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Vorbericht und Satzung - Nufringen

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B. Haushaltssatzung<br />

Nach § 79 GemO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung<br />

zu erlassen.<br />

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen<br />

a) des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags<br />

aa)<br />

ab)<br />

ac)<br />

der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben des Haushaltsjahres<br />

der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung)<br />

der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen,<br />

die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen <strong>und</strong> Investitionsfördermaßnahmen<br />

belasten (Verpflichtungsermächtigungen)<br />

b) des Höchstbetrags der Kassenkredite<br />

c) der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind. Da die<br />

Gemeinde <strong>Nufringen</strong> ihre Steuersätze in der Hebesatzsatzung festgelegt hat,<br />

erfolgt die Angabe der Hebesätze in der Haushaltssatzung nur nachrichtlich.<br />

Die Haushaltssatzung kann weitere Festsetzungen enthalten, die sich auf die Einnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausgaben <strong>und</strong> den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.<br />

Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft <strong>und</strong> gilt für das<br />

Haushaltsjahr. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, Ausnahmen hiervon sind nur per<br />

Gesetz oder per Rechtsverordnung zulässig.

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