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Christoph Dachner Der Abwendungsvergleich in ... - Buchhandel.de

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geregelt. Es ergeben sich folglich ke<strong>in</strong>e wesentlichen Auslegungsschwierigkeiten<br />

im Zusammenhang mit § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AktG. Insbeson<strong>de</strong>re ist aufgrund <strong>de</strong>s<br />

bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nicht problematisch, ab wann genau e<strong>in</strong>e<br />

Regelung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Insolvenzplan erfolgen kann. Weiterh<strong>in</strong> stellt sich die schwierige<br />

Frage nach <strong>de</strong>r Abwendungswirkung bei dieser Tatbestandsalternative nicht <strong>in</strong><br />

gleichem Umfang. Die Untersuchung beschränkt sich darauf, Unterschie<strong>de</strong> zum<br />

<strong>Abwendungsvergleich</strong> aufzuzeigen (B.V.1) und Schlussfolgerungen für die Rechtspraxis<br />

abzuleiten (B.V.2).<br />

Abschnitt C analysiert <strong>de</strong>n <strong>Abwendungsvergleich</strong> <strong>de</strong>s § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1<br />

AktG aus steuerrechtlicher Sicht. <strong>Der</strong> Abschluss e<strong>in</strong>es Gew<strong>in</strong>nabführungsvertrags<br />

ist <strong>in</strong> <strong>de</strong>n meisten Fällen steuerlich motiviert 33 . <strong>Der</strong> „steuerrechtliche Parallelbegriff“<br />

34 <strong>de</strong>s Vertragskonzerns ist die Organschaft, durch die e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>kommenskonsolidierung<br />

auf Ebene <strong>de</strong>s Mutterunternehmens erfolgt. <strong>Der</strong> Gew<strong>in</strong>nabführungsvertrag,<br />

<strong>de</strong>r e<strong>in</strong>e Verlustausgleichspflicht <strong>de</strong>s Mutterunternehmens gem. § 302 Abs. 1<br />

AktG zur Folge hat, ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG Voraussetzung für die Anerkennung<br />

e<strong>in</strong>er körperschaftsteuerlichen Organschaft 35 . Im Gewerbesteuerrecht gelten<br />

über § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG die Grundsätze <strong>de</strong>r §§ 14 ff. KStG entsprechend 36 .<br />

Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat im Vertragskonzern e<strong>in</strong>e große Be<strong>de</strong>utung<br />

37 und steht im Mittelpunkt dieser Untersuchung. Dazu wird e<strong>in</strong>gangs e<strong>in</strong><br />

Überblick über die Funktionsweise (C.II) und die Voraussetzungen <strong>de</strong>r körperschaftsteuerlichen<br />

Organschaft (C.III) gegeben. Vor allem ist zu h<strong>in</strong>terfragen, ob<br />

die Vorteile e<strong>in</strong>er bereits bestehen<strong>de</strong>n Organschaft bei Abschluss e<strong>in</strong>es <strong>Abwendungsvergleich</strong>s<br />

i.S.d. § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG wie<strong>de</strong>r entfallen. Konkret geht<br />

es um die Frage, ob <strong>de</strong>r Gew<strong>in</strong>nabführungsvertrag bei Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es <strong>Abwendungsvergleich</strong>s<br />

noch als tatsächlich durchgeführt i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1<br />

KStG gilt (C.III.3). Es wer<strong>de</strong>n Argumente entwickelt, die für die Erhaltung <strong>de</strong>r Vorteile<br />

aus <strong>de</strong>r Organschaft sprechen. Dabei wird <strong>de</strong>r Versuch unternommen, die körperschaftsteuerlichen<br />

Merkmale mit Sanierungsanreizen für die beteiligten Unternehmen<br />

<strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang zu br<strong>in</strong>gen. Abschließend wird auf die Folgen e<strong>in</strong>es möglichen<br />

Scheiterns <strong>de</strong>r Organschaft e<strong>in</strong>gegangen (C.IV).<br />

33<br />

34<br />

35<br />

36<br />

37<br />

8<br />

Habersack, <strong>in</strong>: Emmerich/Habersack, E<strong>in</strong>l., Rn. 48.<br />

Siehe zu dieser Begrifflichkeit: Hüffer, § 291, Rn. 38.<br />

Überblicksartig zu <strong>de</strong>n steuerlichen Folgen <strong>de</strong>s Gew<strong>in</strong>nabführungsvertrags: Mühl/Wagenseil,<br />

NZG 2009, 1253.<br />

Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt ke<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>nabführungsvertrag voraus: § 2 Abs. 2 Nr. 2<br />

S. 1 UStG.<br />

Witt, Konzernbesteuerung, S. 53 ff.

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