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Vorlesung Immobilienrecht 2009-10[1] Version Gu Teil 1 ...

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Recht rund um‘s Grundstück<br />

Exkurs: Grundbuchrang<br />

• Bestimmung des Ranges<br />

⇒<br />

§ 879 Abs. 1 BGB:<br />

Innerhalb der Abteilung nach Reihenfolge der<br />

Eintragung, zwischen den Abteilungen nach Tag der<br />

Eintragung<br />

⇒<br />

Alle Anträge werden vom Grundbuchamt in der<br />

Reihenfolge ihres Eingangs abgearbeitet (§ 17 GBO)<br />

=> Wahrung der Rangstelle durch Antragstellung<br />

Recht rund um‘s Grundstück<br />

Exkurs: Grundbuchrang<br />

• Wirkungen des Ranges<br />

§ 11 Abs. 1 ZVG:<br />

Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § <strong>10</strong> Nr.<br />

4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie<br />

das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den<br />

Rechten besteht.<br />

⇒<br />

⇒<br />

Ansprüche aus Rechte an Grundstücken werden in der<br />

Klasse des § <strong>10</strong> Abs. 1 Nr. 4 ZVG befriedigt<br />

Das Rangverhältnis nach § 879 Abs. 1 BGB<br />

bestimmt die Reihenfolge, in der die Rechte an dem<br />

Grundstück in der Zwangsversteigerung befriedigt<br />

werden<br />

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