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Vorlesung Immobilienrecht 2009-10[1] Version Gu Teil 1 ...

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Recht rund um‘s Grundstück<br />

Eigentumserwerb<br />

• Rechtsgeschäftlich: Einigung (Auflassung) und<br />

Eintragung im Grundbuch - §§ 873, 925 BGB<br />

Recht rund um‘s Grundstück<br />

Eigentumserwerb<br />

§ 873 Abs. 1 BGB :<br />

Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur<br />

Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur<br />

Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung<br />

des Berechtigten und des anderen <strong>Teil</strong>es über den Eintritt der<br />

Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das<br />

Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes<br />

vorschreibt.<br />

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