Vorbericht und Satzung - Nufringen
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B. Haushaltssatzung<br />
Nach § 79 GemO hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung<br />
zu erlassen.<br />
Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen<br />
a) des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags<br />
aa)<br />
ab)<br />
ac)<br />
der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben des Haushaltsjahres<br />
der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung)<br />
der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen,<br />
die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen <strong>und</strong> Investitionsfördermaßnahmen<br />
belasten (Verpflichtungsermächtigungen)<br />
b) des Höchstbetrags der Kassenkredite<br />
c) der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind. Da die<br />
Gemeinde <strong>Nufringen</strong> ihre Steuersätze in der Hebesatzsatzung festgelegt hat,<br />
erfolgt die Angabe der Hebesätze in der Haushaltssatzung nur nachrichtlich.<br />
Die Haushaltssatzung kann weitere Festsetzungen enthalten, die sich auf die Einnahmen<br />
<strong>und</strong> Ausgaben <strong>und</strong> den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.<br />
Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft <strong>und</strong> gilt für das<br />
Haushaltsjahr. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, Ausnahmen hiervon sind nur per<br />
Gesetz oder per Rechtsverordnung zulässig.