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Christoph Dachner Der Abwendungsvergleich in ... - Buchhandel.de

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hen<strong>de</strong>n Vergleichs- und Verzichtsverbot <strong>in</strong> § 302 Abs. 3 S. 1 AktG. Die Auslegung<br />

<strong>de</strong>r tatbestandlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG (Zahlungsunfähigkeit,<br />

Vergleich, Abwendung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens) stellt <strong>de</strong>n Rechtsanwen<strong>de</strong>r<br />

aufgrund <strong>de</strong>r <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Vorschrift verankerten <strong>in</strong>solvenzrechtlichen Wertungen<br />

vor weitere Schwierigkeiten. Es ersche<strong>in</strong>t nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift zweifelhaft,<br />

ob diese <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an e<strong>in</strong> effektives Sanierungs<strong>in</strong>strument entspricht.<br />

Bei <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>s § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG entsteht im Ergebnis e<strong>in</strong>e Gemengelage<br />

aus gesellschafts-, <strong>in</strong>solvenz- und steuerrechtlichen Anknüpfungspunkten<br />

7 . Es stellt sich <strong>in</strong>sbeson<strong>de</strong>re die Frage, wie sich <strong>de</strong>r Abschluss e<strong>in</strong>es wirksamen<br />

<strong>Abwendungsvergleich</strong>s auf die ertragsteuerliche Organschaft auswirkt. Sollten die<br />

Organschaftsvorteile <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>solvenznahen Situation entfallen, wären die Sanierungsaussichten<br />

für das Mutterunternehmen durch die h<strong>in</strong>zutreten<strong>de</strong> Steuermehrbelastung<br />

erheblich verschlechtert. Genauer betrachtet ist zweifelhaft, ob <strong>de</strong>r Gew<strong>in</strong>nabführungsvertrag<br />

bei e<strong>in</strong>em <strong>Abwendungsvergleich</strong> i.S.d. § 302 Abs. 3 S. 2<br />

Alt. 1 AktG noch als tatsächlich durchgeführt i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1<br />

KStG gilt.<br />

Die praktische Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s <strong>Abwendungsvergleich</strong>s <strong>in</strong> § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1<br />

AktG wird <strong>in</strong> Zukunft zunehmen 8 . Die F<strong>in</strong>anz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 und<br />

die damit zurückgegangenen Ref<strong>in</strong>anzierungsmöglichkeiten <strong>de</strong>r Banken haben dazu<br />

geführt, dass Kredite an Unternehmen restriktiver vergeben wer<strong>de</strong>n. Dies wirkt<br />

sich <strong>in</strong>sbeson<strong>de</strong>re auf Unternehmen negativ aus, die sich <strong>in</strong> wirtschaftlichen<br />

Schwierigkeiten bef<strong>in</strong><strong>de</strong>n. Diese Unternehmen s<strong>in</strong>d häufig nicht <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Lage, werthaltige<br />

Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Dadurch wer<strong>de</strong>n e<strong>in</strong>e externe Reorganisation<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens und e<strong>in</strong>e übertragen<strong>de</strong> Sanierung <strong>de</strong>utlich erschwert 9 .<br />

<strong>Der</strong> <strong>Abwendungsvergleich</strong>, <strong>de</strong>r nach § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG bereits vor Ablauf<br />

<strong>de</strong>r <strong>in</strong> § 302 Abs. 3 S. 1 AktG vorgesehenen Sperrfrist zulässig ist 10 , stellt e<strong>in</strong>e<br />

konzern<strong>in</strong>terne Sanierungsmaßnahme dar, die ohne <strong>de</strong>n E<strong>in</strong>satz von Fremdkapital<br />

realisiert wer<strong>de</strong>n kann 11 . Folglich hat <strong>de</strong>r <strong>Abwendungsvergleich</strong> e<strong>in</strong>e ähnliche Zielrichtung<br />

wie aktuelle gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich <strong>de</strong>s Sanierungsund<br />

Insolvenzrechts. <strong>Der</strong> Gesetzgeber ist bestrebt, außergerichtliche Sanierungsmaßnahmen<br />

auszubauen. <strong>Der</strong> Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 zwischen<br />

CDU, CSU und FDP sieht u.a. vor, außergerichtliche Sanierungsverfahren für Unternehmen<br />

im Vorfeld e<strong>in</strong>er drohen<strong>de</strong>n Insolvenz zu verbessern und das Insolvenzplanverfahren<br />

noch stärker auf die frühzeitige Sanierung von Unternehmen auszu-<br />

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2<br />

Ehricke, <strong>in</strong>: GroßKomm AktG, § 50, Rn. 30 (zur Parallelvorschrift <strong>de</strong>s § 50 AktG).<br />

Vgl. auch: Hirte, <strong>in</strong>: FS Happ, 65.<br />

Bitter/Rö<strong>de</strong>r, ZInsO 2009, 1283 (1288 f.).<br />

Emmerich, <strong>in</strong>: Emmerich/Habersack, § 302, Rn. 51.<br />

Drews/Götze, DStR 2009, 945 (945); Hüffer, § 302, Rn. 28; Koppenste<strong>in</strong>er, <strong>in</strong>: Kölner Komm AktG,<br />

§ 302, Rn. 72; Schubert, <strong>in</strong>: AnwaltsKomm AktG, § 302, Rn. 30.

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