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Vorlesung Immobilienrecht 2009-10[1] Version Gu Teil 1 ...

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Recht rund um‘s Grundstück<br />

Grundstückskaufvertrag<br />

Form<br />

• § 311 b Abs. 1 BGB<br />

Recht rund um‘s Grundstück<br />

Grundstückskaufvertrag<br />

Form<br />

§ 311b Abs. 1 BGB:<br />

Ein Vertrag, durch den sich der eine <strong>Teil</strong> verpflichtet, das Eigentum<br />

an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der<br />

notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form<br />

geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn<br />

die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.<br />

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