Seelsorge im Gefängnis - Kath. Gefängnisseelsorge
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neue Gesichtspunkte bzgl. des Inhaftierten auftauchen, die noch<br />
nicht in einem Gerichtsverfahren bewertet worden sind.<br />
2.2.4 Sozialtherapie<br />
Durch die Strafrechtsverschärfung gewinnt die Sozialtherapie<br />
als therapeutisches Gegenstück zur Sicherungsverwahrung an<br />
Bedeutung. Mit Hilfe von sozialem Training und therapeutischen<br />
Maßnahmen sollen Persönlichkeitsdefizite und -störungen von<br />
einschlägig Vorbestraften Sexual- bzw. Gewaltstraftätern behandelt<br />
werden und zu einer Reduzierung der Rückfallgefahr führen.<br />
Die Inhaftierten in den sozialtherapeutischen Stationen werden<br />
von den anderen Inhaftierten getrennt untergebracht.<br />
Die Arbeit von <strong>Seelsorge</strong>rn wird oftmals, wenn auch unbegründet,<br />
als Störung in den Behandlungsmaßnahmen empfunden.<br />
Gleichwohl besteht auch für diese Inhaftierten ein Rechtsanspruch<br />
auf <strong>Seelsorge</strong>.<br />
2.2.5 Offener Vollzug<br />
Der Offene Vollzug verfügt über geringere Sicherheitsstandards,<br />
da viele Inhaftierte des Offenen Vollzugs nur kurze Haftstrafen<br />
oder Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen. Innerhalb des Offenen Vollzugs<br />
können die Inhaftierten Tätigkeiten außerhalb der Anstalt<br />
nachgehen.<br />
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