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Seelsorge im Gefängnis - Kath. Gefängnisseelsorge

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neue Gesichtspunkte bzgl. des Inhaftierten auftauchen, die noch<br />

nicht in einem Gerichtsverfahren bewertet worden sind.<br />

2.2.4 Sozialtherapie<br />

Durch die Strafrechtsverschärfung gewinnt die Sozialtherapie<br />

als therapeutisches Gegenstück zur Sicherungsverwahrung an<br />

Bedeutung. Mit Hilfe von sozialem Training und therapeutischen<br />

Maßnahmen sollen Persönlichkeitsdefizite und -störungen von<br />

einschlägig Vorbestraften Sexual- bzw. Gewaltstraftätern behandelt<br />

werden und zu einer Reduzierung der Rückfallgefahr führen.<br />

Die Inhaftierten in den sozialtherapeutischen Stationen werden<br />

von den anderen Inhaftierten getrennt untergebracht.<br />

Die Arbeit von <strong>Seelsorge</strong>rn wird oftmals, wenn auch unbegründet,<br />

als Störung in den Behandlungsmaßnahmen empfunden.<br />

Gleichwohl besteht auch für diese Inhaftierten ein Rechtsanspruch<br />

auf <strong>Seelsorge</strong>.<br />

2.2.5 Offener Vollzug<br />

Der Offene Vollzug verfügt über geringere Sicherheitsstandards,<br />

da viele Inhaftierte des Offenen Vollzugs nur kurze Haftstrafen<br />

oder Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen. Innerhalb des Offenen Vollzugs<br />

können die Inhaftierten Tätigkeiten außerhalb der Anstalt<br />

nachgehen.<br />

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