Leitfaden für die Verwertung von Forschungsergebnissen - signo
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Nicht in allen Fällen kann <strong>die</strong> Forschungseinrichtung<br />
<strong>die</strong> Gewährleistung – schon aus gesetzlichen<br />
Gründen – vollständig ausschließen. § 23<br />
BEBF-ZE 98 beispielsweise sieht eine detaillierte<br />
Gewährleistungsregelung für den FuE-Auftragnehmer<br />
vor. Da Zuwendungsgeber den Zuwendungsempfängern<br />
gerne auferlegen, auch ihre<br />
Unterauftragnehmer an ihre Nebenbestimmungen<br />
wie <strong>die</strong> BEBF-ZE 98 zu binden, ist ein Gewährleistungsausschluss<br />
daher selbst zwischen<br />
Forschungseinrichtungen nicht immer möglich.<br />
Haftungsregelungen<br />
1. Regelfall<br />
In der Regel werden Forschung und<br />
Entwicklung (FuE) <strong>von</strong> Gewährleistung<br />
und Garantie ausge schlossen.<br />
2. Vertragliche Vereinbarungen<br />
• FuE übermitteln Informationen mit der<br />
in eigenen Angelegenheiten üblichen<br />
Sorgfalt.<br />
• FuE werden für <strong>die</strong> Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit der Informationen <strong>von</strong><br />
der Haftung ausgeschlossen<br />
• FuE erklären <strong>die</strong> sachgemäße Ausführung<br />
der Arbeiten nach bestem Wissen.<br />
• FuE übernehmen keine Gewähr dafür,<br />
dass <strong>die</strong> gewonnenen Ergebnisse frei <strong>von</strong><br />
Rechten Dritter sind.<br />
• Die Haftung der FuE sollte auf Fälle<br />
grober Fahrlässigkeit und Vorsatz<br />
beschränkt werden.<br />
Soweit rechtlich möglich, sind Schadensersatzansprüche<br />
auf Fälle <strong>von</strong> Vorsatz oder grober<br />
Fahrlässigkeit zu beschränken. Da öffentliche<br />
Forschungseinrichtungen <strong>von</strong> Bund und Ländern<br />
grundfinanziert werden, unterliegen sie dem<br />
Selbstversicherungsprinzip der öffentlichen Hand.<br />
Das heißt, sie können nur in wenigen Ausnahmefällen<br />
eine Versicherung gegen <strong>die</strong> Schadenshaftung<br />
ausschließen. Ratsam ist, <strong>die</strong> Haftungsbeschränkung<br />
auch auf mittelbare Schäden und<br />
gesetzliche Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen<br />
der Partner zu erweitern.<br />
Damit <strong>die</strong> Haftungsbegrenzung auch rechtlich<br />
wirksam ist, ist darauf hinzuweisen, dass <strong>die</strong><br />
Haftungsbegrenzung keine Anwendung für<br />
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit – außer ggf. für <strong>die</strong> Verletzung <strong>von</strong><br />
Kardinalpflichten – findet. Falls durchsetzbar,<br />
mindert eine Begrenzung der Haftung auf einen<br />
Betrag in Höhe der Auftragssumme ebenfalls<br />
das Kostenrisiko der Forschungseinrichtung.<br />
4.2.4 Salvatorische Klausel und sonstige Bestimmungen<br />
Am Schluss des Vertrages bietet sich an <strong>die</strong><br />
Rechtsfolgen zu bestimmen, <strong>die</strong> eintreten, falls<br />
einzelne Vertragsbestandteile unwirksam oder<br />
undurchführbar sein sollten oder <strong>die</strong> Partner<br />
erkennen, dass der Vertrag Fragen nicht regelt,<br />
<strong>die</strong> nach ihrer Auffassung geregelt werden müssen<br />
(sog. salvatorische Klausel). Weitere Regelungen,<br />
<strong>die</strong> sich typischerweise in der „Schlussbestimmung“<br />
finden, sind Vereinbarungen zum<br />
Vertragsbeginn und -ende, zur Schriftform, zum<br />
Gerichtsstand, ggf. zu einem Schiedsgericht und<br />
-verfahren, zum Ausschluss <strong>von</strong> Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen sowie zu Anlagen, <strong>die</strong><br />
Vertragsbestandteil sein sollen. Bei einem Vertragssachverhalt<br />
mit Auslandsbezug empfiehlt<br />
es sich zu vereinbaren, welchem Recht der Vertrag<br />
unterliegen soll.<br />
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