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BGI 810 - DTHG

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Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen<br />

Fachinformationen<br />

Veranstaltungs- und<br />

Produktionsstätten<br />

Technik und betriebliche<br />

Prozesse<br />

Veranstaltungen und<br />

Produktionen<br />

Persönliche<br />

Schutzausrüstung<br />

Fachinformationen<br />

he Kapitel 3.3.3 „Besondere szenische Darstellungen“).<br />

Für Bühnentreppen gelten die Anforderungen der<br />

DIN 15920-2 „Veranstaltungstechnik – Podestarten –<br />

Teil 2: Stufen und Treppen aus Holz“ und DIN 15920-11<br />

„Veranstaltungstechnik – Podestarten – Teil 11: Sicherheitstechnische<br />

Festlegungen für Podeste (Praktikabel),<br />

Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer aus<br />

Holz“,<br />

• elektrische Geräte, die als Requisiten oder Dekoration<br />

zum Einsatz kommen, entweder funktionsfähig und sicher<br />

(siehe Kapitel 3.2.4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“)<br />

oder so präpariert sind, dass von ihnen<br />

keine Gefährdungen ausgehen.<br />

<strong>BGI</strong> <strong>810</strong>-5 „Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen<br />

– Besondere szenische Effekte und Vorgänge“<br />

3.2.3 Maschinentechnische Einrichtungen<br />

Maschinentechnische Einrichtungen sind für den Betrieb<br />

in Veranstaltungsorten und Produktionsstätten eingesetzte<br />

technische Anlagen und Betriebsmittel.<br />

Maschinentechnische Einrichtungen – Beispiele<br />

Beleuchtungstürme, Beleuchtungs- und Oberlichtzüge,<br />

Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände,<br />

Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge,<br />

Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge,<br />

Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme,<br />

kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger,<br />

Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative, Versenkeinrichtungen,<br />

Vorhang- und Horizontanlagen<br />

<strong>BGI</strong> 814 „Fernsehen, Hörfunk und Film – Kamerakrane“<br />

Checkliste „Kamerakrane“<br />

Die grundsätzlichen Anforderungen an maschinentechnische<br />

Einrichtungen für den Veranstaltungs- und Produktionsbetrieb<br />

sind in der BGV C1/GUV-V C1 „Veranstaltungs-<br />

und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ sowie<br />

in den Regeln der Technik – zum Beispiel DIN-Reihe 56950<br />

„Veranstaltungstechnik – Maschinentechnische Einrichtungen“<br />

– festgelegt. Besondere Anforderungen an diese<br />

maschinentechnischen Einrichtungen ergeben sich aus<br />

der Tatsache, dass mit ihnen Lasten über Personen und<br />

Personen gehalten und bewegt werden.<br />

Durch die Bewegung maschinentechnischer Einrichtungen<br />

sowie dadurch bewegte Aufbauten und Dekorationen<br />

dürfen Personen nicht gefährdet werden.<br />

Die Forderung nach gefahrlosem Betrieb schließt ein,<br />

dass<br />

• maschinentechnische Einrichtungen gegen unbefugtes<br />

Benutzen und unbeabsichtigtes Bewegen gesichert<br />

sind,<br />

• Gefahrstellen an bewegten maschinentechnischen<br />

Einrichtungen gesichert werden – zum Beispiel durch<br />

Schaltleisten, Lichtschranken, ständige Beobachtung,<br />

• der Bewegungsvorgang dieser Einrichtungen sowie die<br />

Umgebung vom Bediener vollständig eingesehen werden<br />

kann oder dem Bediener bei eingeschränkter Sicht,<br />

die Bewegung mit Zeichen, Bild- oder Sprachübertragung<br />

eindeutig signalisiert wird,<br />

• Bühnenwagen, Laufbänder, Drehscheiben, Hubpodien<br />

und Versenkeinrichtungen so beschaffen sind, dass<br />

gefahrloses Betreten, Agieren und Verlassen sowie eine<br />

gefahrlose Zuführung und Abnahme von Dekorationen<br />

möglich sind,<br />

• Zugänge zu Drehscheiben, Bühnenwagen und Laufbändern,<br />

die mehr als 0,2 m über dem Boden liegen, mit<br />

Treppen oder Schrägen versehen sind,<br />

• Bewegungsvorgänge von Bühnenwagen, Laufbändern,<br />

Drehscheiben, Hubpodien und Versenkeinrichtungen,<br />

die Gefährdungen verursachen können, nur ausgeführt<br />

werden, wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen<br />

ist. Als Richtwerte für angemessene maximale<br />

Geschwindigkeiten gelten:<br />

––<br />

1,2 m/s ohne Personen<br />

––<br />

1,0 m/s bei Drehscheiben mit Personen, jedoch ohne<br />

deren Zu- oder Abgang<br />

––<br />

0,7 m/s bei Bühnenwagen, Laufbändern, Hubpodien<br />

und Versenkeinrichtungen mit Personen, jedoch ohne<br />

deren Zu- oder Abgang<br />

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