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Christoph Dachner Der Abwendungsvergleich in ... - Buchhandel.de

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vergleichs gem. § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG auf die körperschaftsteuerliche Organschaft<br />

analysiert.<br />

IV. Gang <strong>de</strong>r Untersuchung<br />

Die Untersuchung ist neben <strong>de</strong>m e<strong>in</strong>führen<strong>de</strong>n Abschnitt A <strong>in</strong> drei weitere Abschnitte<br />

unterteilt. Die Glie<strong>de</strong>rung erfolgt entsprechend <strong>de</strong>n Berührungspunkten im<br />

Gesellschafts- und Insolvenzrecht (Abschnitt B) sowie im Steuerrecht (Abschnitt<br />

C) und en<strong>de</strong>t mit e<strong>in</strong>er Zusammenfassung <strong>de</strong>r Untersuchungsergebnisse (Abschnitt<br />

D). Dabei wer<strong>de</strong>n die nachfolgend aufgeführten Problemfel<strong>de</strong>r genauer erörtert:<br />

In Abschnitt B wird die Vorschrift <strong>de</strong>s § 302 Abs. 3 S. 2 AktG unter gesellschaftsund<br />

<strong>in</strong>solvenzrechtlichen Aspekten analysiert. § 302 AktG normiert <strong>de</strong>n Verlustausgleich<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er sachlich-chronologischen Folge. In Abs. 1 ist die Entstehung <strong>de</strong>s<br />

Verlustausgleichsanspruchs geregelt 31 . Abs. 3 schützt <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>s Verlustausgleichsanspruchs<br />

und setzt diesen als Tatbestandsmerkmal voraus. Dabei unterschei<strong>de</strong>t<br />

das Gesetz zwischen <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>s Vergleichs- und Verzichtsverbots nach<br />

S. 1 und <strong>de</strong>r Ausnahme für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mutterunternehmens<br />

nach S. 2 Alt. 1. Schließlich sieht Abs. 4 e<strong>in</strong>e beson<strong>de</strong>re Verjährung vor, bei<br />

<strong>de</strong>ren E<strong>in</strong>tritt das Mutterunternehmen die Leistung gem. § 214 Abs. 1 BGB verweigern<br />

kann.<br />

Die vorliegen<strong>de</strong> Untersuchung folgt dieser Systematik. Für e<strong>in</strong>e <strong>de</strong>taillierte Ause<strong>in</strong>an<strong>de</strong>rsetzung<br />

mit § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG ist es notwendig, sich e<strong>in</strong>en Überblick<br />

über die gesetzlichen Vorgaben zum Anspruch auf Verlustausgleich nach<br />

§ 302 Abs. 1 AktG zu verschaffen (B.II). Daraus lassen sich Erkenntnisse gew<strong>in</strong>nen,<br />

die im Rahmen <strong>de</strong>s <strong>Abwendungsvergleich</strong>s <strong>in</strong> § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG<br />

von weitreichen<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung s<strong>in</strong>d. Dies gilt <strong>in</strong>sbeson<strong>de</strong>re für <strong>de</strong>n S<strong>in</strong>n und Zweck<br />

(B.II.1), die Wirkungsweise (B.II.2), <strong>de</strong>n sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich<br />

(B.II.3) sowie <strong>de</strong>n genauen Inhalt (B.II.5) <strong>de</strong>s Verlustausgleichsanspruchs <strong>in</strong><br />

§ 302 Abs. 1 AktG.<br />

Wie die Formulierung „Dies gilt nicht…“ <strong>in</strong> § 302 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AktG zeigt,<br />

han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m <strong>Abwendungsvergleich</strong> um e<strong>in</strong>e Ausnahme zum generell<br />

bestehen<strong>de</strong>n Vergleichs- und Verzichtsverbot über Verlustausgleichsansprüche gem.<br />

§ 302 Abs. 3 S. 1 AktG. Vergleiche, die im Falle <strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit <strong>de</strong>s Mutterunternehmens<br />

zur Abwendung <strong>de</strong>r Insolvenz geschlossen wer<strong>de</strong>n, s<strong>in</strong>d zeitlich<br />

privilegiert, d.h. bereits vor Ablauf <strong>de</strong>r dreijährigen Sperrfrist <strong>in</strong> § 302 Abs. 3 S. 1<br />

AktG zulässig 32 . Aufgrund dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses ist es unerlässlich,<br />

das Vergleichs- und Verzichtsverbot gem. § 302 Abs. 3 S. 1 AktG zu erörtern<br />

(B.III). Insbeson<strong>de</strong>re die ratio legis <strong>de</strong>r Vorschrift liefert Anhaltspunkte für die Aus-<br />

31<br />

32<br />

6<br />

Abs. 2 ist <strong>in</strong>soweit nur e<strong>in</strong>e Erweiterung <strong>de</strong>s Anwendungsbereichs <strong>de</strong>s Abs. 1 auf Betriebspacht- und<br />

Betriebsüberlassungsverträge.<br />

Altmeppen, <strong>in</strong>: MünchKomm AktG, § 302, Rn. 93; Hüffer, § 302, Rn. 28.

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