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Elternbeiträge Tarifordnung (20 KB) - .PDF - der Gemeinde ...

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<strong>Tarifordnung</strong> – ELTERNBEITRÄGE<br />

für den Kin<strong>der</strong>garten<br />

<strong>der</strong> GEMEINDE Überackern<br />

Auf Grund des § 11 <strong>der</strong> Elternbeitragsverordnung <strong>20</strong>07 wird folgendes festgelegt:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Für den Besuch des Kin<strong>der</strong>gartens <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Überackern ist im Sinne des § 27 OÖ. Kin<strong>der</strong>betreuungsgesetz,<br />

LGBl. Nr. 39/<strong>20</strong>07, von den Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Beitrag zu entrichten.<br />

Dieser Elternbeitrag ist privatrechtlicher Natur.<br />

Der Gemein<strong>der</strong>at <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Überackern hat dazu in seiner Sitzung am 19. Juni <strong>20</strong>08 unter TOP<br />

10 folgende <strong>Tarifordnung</strong> beschlossen.<br />

II. Elternbeitrag<br />

§ 1<br />

Bewertung des Einkommens<br />

(1) Der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag bemisst sich nach <strong>der</strong> Höhe des Familieneinkommens<br />

pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich aus allen Einkünften <strong>der</strong> im selben Haushalt mit<br />

dem betreffenden Kind lebenden Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 Zif. 9 Oö. Kin<strong>der</strong>betreuungsgesetz und <strong>der</strong>en<br />

Lebensgefährten zusammen.<br />

(2) Für die Berechnung des Bruttofamilieneinkommens gemäß § 1 Elternbeitragsverordnung <strong>20</strong>07<br />

sind die Einkünfte des gesamten Vorjahres nachzuweisen.<br />

(3) Die gemäß § 1 <strong>der</strong> Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die Berechnung<br />

des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr.<br />

Bei gravierenden Einkommensverän<strong>der</strong>ungen (Verringerung um mehr als <strong>20</strong> % des Kin<strong>der</strong>gartenbeitrages)<br />

kann nach Vorlage <strong>der</strong> neuen Einkommensnachweise eine befristete Neufestsetzung des<br />

Elternbeitrages für jeweils drei Monate während des laufenden Kin<strong>der</strong>gartenjahres beantragt werden.<br />

Der Mindestbeitrag wird dabei jedoch nicht unterschritten.<br />

(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis spätestens zu Beginn des Besuchs des Kin<strong>der</strong>gartens<br />

nach, ist <strong>der</strong> Höchstbeitrag zu leisten.<br />

§ 2<br />

Elternbeitrag<br />

(1) Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag <strong>der</strong> Eltern (Elternbeitrag) sind alle Leistungen <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung abgedeckt.<br />

(2) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer,<br />

wobei für den Monat Juli nur <strong>der</strong> halbe Elternbeitrag anfällt.<br />

(3) Der Elternbeitrag ist monatlich jeweils am <strong>20</strong>. zur Zahlung fällig und wird mittels Bankeinzug 11<br />

Mal pro Jahr eingehoben.<br />

(4) Ab einer Krankheitsdauer von zwei Wochen o<strong>der</strong> einer vom SV-Träger bewilligten Kur o<strong>der</strong> Erholung<br />

erfolgt gegen Vorlage <strong>der</strong> ärztlichen Bestätigung die anteilige Rückerstattung des Elternbeitrages.<br />

(5) Der Mindest- und <strong>der</strong> Höchstbeitrag sind gem. § 6 Elternbeitragsverordnung <strong>20</strong>07 indexgesichert;<br />

eine Indexanpassung erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres.


§ 3<br />

Mindestbeitrag<br />

(1) Der Mindestbeitrag im Kin<strong>der</strong>garten beträgt Euro 36,00.<br />

(2) Der Mindestbeitrag gemäß § 3 Elternbeitragsverordnung <strong>20</strong>07 kann vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand auf<br />

Antrag aus beson<strong>der</strong>s berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten o<strong>der</strong> gänzlich nachgesehen<br />

werden, wobei auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen<br />

ist.<br />

(3) Bei (Krisen-) Pflegeeltern bemisst sich <strong>der</strong> Elternbeitrag ausschließlich nach <strong>der</strong> Höhe des Pflegegeldes<br />

gemäß § 27 Oö. JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-) Pflegeeltern das Erziehungsrecht<br />

übertragen hat.<br />

§ 4<br />

Zuschläge und Abschläge<br />

(1) Für das 2. o<strong>der</strong> weitere Kind(er) einer Familie wird je ein Abschlag von <strong>20</strong>% festgesetzt, wenn mehrere<br />

Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> Familie eine Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtung besuchen.<br />

(2) Alle Zu- und Abschläge sind von 100 % des Elternbeitrages zu berechnen.<br />

§ 5<br />

Berechnung des Elternbeitrages (Kin<strong>der</strong>garten)<br />

(1) Der Höchstbeitrag für halbtägige Betreuung wird mit Euro 90,00 festgelegt.<br />

(2) Der Elternbeitrag für<br />

a) halbtägige Inanspruchnahme (08:00 bis 12.30 Uhr) beträgt 3 % <strong>der</strong> Berechnungsgrundlage, jedoch<br />

mindestens Euro 36,00.<br />

§ 6<br />

Sonstige Beiträge<br />

Für die Begleitperson beim Kin<strong>der</strong>gartentransport wird ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 8<br />

Euro inkl. <strong>der</strong> gesetzlichen Umsatzsteuer vorgeschrieben. Für den Monat Juli wird nur <strong>der</strong> halbe Kostenbeitrag<br />

eingehoben. Der Kostenbeitrag ist eine Monatsgebühr. Ausgenommen sind Verhin<strong>der</strong>ungsgründe<br />

gemäß § 2 Abs. 4.<br />

Der Kostenbeitrag für die Busbegleitung ist monatl. jeweils am <strong>20</strong>. zur Zahlung fällig und wird mit dem<br />

Elternbeitrag eingehoben.<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Tarifordnung</strong> tritt mit 1. September <strong>20</strong>08 in Kraft.

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