Vorlesung Immobilienrecht 2009-10[1] Version Gu Teil 1 ...
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Recht rund um‘s Grundstück<br />
Eigentumserwerb<br />
• Rechtsgeschäftlich: Einigung (Auflassung) und<br />
Eintragung im Grundbuch - §§ 873, 925 BGB<br />
Recht rund um‘s Grundstück<br />
Eigentumserwerb<br />
§ 873 Abs. 1 BGB :<br />
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur<br />
Belastung eines Grundstücks mit einem Rechte sowie zur<br />
Übertragung oder Belastung eines solchen Rechtes ist die Einigung<br />
des Berechtigten und des anderen <strong>Teil</strong>es über den Eintritt der<br />
Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das<br />
Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes<br />
vorschreibt.<br />
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