Vorlesung Immobilienrecht 2009-10[1] Version Gu Teil 1 ...
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Recht rund um‘s Grundstück<br />
Grundstückskaufvertrag<br />
Form<br />
• § 311 b Abs. 1 BGB<br />
Recht rund um‘s Grundstück<br />
Grundstückskaufvertrag<br />
Form<br />
§ 311b Abs. 1 BGB:<br />
Ein Vertrag, durch den sich der eine <strong>Teil</strong> verpflichtet, das Eigentum<br />
an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der<br />
notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form<br />
geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn<br />
die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.<br />
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