Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in ... - Geohilfe
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• Kohlenwasserstoffe besitzen je nach ihrer Struktur und Herkunft unterschiedliche<br />
Auswirkungen auf die Umwelt. Dem, konnte bisher mit der summarischen Analytik<br />
nicht Rechnung getragen werden.<br />
Ingesamt stellte der ermittelte KW-Wert e<strong>in</strong>e summarische Kennzahl (Vergleichszahl) dar,<br />
bei dem häufig ke<strong>in</strong>e Aussage über die tatsächlichen Konzentrationen <strong>an</strong> M<strong>in</strong>eralölprodukten<br />
gemacht werden konnte.<br />
Weitergehende Informationen über den Charakter von Ölverunre<strong>in</strong>igungen konnten mit die-<br />
sem Verfahren nicht gewonnen werden, so dass Umweltauswirkungen nicht differenziert zu<br />
bewerten waren.<br />
Bed<strong>in</strong>gt durch den Charakter der summarischen Kenngröße liegt also e<strong>in</strong>e Art „Informati-<br />
onsdiskrim<strong>in</strong>ierung“ h<strong>in</strong>sichtlich e<strong>in</strong>iger org<strong>an</strong>ischer Kontam<strong>in</strong><strong>an</strong>ten vor.<br />
3. Zielsetzung der Richtl<strong>in</strong>ie<br />
Das vorliegende Richtl<strong>in</strong>ie soll die spezifischen Vorgaben bei der Untersuchung von Kohlen-<br />
wasserstoffen <strong>in</strong> Abfällen, Materialien aus dem Altlastenbereich sowie der Feststoffe, die den<br />
schädlichen stofflichen Bodenveränderungen zuzuordnen s<strong>in</strong>d, bündeln.<br />
Als Rechtsgrundlage k<strong>an</strong>n das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit der<br />
Nachweisverordnung, der TA Abfall bzw. TA Siedlungsabfall sowie der Abfallablagerungs-<br />
und Deponieverordnung und der Versatzverordnung her<strong>an</strong>gezogen werden, wonach Abfälle,<br />
deren Zusammensetzung nicht bek<strong>an</strong>nt ist, nach den abfallbestimmenden Parametern zu<br />
untersuchen s<strong>in</strong>d. Diesbezüglich wird <strong>in</strong>sbesondere auf folgende <strong>Bestimmung</strong>en h<strong>in</strong>gewie-<br />
sen:<br />
• TA Abfall, Anh<strong>an</strong>g B, Nr. 2.3 Extrahierbare lipophile Stoffe;<br />
• TA Siedlungsabfall, Anh<strong>an</strong>g A, Nr. 2.3 Extrahierbare lipophile Stoffe;<br />
• Ablagerungsverordnung, Anh<strong>an</strong>g 4, Nr. 2.3 Extrahierbare lipophile Stoffe;<br />
• Deponieverordnung, Anh<strong>an</strong>g 4, Nr. 3.1.15 Extrahierbare lipophile Stoffe;<br />
• Versatzverordnung, Anlage 3, Anh<strong>an</strong>g 2, M<strong>in</strong>eralölkohlenwasserstoffe (Feststoff).<br />
H<strong>in</strong>weis: Anstelle der veralteten Analysemethoden sollte bereits heute - im Vorgriff auf e<strong>in</strong>e<br />
Aktualisierung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber - diese Richtl<strong>in</strong>ie <strong>an</strong>-<br />
gewendet werden."<br />
Aufgrund der methodischen Schwächen <strong>des</strong> bisherigen Verfahrens nach KW/85 (<strong>an</strong>alog<br />
„DEV H18“), sowie der Notwendigkeit, neue, FCKW-freie Analysenverfahren zur MKW-<br />
<strong>Bestimmung</strong> zu entwickeln, hat sich die nationale und <strong>in</strong>ternationale Normungsarbeit mit der<br />
<strong>Bestimmung</strong> der Kohlenwasserstoffe durch gaschromatographische Untersuchungsverfah-