BGI 810 - DTHG
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Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen<br />
Fachinformationen<br />
Veranstaltungs- und<br />
Produktionsstätten<br />
Technik und betriebliche<br />
Prozesse<br />
Veranstaltungen und<br />
Produktionen<br />
Persönliche<br />
Schutzausrüstung<br />
mitteln, ob die gewünschte szenische Darstellung Gefährdungen<br />
mit sich bringt, die besondere Fähigkeiten oder<br />
Fertigkeiten bei den Darstellern erfordern.<br />
Die Durchführung besonderer szenischer Vorgänge, bei<br />
deren Ausführung ein erhebliches, nicht reduzierbares<br />
Restrisiko besteht – zum Beispiel Fahrzeugcrashs, Hochseilartistik,<br />
Messerwerfen – kann nur durch Spezialisten<br />
erfolgen. Werden Spezialisten, wie Artisten, Akrobaten<br />
oder Stuntleute eingesetzt, sind diese zur Mitwirkung an<br />
der Gefährdungsbeurteilung zu verpflichten. Über die<br />
Durchführung muss eine Abstimmung mit der Bühnenund<br />
Studiofachkraft erfolgen.<br />
Die besonderen szenischen Darstellungen müssen mit<br />
den anderen Abläufen durch geeignetes Personal – zum<br />
Beispiel einem Stunt Coordinator – koordiniert werden.<br />
Eine Gefährdung anderer Personen ist zu verhindern.<br />
muss. Bei Belastungsproben mit Personen finden diese<br />
höchstens 0,5 m über dem Boden statt.<br />
Personen, die mit einem Flugwerk bewegt werden, müssen<br />
körperlich geeignet sein. Grundsätzlich muss die körperliche<br />
Eignung durch eine Eignungsuntersuchung (keine<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge) nachgewiesen werden.<br />
Über eine auch nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigung,<br />
die die Belastungsfähigkeit einschränkt,<br />
muss die eingesetzte Person die verantwortliche Bühnenund<br />
Studiofachkraft informieren. In diesem Fall darf diese<br />
Person die Darstellung nicht ausführen.<br />
Beim Einsatz von Personen in Flugwerken oder Sicherheitsgeschirren<br />
besteht die Gefahr des Hängetraumas.<br />
Aus diesem Grund muss die Einsatzzeit begrenzt sein. Für<br />
den Notfall müssen die Möglichkeit zur sofortigen Rettung<br />
aus dem Flugwerk und die geeignete Erste Hilfe organisiert<br />
sein.<br />
Fachinformationen<br />
<strong>BGI</strong> <strong>810</strong>-5 „Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen<br />
– Besondere szenische Effekte und Vorgänge“<br />
3.3.4 Fliegen von Personen<br />
Siehe auch GUV-I 8636 „Fliegen von Personen bei szenischen<br />
Darstellungen“<br />
3.3.5 Veranstaltungen und Produktionen mit<br />
Tieren<br />
Unter „Fliegen von Personen“ sind Darstellungen gemeint,<br />
bei denen Flugwerke eingesetzt werden. Flugwerke sind<br />
Einrichtungen, an denen Personen oder Bauteile mit Personen<br />
über dem Boden hängen und den Eindruck der<br />
Schwerelosigkeit, des Schwebens, des Fliegens oder des<br />
Fallens vermitteln sollen.<br />
Flugwerke für Personen müssen so gebaut sein, dass sie<br />
die auftretenden statischen und dynamischen Belastungen<br />
aufnehmen können.<br />
Sie sind vor der ersten Inbetriebnahme auf ihren sicheren<br />
Zustand durch eine befähigte Person – zum Beispiel ermächtigter<br />
Sachverständiger – zu prüfen.<br />
Vor jeder Veranstaltung oder Produktion ist das Flugwerk<br />
durch eine befähigte Person – zum Beispiel Sachkundiger<br />
– zu prüfen, wobei eine Belastungsprobe erfolgen<br />
Werden bei Veranstaltungen und Produktionen Tiere eingesetzt,<br />
muss immer mit deren nicht vorhersehbarem,<br />
teilweise gefährlichem Verhalten gerechnet werden. Es ist<br />
der Schutz des Personals und der Besucher zu beachten.<br />
Zur Gefährdungsminimierung sollen das Transportieren,<br />
die Unterbringung und der Einsatz der Tiere artgerecht<br />
erfolgen. Zudem ist auf die Beseitigung von Exkrementen<br />
und dadurch erforderliche Hygiene zu achten.<br />
Eine mit dem Tier vertraute Aufsichtsperson muss ständig<br />
anwesend sein. Die Tiere sind ausreichend mit den Umgebungsbedingungen<br />
vertraut zu machen.<br />
Für Notfälle ist die Vorsorge für geeignete Erste Hilfe zu<br />
treffen.<br />
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