Leitfaden für die Verwertung von Forschungsergebnissen - signo
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Für <strong>die</strong> Vertragsregelungen zur <strong>Verwertung</strong> der<br />
Forschungsergebnisse ist insbesondere <strong>die</strong> Frage<br />
<strong>von</strong> Bedeutung, ob während der Zusammenarbeit<br />
Erfindungen entstehen können. Ist deutlich,<br />
dass nach Art des Projekts keine Erfindungen zu<br />
erwarten sind bzw. <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit einer<br />
Erfindung äußerst gering ist, ist <strong>die</strong>s dem Vertragsstellenden<br />
in Ihrer Forschungseinrichtung<br />
frühzeitig mitzuteilen.<br />
Folgende Unterlagen und Informationen sind<br />
für <strong>die</strong> Erstellung eines Vertrags unerlässlich:<br />
• Beschreibung der Zusammenarbeit<br />
• Name des Vertragspartners<br />
• Dauer der Zusammenarbeit<br />
• durch Verwaltung legitimierte Kalkulation,<br />
wenn Geld fließt<br />
• Zuwendungsbescheid, falls vorhanden<br />
Vertragsentwurf<br />
Sobald <strong>die</strong> je Vertragstyp notwendigen Unterlagen<br />
vorliegen, wird der Vertragsstellende einen<br />
Vertragsentwurf vorbereiten bzw. den Vertragsentwurf<br />
mit allen Anlagen des Vertragspartners<br />
prüfen und ggf. mit Änderungswünschen versehen.<br />
Die Rechtsprache in Deutschland ist deutsch.<br />
Das bedeutet, dass der Vertrag auch in deutscher<br />
Sprache verfasst wird, wenn alle Vertragspartner<br />
ihren Geschäftssitz in Deutschland haben.<br />
Nur im Sonderfall wird er in der englischen<br />
Sprache verfasst, z. B. falls der Zuwendungsgeber<br />
<strong>die</strong>s verlangt. Verträge in anderen Sprachen<br />
können im Ausnahmefall nur dann akzeptiert<br />
werden, wenn im Vertrag der Zusatz vereinbart<br />
wurde, dass nur <strong>die</strong> Vertragsversion in englischer<br />
Sprache für alle Vertragspartner rechtsgültig<br />
ist. Dies hat seine Ursache nicht in dem<br />
Umstand, dass der Vertragsstellende der Forschungseinrichtung<br />
nicht der englischen Sprache<br />
mächtig ist. Grund ist, dass Rechtsbegriffe in<br />
jeder Sprache eine andere Bedeutung erfahren<br />
und grundsätzlich nicht exakt übersetzbar sind.<br />
In der Regel erhält <strong>die</strong> Projektleitung bzw. der/<br />
<strong>die</strong> verantwortliche Wissenschaftler/-in vor einer<br />
Weiterleitung an den Vertragspartner den Vertragsentwurf<br />
bzw. den geänderten Vertrag<br />
nochmals zur fachlich-inhaltlichen Prüfung. Die<br />
Aufgabe besteht darin, <strong>die</strong>sen Vertrag gründlich<br />
zu lesen und insbesondere zu prüfen, ob <strong>die</strong><br />
einzelnen Bestimmungen aus technologischer<br />
Sicht erfüllt werden können.<br />
Der Vertragsentwurf ist nicht selbstständig<br />
durch <strong>die</strong> Wissenschaftler/-innen an den Vertragspartner<br />
weiterzuleiten. Im Regelfall wird<br />
<strong>die</strong> verantwortliche Stelle der Forschungseinrichtung<br />
nach Erteilung des Einverständnisses<br />
den Vertragsentwurf – möglichst per E-Mail –<br />
an den Vertragspartner (vorzugsweise an den<br />
Justiziar des Vertragspartners) selbstständig weiterleiten.<br />
Wissenschaftler/-innen erhalten da<strong>von</strong><br />
eine Kopie oder werden darüber anderweitig<br />
informiert.<br />
Der Vertragspartner akzeptiert den Vertragsentwurf<br />
bzw. <strong>die</strong> Änderungswünsche seines<br />
Vertragsentwurfs oder unterbreitet der Forschungseinrichtung<br />
Gegenvorschläge. Solche<br />
Ver handlungen werden in der Regel nicht über<br />
den Wissenschaftler selbst, sondern über <strong>die</strong> für<br />
<strong>die</strong> Verträge der Forschungseinrichtung verantwortliche<br />
Stelle geführt. Bei Vertragsänderungen<br />
im wissenschaftlich-technischen Bereich wird<br />
<strong>die</strong>se den <strong>die</strong> Zusammenarbeit betreuenden<br />
Wissenschaftler/-innen in <strong>die</strong> Verhandlungen<br />
mit einbeziehen.<br />
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