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Vorlesung Immobilienrecht 2009-10[1] Version Gu Teil 1 ...

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Recht rund um‘s Grundstück<br />

Belastungen in Abt. II<br />

§ <strong>10</strong>90 BGB :<br />

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden,daß derjenige,<br />

zu dessen <strong>Gu</strong>nsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das<br />

Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder daß ihm<br />

eine sonstige Befugnis zusteht,die den Inhalt einer<br />

Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche<br />

Dienstbarkeit).<br />

Recht rund um‘s Grundstück<br />

Belastungen in Abt. II<br />

• Grunddienstbarkeiten - § <strong>10</strong>18 BGB<br />

⇒<br />

Duldung oder Unterlassung gegenüber<br />

einem anderen Grundstück<br />

Wegerechte, Abstandsflächen, Baubeschränkungen<br />

• Persönliche Dienstbarkeiten - § <strong>10</strong>90 BGB<br />

⇒<br />

Duldung (Nutzungsgestattung) zugunsten<br />

einer Person<br />

Wohnungsrechte<br />

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