business<br />

scope) ferner nicht mehr nur auf den in der Geschäftserlaubnis<br />

beschriebenen Bereich beschränkt.<br />

So muss ein ausländischer Investor (wobei chinesische<br />

Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen hier<br />

ebenfalls als ausländischer Investor gelten), wenn er durch<br />

eine Transaktion einen Marktanteil von 25 Prozent an<br />

einem chinesischen Unternehmen erwirbt, grundsätzlich<br />

die Genehmigung des chinesischen Handelsministeriums

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